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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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vir aber doch davon ausgehen, daß niemals eine Untersuchung wegen eines Vergehens eingeleitet werden kann, wenn nicht nach bewiesen ist, daß wirklich ein Vergehen vorliegt. Wie kann ich z. B. eine Untersuchung wegen eines Todtschlags einleiten, wenn ich nicht überzeugt bin,-daß wirklich ein solches Vergehen stattge funden hat? Es liegt dies in der Natur der Sache selbst. Abg. v.Thielau: Der geehrte Abg. meint, daß die Unter suchung gegen ein Vergehen nicht früher stattsinden könne, als dis es begangen wäre. Es müssen aber doch Ermittelungen vorher gehen, damit der Thäter ermittelt werde, und das ist auch bei -Criminaluntcrsuchungen der Fall. Secretair v. Schröd er:"Da ist der verehrte Abg. sehr im Zrrthume. Um die Ermittelung des Lhäters handelt es sich eben dann erst,, wenn ein Vergehen begangen worden ist, man kann doch nicht nach dem Thäter forschen, wenn man noch nichtweiß, ob ein Verbrechen begangen worden ist. Es muß also vor allen Dingen erst nachgewiescn werden, daß wirklich ein Vergehen durch die Presse begangen worden ist, ehe man gegen den Thäter ein schreiten kann, und so lange ist es auch ganz indifferent, zu wissen, wer der Verfasser irgend eines Aufsatzes oder einer Schrift ist. Abg. v. Zezschwitz: Ich erkläre mich in der vorliegenden Frage für die beiden v.Thielau'schen Amendements, und zwar für das erstere zu H. I-F> damit die Worte: „leicht erkennbare" und: „harte" Wegfällen, weil mir düse Begriffe zu relativ scheinen, und für das zweite Amendement zu tz. 1 K, weil ich der Anony mität nicht hold bin, und weil dieses Amendement nichts Anderes bezweckt, alswasssn solchen Fällen bisher schon Rech tens war. Abg. Tz schucke: Ich bin ein Freund derOeffentlichkeit und hasse die Heimlichkeit; aber oft gibt es höhere Rücksichten, wo eine gewisseHeimlichkeitsogarnothwendigist. Hierzu rechne ich z. B. die Abstimmungen bei Wahlen. Wir selbst, die wir hier die Oeffent- lichkeit lieben und solche für das höchste Gut halten, geben die Stimmen beiWahlen heimlich ab. Ich habe aber noch ein Bedenken, daß, wenn der Antrag des Abgeordneten v. d. Planitz angenom men wird, künftig die Kritik ganz und gar untergehen würde. Es könnten gar keine kritischen Abhandlungen, keine Recensionen über ein Buch erscheinen;denn jeder Verfasser, dessen Schrift kri- tisirt wird, würde nur zu sagen haben, daß er sich beleidigt glaubt, und dann würde allemal die Ermittelung des Verfassers noth- tvendig sein. Daß dies sehr oft keinen Erfolg haben wird, und nur unnötige Differenzen herbeiführen muß, liegt am Tage. Es wird nur zur Folge haben, daß die Behörden des Landes mit un- nöthigen Geschäften überhäuft werden. Abg. Iani: Ich muß dem Herrn'0. Schröder einhalten, daß es doch such Beschuldigungen gibt, in denen blvs eine rela tive Beleidigung liegen kann. Ich kann z. B. einem Fremden, -er an meinen Angelegenheiten k.inen besondern Antheil zu neh men hat, Etwas, was öffentlich hingestellt ist, wohl ungerügt hin- gchen lassen; indeß darin von einem Untergebenen, der mit mei ner Handlungsweise vertrauter und sie durch feine Stellung zu «ontrolirm im Stande ist, allerdings eine Verleumdung, mithin eine geflissentliche Beleidigung zu erkennen gewesen wäre. Es mag wohl Beziehungen geben, d'e herunter einen großen Unter schied stattfinden lassen. Secretair 0. Schröder:Das kann ich nicht zugeben. Eine Beleidigung ist eben eine Beleidigung, nichts mehr und nichts weniger, und ob eine solche vorliegt, werden die Justizbe hörden schon erkennen. Ob ein Vorgesetzter oder ein Unterge bener irgend ein Urtheil ausgesprochen hat, darauf kommt nichts an, es verändert das Wesen einer Injurie nicht, nur das ist die Frage, ob das Urtheil Wahrheit enthält oder nicht, und ob es etwa in einer beleidigenden Form ausgesprochen worden ist. Vicepräsident Eisen stuck: Was das Amendement des Abg. v. Thielau betrifft, so habe ich vorhin schon geäußert, daß es mir scheine, als ob die größte Bestimmtheit dadurch nicht er langt werde. Die nachherigen Erörterungen, welche stattgefun den haben, haben mich belehrt, daß es sich nur darum handle, das Wort: „harte" daraus in Wegfall zu bringen. Wenn das ist, so muß ich unbedingt dem Thielau'schen Amendement bei pflichten, um so mehr, weil, wie ich glaube, die Justizbehörde so wohl die Ehrenkränkung, als die Beschuldigung ermessen muß, oh sie wirklich Beleidigungen sind. Manche Menschen sind erstaun lich empfindlich und finden eine Beschuldigung in Etwas, was eigentlich keine Beschuldigung ist. Daß aber eine Untersuchung nicht stattfinden kann aus bloßer Neugierde, wenn ein Vergehen nicht vorliegt, das ist gewiß klar, über den Grundsatz müssen wir uns doch fassen, und es schein/ mir auch, daß man in der Majori tät den Grundsatz ausgenommen hat, daß, ehe eine Untersuchung stattfinden kann, daß z. B. sich Einer gegen den Andern vergan gen hat und dieser nun Genugthuung fordert, muß doch erst er örtert werden, ob denn wirklich Etwas begangen worden ist. Was vorher gesagt worden ist, daß erst der Thäter ermittelt werden müsse, hat schon seine Erledigung in dem gefunden, was der Herr Secretair geäußert hat, und ich weiß nicht, ob der Abg. v. Thielau sich damit vereinigen würde, wenn das Wort: „harte" wegfalle, dann würde ich Seiten der Deputation damit einverstanden sein. Staatsminister v. Ze sch au: Ich glaube, man könnte in Gewährung der Preßfreiheit viel weiter gehen, wenn die Ano nymität ganz abgeschafft würde. Die Negierung hat sich dafür nicht erklärt aus vielfachen Gründen, die ich jetzt nicht naher be rühren will; wird aber die Anonymität gestattet, so muß man wenigsten demjenigen, der durch anonyme Schriftsteller beleidigt wird, schnell und leicht Gelegenheit geben, den Mann kennen zu lernen, der gleichsam hinter dem Vorhänge nachtheilig von ihm gesprochen und geschrieben hat, damit er im Stande sei, ihn zu belangen. Was §. 1 ll betrifft, die die geehrte Deputation vorgeschlagen hat, so verstehe ich sie nicht anders, als daß alle mal zwei Proteste geführt werden müssen. Der Vorproceß fin det darüber statt: ob überhaupt eine Ehrenkränkung vor liegt. Wird dies bejaht, so erlangt der Beleidigte nun erst das Recht, nach dem Namen des Verfassers zu fragen. Wenn er diesen kennt, so stellt er den zweiten Proceß an, und das scheint mir in der That sehr weitläufig zu sein, um zu seiner Genugthuung zu gelangen. Secretair 0. Schröder; Darauf erlaube ich mir nm die
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