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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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neuen Entwürfe so lautet: „Sowohl vor als nach Ablauf der §. 3 bestimmten Frist können censurfreie Schriften, sowie über haupt alle und jede im In- und Auslande gedruckte und erschie nene Schriften jederzeit, insofern sich dazu Anlast ergibt, von oberen nnd niederen Verwaltungsbehörden mit Beschlag belegt und ihr Vertrieb einstweilen untersagt werden." Abg. Brockhaus: Ich muß mir eine Bemerkung gegen den Abg. Sachße erlauben. Ich bin mit dem Criminalrecht natür lich wenig vertraut, und unter allen Umständen weniger, als der geehrte Abgeordnete; allein der Punkt, den er herausgehoben hat, scheint mir ganz positiv durch eine Bestimmung unseres Crimi- nalgesetzbuches getroffen zu sein, indem nach §. 309 desselben die Verletzung der Sittlichkeit durch Verbreitung unzüchtigerSchrif- ten und-bildlicher Darstellungen mit Gefängniß bis zu einemJahre bestraft -wird. Wenn also eine Bestimmung des Criminalrechts für solche Fälle sorgt und die Polizei auch noch einschreiten kann, so scheint in derThat alle mögliche Garantie in dieser Hinsicht vorhanden zu sein. Abg. v. Lhielau: Ich muß gegen §. 1 g mir ein Be denken erlauben. Sie lautet: „Den Verfasser einer censirten Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redacteur, Drucker, oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann ver bunden, wenn darin gegen eine namentlich bezeichnete oder sonst leicht erkennbare Person eine harte Beschuldigung ausgesprochen, oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist." Mit dieser Fassung kann ich mich nicht einverstehen ;es bedarf nicht gerade einer har ten Beschuldigung, um Einen zu beleidigen, und doch soll blos bei einer solchen der, der sie ausgesprochen hat, genannt werden. Ich bin für Preßfreiheit, aber nicht für Anonymität, die sich ver steckt, um den Ersten Besten mit ihrem Gifte zu bespritzen, eineArt und Weise, die jetzt mehr oder minder gebräuchlich wird, indem man in Schriften Pasquille einverwebt, wo Personen zwar nicht namentlich genannt, aber doch so deutlich bezeichnet werden, daß kein Mensch über sie in Zweifel sein kann. Anonymität werde ich nie begünstigen. WerEtwas sagen will, derhabeden Muth, seinen Namen zu nennen. Wer aber Jemanden beschuldigt, und nicht den Muth hat, es ihm ins Gesicht zu sagen, den halte ich nicht für einen Ehrenmann, und den zu schützen bin ich nicht der Mei nung. Ich würde also darauf antragen, daß es heiße: Den Ver fasser einer censirten Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redacteur, Drucker, oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen irgend Jemand eine Beschuldigung oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist." Präsident 0. Haase: Der Antrag des Abg. v.Thielau bei der Zusatz ß. 1 § geht dahin, daß der ersteSatz derselben so gefaßt werde: „Den Verfasser einer Schriftzu benennen, istderHeraus- geber, Verleger, Redacteur, Drucker, oder wer sonst darum an gegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen irgend Jemand eine Beschuldigung oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist." Und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird sehr zahlreich unterstützt. Abg. Klien: Nur eine Frage zu dieser Z. Es ist hier gesagt: „wer sonst darum angegangen wird." Diese Fassung scheint zu weit zu sein; denn da kann man von Jemand ge zwungen werden, den Verfasser zu nennen, den man gar nicht kennt. Dazu kommt, daß in tz. 1K die Reihenfolge genannt ist, nach welcher Verantwortlichkeit eintreten soll. Der Verbreiter nimmt die letzte Stelle ein. Es sollte aber noch eine sechste Stufen leiter angebracht sein für diejenigen, die sonst darum angegangen werden. Referent Abg. Lobt: Es versteht sich, daß, wer angegangen wird, in Beziehung auf die Sache stehen muß. Es hätte auch gesagt werden können: „die §. IL genannten Personen"; ich will das nicht in Abrede stellen. Aber die hier beliebte Fassung ist nicht so undeutlich, daß man nicht auf tz. Ik geführt werden sollte. Abg. Klien: Also hat die Deputation die Verbreiter mit darunter verstehen wollen. Referent Abg. Todt: Allerdings die Verbreiter mit. Abg. Klien: Wer sind dann die Uebrigen? Ich glaubte, die Deputation habe sagen wollen: „wer sonst erweislich davon Kenntniß gehabt habe". Referent Abg. Todt: Die Reihefolge der Verantwortlich keit gibt §. IK an. Wenn sich Jemand an den Verbreiter wen det, so wird dieser nun denjenigen nennen, von dem er die Schrift zur Verbreitung überkommen hat. Es kann dies der Verfasser, der Herausgeber, der Drucker sein. Wer wissen will, was ihm der Verbreiter nicht sagen kann, muß sich nun an die Uebrigen wenden. Weiter kann ich das Bedenken des Abgeordneten nicht beseitigen. Ich habe es nicht weiter verstanden. Abg. Klien: Ich glaubte, daß die Deputation einverstan den wäre, wenn es hieße: „oder wer sonst erweislich Kenntniß davon hat." Abg. Jani: Ich bitte ums Wort, Herr Präsident! Ich kann .es mir auch nicht recht klar machen, welches Verfahren ein treten soll, wenn sich in einer anonymen Schrift Jemand beleidigt findet. Es wird gesagt, man brauche den Verfasser nicht eher zu nennen, bis durch die Gerichtsbehörde ausgesprochen werde, ob wirklich eine Ehrenkränkung darin enthalten sei oder nicht. Wel ches Verfahren soll ich nun da einschlagen? Ich kenne zur Zeit den Verfasser noch nicht; es gibt mithin auch kein Gericht, bei dem ich ihn vorläufig belangen kann, und gleichwohl soll das Gericht vorher entscheiden, ob ich ihn belangen kann. Ich kann mir daher die Sache nicht anders vorstellen, als daß zu dem Ende ein Ehren gericht niedergesetzt werden muß. . Abg. Oberländer: Ich habe den Antrag des Abg. v. Thie- lau sehr gern unterstützt. Es läßt sich auch voraussehen, daß er von der Kammer angenommen werden wird. Steuern wir mit starken Schritten auf die Preßfreiheit los, so müssen wir auch ihre Be dingungen vorbereiten. Mit einer ehrlichen, redlichen Preßfrei heit ist aber Anonymität und Pseudonymität nicht verträglich. Jeder muß seine Sache vertreten. Durch die Anonymität wird aller und jeder Bürgermuth unterdrückt, und jede feige-Seele ist im Stande, den ehrlichen Mann zu brandmarken. Referent Abg. Todt: Ich glaubte, daß die Discussion viel-' leicht abgeschnitten wird, wenn hinsichtlich des Thielau'schen An-
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