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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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der Kammer geworden, daß der bäuerliche Grundbesitz zugezogen werden soll. Ich glaube sogar auch mit Ueberzeugung ausspre chen zu können, daß man sich Seiten der hohen ersten Kammer und Seiten der erbländischen Ritterschaft mit dem Anträge, den bäuerlichen Grundbesitz zuzuziehen, unter den von der hohen Staatsregierung zu stellenden Modalitäten einverstanden erklä ren werde. Will man nun dieses Institut wirklich für den bäuer lichen Grundbesitz gewinnen, so glaube ich nicht, daß man sich für den Antrag des Abg. Häntzschel erklären könne. Endlich halte ich dafür, daß auch nicht jm Sinne der hohen Staatsregierung gelegen habe, eine Gesetzesvorlage hierüber zu geben, und daß vielmehr die Meinung der Regierung gewesen fei, daß em Gesetz darüber sich nicht nothwendig mache, indem sie sich bei der Vor lage lediglich auf ein Gutachten beschränkt hat. Abg. Braun: Zur Widerlegung! Inwiefern die geehrte Kammer es in ihrem Interesse halten möge, von der §.86 der Per fassungsurkunde eine Ausnahme zuzulassen, nach welcher beste hende Gesetze ohne Zustimmung der Stände nicht abgeändert werden sollen, dies muß ich allerdings dem Ermessen der Kam mer selbst überlassen. Ich glaube aber gewiß, daß bei dem Ab schnitte sub 6. in den Punkten 2,4, 7, 9 und 10 eine Abände rung des bestehenden Rechts, des bestehenden gemeinen Rechts enthalten sei, und ich kann mich daher mit der Ansicht, als ob eine Abänderung der gemeinrechtlichen Bestimmungen durch eine bloße Verordnung erfolgen könne, keineswegs einverstanden erklären. Staatsminister v.Könneritz: Sonderrechte zu bestimmen und Ausnahmen von allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen fest zustellen, ist nicht eine eigentliche Abänderung der Gesetze. Ueber die Frage selbst mich weiter einzulaffen, halte ich nicht an der Zeit. Auffallen muß es nur, daß das Recht gerade bei diesem Gegenstand bezweifelt wird, während es in voriger Woche noch ausdrücklich soweit anerkannt wurde, daß man dem Ministerium vorwarf, es habe solche Sonderrechte nicht bewilligt. Ob es im Interesse der Volkswohlfahrt liege, dieses Recht der Negierung zu beschranken, nun, meine Herren, ich glaube, darüber werden Sie nicht zweifelhaft sein. Bestreiten Sie setzt das Recht der Regie rung, solche Sonderrechte zu ertheilen, was soll mit allen den In stituten werden, die mit solchen Rechten bis jetzt versehen worden sind? Was soll aus allen Aktiengesellschaften, aus der Eisen bahncompagnie, aus den Sparcassen, was aus den Leihhäusern, was aus den vielen Assecuranzanstalten mit und ohne gegenseitige Versicherung gegen Hagel-, Vieh- und Brandschaden, Schiff fahrts- und Lebensversicherungs-Rentenanstalten, was aus allen. Anleihen werden, welche unter öffentlicher Autorität von Städten und einzelnen Anstalten gegen Schuldverschreibungen su porteur gemacht worden sind. Wenn Sie das Recht der Regierung be streiten, so bestreiten Sie hiermit die rechtliche Existenz aller dieser Anstalten, und machen alle hierauf sich gründende Rechtsver hältnisse zweifelhaft. Nimmermehr kann dies im Interesse des Volkes liegen. Die R gierung aber ist verpflichtet, gleiches Recht, wie gegen das Volk überhaupt, so auch gegen die einzelnen Stände zu üben. Abg. Braun: Ich muß bemerken, daß ich diese Prkncip- frage nicht weiter verfolgt haben würde, wenn nicht der Abg. Stockmann sich zur Pflicht gemacht hätte, mich zu widerlegen. Inwieweit derartigen Vereinen besondere Rechte, Ausnahmsrechte gewährt worden sind uud gewährt werden konnten, dies zum Ge genstände meiner Kritik zu machen, halte ich nicht für angemessen und habe es auch nicht beabsichtigt. Abg. Jani: Es geht doch jedenfalls soviel hervor, daß, mag der Creditverein unter Zuziehung des bäuerlichen Grund besitzes errichtet werden, oder nicht, dieses Institut gewisse Rechte braucht, ohne welche es nicht bestehen kann. Wenn der bäuer liche Grundbesitz zugezogen wird, so wird es doch immer gut sein, schon jetzt die Grundsätze dafür aufzustellen. Erklären demnach die Stände für nothwendig und wünschenswerth, daß diese Rechte gewährt werden, so kann man über die Principfrage Hin wegkommen; denn daß sie nothwendigsind, leuchtetvon selbst ein. Abg. Oberländer: Wenn das Justizministerium auf der einen Seite Bedenken trägt, die Errichtung gemeinnütziger und auf das Volksinteresse, namentlich der Mittlern und untern blassen, auf deren Moralität und Sicherstellung vor Noth in Alter und Krankheit berechneter Institute, wie die Sparcassen sind, zu begünstigen, und diesen zu ihrem Bestehen unentbehrliche, kaum nennenswerthe Rechte zuzugestehen, und gegentheils solche Unter nehmungen erschwert, ich denke dabei an gemeinnützige Vereine und Privatunternehmungen, welche allen billigen Anforderungen zu entsprechen bereit sind, so werde ich für meine Person auf der andern Seite auch nicht geneigt sein, einem Gutachten beizu treten, wodurch einer ohnehin privilegirten Classe von Staats bürgern bedeutende Sonderrechte zugestanden werden sollen. Staatsminister v.Könneritz: Der geehrte Abgeordnete ist völlig im Jrrthum, und ich wünschte, daß er mir Beweise gäbe, wo das Justizministerium die Ertheilungpon solchen Son derrechten an Vereine zu Sparcassen und Leihhäusern abgeschla gen habe. Das Justizministerium hat überall dergleichen An stalten solche Sonderrechte gegeben; aber allerdings mußte das Ministerium dafür Sicherheit haben, daß sie nicht Anstalten gewahrt würden, die blos auf Spekulation der Unternehmer be ruhten, und daß ferner Garantien für die Fortdauer dargeboteu würden. Das war dort nicht der Fall. Jm Uebrigen sind, meine Herren, die Vorrechte, die namentlich Leihhäuser verlan gen, viel größer. Das Vorrecht der Leihhäuser, z. B. daß selbst gestohlene Gegenstände nicht ohne Erlegung des Pfand schillings ausgeantwortet zu werden brauchen, greift in schon bestehende Privatrcchte ein. Das Ministerium wird abwarten, ob auf die Vergünstigungen, die hier erwähnt sind, eingegan gen werden soll; aber diese Vergünstigungen, welche Credit- vercine brauchen, thun Niemandes Recht Eintrag. Stellv. Abg. Harkort: Se. Excellenz der Herr Justiz minister haben erwähnt, daß die Ertheilung solcher Rechte, wie die in Rede stehenden, unbedenklich sei und in der Regel ge währt werde, und daß die Fälle, wo ein gemeinnütziges Insti tut errichtet und diese Rechte ihm nicht erthcilt worden seien, sehr schwer namhaft zu machen sein würden. Ich muß mir aber die
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