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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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jedenfalls zum besten Verständniß -er Sache dienen, wenn die §. 1 so gefaßt würde: „Darüber, ob eine Ehrenkrankung irgend Äner Art vorliege, welche den Verleger zur Nennung des Verfassers verbindlich macht, hat bei des Er ste- renWeigerungdie zuständige u. s. w." Denn dann weiß ich doch wenigstens, an wen ich mich zuvörderst zu halten habe. Abg. Oberländer: Es wurde allerdings zeither auch von einer Behörde cognoscirt, ob eine Beleidigung vorliege, ehe gegen den Herausgeber einer Schrift wegen der Namensnennung ver fahren wurde. Dies waren aber nicht die Justizbehörden, son dern die Verwaltungsbehörden. Das unterliegt keinem Zweifel, daß die Verwaltungsbehörden nicht eher den Herausgeber einer Schrift zur Nennung des Urhebers verurtheilten, bis sie die Ent scheidung gegeben hatten, die bezeichneten Stellen seien beleidi gend. Wenn nun die Justizbehörden diejenigen sind, welche über Ehrenkränkungcn zu cognosciren haben, so sollte ich meinen, daß es am besten sei, die Cognition der Justizbehörde zu überlassen, um nicht wegen einer und der nämlichen Sache zwei Behörden an gehen zu müssen, die einander leicht widersprechen können. Ich stimme mit der Deputation und zögen die Amendements der beiden Abgeordneten. Präsident v. Haase: Ich werde nun das Amendement des Abg. Jani zur Unterstützung bringen. Er wünscht nämlich, daß H. 1 k Zeile I nach dem Worte: „vorliege" gesetzt werde: „welche den Verleger zur Nennung des Verfassers verbindlich macht, hat bei des Erstem Weigerung die zuständige Gerichtsbehörde rc." Wird der Antrag unterstützt? — Wird nur mit 13 Stimmen, also nicht ausreichend unterstützt. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Die Negie rung ist im Allgemeinen der Anonymität nicht hold, am wenig sten aber bei Zeitungsartikeln.. Es wäre zu wünschen, daß jeder Verfasser eines Zeitungsartikels sich nennen müßte. Freilich— das gebe ich zu — die Zeitungen würden dann weniger pikant sein; allein der Lüge und der Verdächtigung würde dadurch eine sichere Scheidewand entgegengesetzt. Abg. v. Gablenz: Ich habe beide Anträge, die der Abgg. v.d. Planitz und v. Lhielau, unterstützt und mich bestimmt, nach dem darüber gesprochen worden ist, für das Amendement des Abg. v. Thielau mich zu erklären. Die Deputation hat zwar geäußert, däß sie in keiner Weise der Anonymität das Wort reden wolle und sie zu schützen gedenke; ich mag aber das Deputa tionsgutachten betrachten, wie ich will, und mit dem jetzigen ge setzlichen Zustande vergleichen, so scheint es mir doch, daß die Anonymität durch die Fassung der Deputation etwas ge winne und Sicherheit und Schirm erhalte/ Es hat der Herr Referent zwar gesagt, man könnte nicht weiter gehen, nament lich soweit wie das Amendement des Abg. v. d. Planitz es beantragt, und man könne dies nicht annehmen, indem jedenfalls andere Rechte geschützt werden müßten; ich muß aber gestehen, daß die Rechte, welche nach dem Deputationsgutachten geschützt werden, mir eben die Rechte der Anonymität sind, und diese Rechte liebe ich nicht, und kann sie nicht in größeren .Schutz nehmen, als den ihnen die jetzige Gesetzgebung gewährt. Es wird den Gerichten ll. 59. gar ost schwer sein, zu entscheiden, inwieweit eine Ehrenverletzung vorliege; denn eine vom Gericht erkannte Injurie und eine herbe Kränkung verletzen beide gleich und sind nicht gleich strafbar; ich glaube, daß Jeder berechtigt ist, den Namen dessen zu erfahren, der sich über ihn Ausdrücke erlaubt hat, durch die er verletzt wird oder sich verletzt fühlt. Außerdem werde ich das erste Amendement des Abg. v. Thielau unterstützen, weil „harte" Beschuldigung mir schon zuviel zu sein scheint, und es hinreichend ist, wenn auch nur irgend eine Beschuldigung vorliegt. Es liegt oft in dem größten Lobe in der Satyre eine Beschuldigung, und dann dürste man auch nicht einmal den Namen zu fordern haben. Wenn der Abg.Sachße meint, daß das Gemeindewohl gefährdet werden könne, wenn die Anonymität nicht gesichert werde, so weiß ich nicht, wie durch Verleumdungen, Beschuldigungen und Kränkun gen das Gemeindewohl gefördert wird. Deshalb erkläre ich, daß ich dem Amendement beitreten werde, welches der Abg. v. Thielau gestellt hat. Abg. Sachße: Zur Widerlegung des Herrn Abg. v. .Gablenz muß ich nur bemerken, daß meine Aeußerung nicht Ver leumdungen und Injurien zum Gegenstand hatte, daß ich mit keinem Worte die Urheber derselben vor Namhaftmachung schützen wollen, sondern daß sie blos dahin ging, nicht die Neugierde zu begünstigen, wenn Jemand, weil ein Anderer einen Tadel gegen ihn aussprach, das Recht haben sollte, aufNennung des Namens zu dringen; denn es könnte irgend ein angesehener Mann sich durch ein Urtheil über seine Ansichten und Handlungsweise, durch eine Kritik verletzt glauben, oder wohl'gar das, was sich viel leicht nicht einmal aufihn bezieht, für eine wirkliche Injurie halten. Es würde aber das allgemeine Interesse leiden, wenn Jeder scheuen müßte, die Wahrheit zu sagen; denn es gibt viele Dinge zur Veröffentlichung, zum Tadel geeignet, es vermag aber Man cher nach seinen Verhältnissen nicht damit hervorzutreten, wenn er sich nicht große Nochtheile zuziehen will, da er seinen Namen darunter setzen oder besorgen muß, daß der verantwortliche Her ausgeber/was noch schlimmer, zu dessen Nennung genöthkgt wird, obschon die Wahrheit des einem Dritten anstößigen Inhalts vor jeder Verantwortung und Strafe sichert, und auf solche Weise nur der Neugierde und unedler Privatrache Befriedigung ver schafft wird. Abg. v. Gablenz: Ich kann nicht zugeben, daß die Ano nymität soweit zu schätzen sei, um sie als Schirmmantel zu Be leidigungen zu gebrauchen, um vielleicht gegen einen Vorgesetztem bittere Wahrheiten, wie der Abg. Sachße meint, auszu sprechen. Was die Neugierde anbetrifft, so wird, diese nicht so groß sein, wenigstens nicht für dritte Personen, die eben nicht da bei betheiligt sind, wer hie betreffende Schrift geschrieben hat. Demjenigen, welcher verletzt worden ist, wird allein wenigstens am meisten daran liegen, den Namen des Verfassers zu wissen, dem übrigen Publicum wird wenig daran gelegen sein. Secretair V. Schröder: Wenn Jemand wirklich verletzt worden ist, so wird auch die Justizbehörde anerkennen, daß die Verletzung stattgefunden hat, und dann wird sie auch anordnen- daß der Name des Verfassers genannt werde. Uebrigens müssen 4 *
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