Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bemerkung erlauben, daß dies doch bei einem Institute der Fall gewesen zu sein scheint, und zwar der leipziger Lebensversiche- rungsgesellschaft gegenüber, die auf das Recht der Nichtvindi- cation der bei ihr eingelegten Pfänder mehrmals angetragen hat, aber vergeblich. Es ist das erste Mal als Verweigerungsgrund bemerklich gemacht worden, daß das fragliche Recht der Anstalt nicht bewilligt werden könne, weil sie nur auf den Nutzen der Unternehmer begründet sei. Das ist aber ein Mißverständniß gewesen, indem sie nur insofern auf den Nutzen der Unterneh mer berechnet genannt werden kann, als alle diejenigen, welche Lheilnehmer davon sind, zugleich den Nutzen haben, da sie auf Gegenseitigkeit basirt ist. Ueber die Gemeinnützigkeit einer sol chen Anstalt kann kaum ein Zweifel obwalten; denn wenn man Sparcassen für gemeinnützig ansieht, so kann man Lebensversi cherungsanstalten nicht als weniger gemeinnützig ansehen, da sie wie jene, aber nur in größerem und ausgedehnterem Maßstabe wirken.. Mir scheint daher, daß diese Lebensversicherungsan stalt eben solche Ansprüche hätte haben müssen, wie es bei dem Creditvereine der Fall ist. Sie wirkt allerdings nicht auf Er leichterung des Schuldenmachens, sondern auf haushälterische Fürsorge, auf Sparen; sie wirkt nicht für einzelne Elasten der Gesellschaft, nicht blos für Ritter-oder Bauergutsbesitzer, son dern für Bürger und Bauern, für Gelehrte, wie für Geschäfts leute und überhaupt für Jedermann. Ich möchte also an diese Verhandlung die Frage knüpfen, warum dieser Anstalt trotz ih res wiederholten Bittens diese Vorrechte nicht gewährt werden wollten? Ob die Ansicht über die Zulässigkeit und Zweckmä ßigkeit solcher Gewährungen eine andere geworden, oder ob die hohe Staatsregierung glaube, daß diese Anstalt diese Vorrechte nicht verdiene, und warum dies hinsichtlich der Creditvereine vor zugsweise der Fall sei? Staatsministerv. Könneritz: Es gehört allerdings dieser specielle Fall nicht hierher; es wird aber das Ministerium gern Auskunft geben, und die geehrte Kammer wird daraus zugleich abnehmen, daß die Regierung das ihr zustehende Recht, derglei chen Sonderrechte zu ertheilen, als ein sehr wichtiges betrachtet, was in gewisse Grenzen eingeschränkt, mit großer Vorsicht und Sparsamkeit angewcndet sein will, und daß das Ministerium, die Gemeinnützigkeit vorausgesetzt, nur solche Sonderrechte ge währt, die durch das Wesen und den Zweck des Instituts bedingt sind. Die Lebensversicherungsanstalt, meine Herren, beruht darauf, durch jährliche Beiträge zur Anstalt seinen Erben nach dem Lode ein bestimmtes Capital zu sichern. Was in dem We sen dieses Instituts liegt, die Vorrechte, die hierdurch bedingt sind, hat das Ministerium nicht abgeschlagen. Allein, wenn auch diese Beiträge natürlich zinsbar anzulegen sind, weil nur durch die nutzbare Anlegung es möglich ist, die jährlichen Beiträge niedrig zu stellen, so ist doch eine Lebensversicherungsanstalt keine Leihbank, kein Leihhaus, kein Pfandhaus; das Wesen derselben und ihr Fortbestehen beruht nicht darauf, daß sie auf Faust pfänder ausleiht, und darum hat das Ministerium dieses Sonderrecht nicht bewilligt. Es hat daher auch das Ministe rium dieses Sonderrecht den Sparcassen, mit denen die Lebens versicherungsanstalt auf gleicher Stufe steht, in neuerer Zeit ab geschlagen. Stellv. Abg. Harkort: Die Lebensversicherungsanstalt ist allerdings keine Leihbank zu nennen. Wenn sie aber ihre Zwecke erfüllen soll, die ich, wie bereits erwähnt, für höchst gemein nützig halte, so bleibt Nichts übrig, als daß ihr das Mittel dazu gewahrt werde, nämlich die Möglichkeit, Gelder, die bei ihr ein gelegt werden, stets nutz- und zinsbar anzulegen, und dies kann sie in vielen Fällen nur, indem sie auf Faustpfänder ausleiht. So lange aber die Vindication gegen sie geltend gemacht werden kann, ist sie steter Gefahr ausgesetzt, und das kann weder im Interesse dieses Institutes, noch des Gemeinwohles, dem es dient, sein. Staatsminister v. Könneritz: Gelder nutz- und zinsbar anzulegen, kann der Zweck vieler solcher Institute sein. Damit hangt das Ausleihen auf Faustpfänder noch nicht zusammen, und wenn die Regierung dieses Sonderrecht der Lebensversicherungs anstalt Hätte gewähren wollen, so hätte sie es fast allen Anstalten gewähren müssen, die irgend einen Reservefonds zurücklegen. Abg. Schumann: Der Herr Justizminister hat erklärt, daß es unbedenklich sei, der Ritterschaft die Rechte, welche sie für den Creditverein in Anspruch nehme, zu ertheilen, und hat gemeint, daß diese Rechte in dieselbe Kategorie zu setzen waren, welche gewöhnlichen Spar- und Leihcassen gewährt werden. Ich gebe aber zu bedenken, meine Herren, ob es unbedenklich sei, diese in Anspruch, genommenen Rechte der Ritterschaft zu ertheilen, nachdem in jener Kammer die Aeußerung gemacht worden ist, daß diese Rechte in Anspruch genommen würden, um der Aristokratie eine neue Stütze zu geben. Ich kann nicht leugnen, daß mich die Erscheinung einigermaßen be fremdet, daß die hohe Staatsregierung ein Gutachten verlangt, und auf der andern Seite zugleich für diejenigen, in deren Interesse das Gutachten von den Ständen verlangt wird, Par tei nimmt. Staatsminister v. Könn eritz: Ich muß den Herrn Prä sidenten auffordern, solche Aeußerungen nicht ungerügt zu las sen. Wenn Parteien entstanden sind, meine Herren, die Re gierung hat sie nicht hervorgerufen, sie sind durch Aeußerungen unter Ihnen selbst veranlaßt worden. Wenn übrigens der Ab geordnete erwähnte, das Ministerium habe gesagt, es wären die selben Rechte, wie die Sparcassen und Leihanstalten verlangten, so ist das nicht der Fall. Das sind ganz andere Sonderrechte, aber es müssen solche sein, die zu dem Bestehen und Wesen sol cher Anstalten erforderlich sind. Ueber Aeußerungen, in jener Kam mer gefallen, hat sich das Ministerium nicht einzulassen. Es sind auch hier manche entgegengesetzte Aeußerungen gefallen. Alles dies kann nicht Bestimmungsgründe für die Negierung ab geben. Präsident 0 Haase: Allerdings erscheint der Ausdruck „ Partei" unangemessen. Mag auch die Negierung Etwas em pfehlen, was sie vorgeschlagen oder nicht vorgeschlagen hat, so kann man doch deshalb tiicht sagen, daß sie Partei nehme, da sie über den Parteien steht.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder