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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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eine zu gewähren. Eben wegen der Fassung dieser §. hat man aber von den 5 Stempelfallen, die bei diesem Institut vorkommen können, nur 2 als solche angenommen, wo Befreiung zu gewahr ren ist, und das sind diejenigen, in welchen der Creditverein als Institut Stempel zu entrichten haben würde; während alle die Fälle ausgeschiedcn worden sind, wo die Einzelnen die Stempel steuer zu zahlen haben werden. Wenn übrigens der Gegenstand auch hier zur Kenntniß der geehrten Kammern gebracht worden ist, so lag dies darin, weil man überhaupt eine umfängliche und vollständige Mittheilung beabsichtigte, und dieser Punkt daher nicht zu übergehen war; solange diese Z. feststeht, wird man we nigstens der Regierung das Recht nicht absprechen können, dar über zu urtheilen, ob sie eine solche Anstalt als eine solche ansieht, wodurch die allgemeine Wohlfahrt befördert wird. Es können sich darüber freilich verschiedene Meinungen Herausstellen zwi schen der Regierung und der geehrten Kammer, ob man, eine An stalt für eine der allgemeinen Wohlthat förderliche zu halten habe, oder nicht; zunächst unterliegt dies jedoch der Beurtheilung der Regierung. Abg. Klien: Eine die allgemeine Wohlfahrt befördernde Anstalt kann ich in keinem von beiden Creditvereinen erkennen, sondern nur in der allgemeinen Hypothekenbank; denn selbst wenn der bäuerliche Grundbesitz zu den übrigen Creditvereinen tritt, so wird doch eine Bevorzugung dieser beiden Stände nicht außen bleiben, und wer daran nicht Theil nehmen kann, wird bei seinem Darlehnsgesuch wohl Schaden leiden, wie die Ertheilung von Privilegien den einen oder andern Stand allemal benachtheiligt. Staatsminister v. Ze sch au: Nach dieser Ansicht würde nur dasjenige als ein Beförderungsmittel der allgemeinen Wohl fahrt anzusehen sein, woran die ganze Bevölkerung, das heißt 1,700,000 Menschen gleichen Antheil nehmen können. Das ist Sache der Unmöglichkeit. Nachher ausgesprochenen Ansicht wür den demnach Stempelbefreiungen auch solchen Instituten, welche von den betreffenden Behörden und selbst den Ständen auf das Dringendste empfohlen worden sind, wie z. B. den Sparcaffen, nicht gewährt werden können. Aehnliche Institute, wo sich der Vortheil nur auf einen gewissen Kreis beschränkt und nicht Allen zu Theil wird, haben wir aber viele, und doch sind denselben Er leichterungen gewährt worden. Abg. Schumann: Ungeachtet der Widerlegung des Herrn Finanzministers muß ich mich doch der Ansicht des Abg. Klien unbedingt anschließen. Das vorliegende Institut stellt sich sei nem Wesen nach als einkünstliches Beförderungsmit tel des Credits dar, an dem es der Ritterschaft ohnehin nicht fehlt. Durch dieses künstliche Beförderungsmittel des Credits wird aber, wie die Erfahrung lehrt, der Nachtheil herbeigeführt, daß anderen Staatsbürgern, z. B. den Besitzern kleinerer ländlicher Grundstücke und Bauernah rungen, ingleichen den Hausbesitzern und denGe- werbtreibenden in den Städten, der Credit, durch welchensie ihre Gewerbe ebenfalls heben können, erschwert wird. Staatsminister v. Könneritz: Die Bemerkung des letzten geehrten Sprechers hätte bei der allgemeinen Beratung in Frage kommen sollen, wo es sich darum handelte, ob überhaupt Credit- institute zweckmäßig seien. Hier konnte man fragen, ob sie nicht, während sie den Credit für die Beitretenden erleichtern, ihn dage gen für Andere erschweren. Allein darüber hat die geehrte Kammer bereits durch ihre erste Abstimmung entschieden, daß sie einen Nachtheil von den Kreditinstituten sürdasAllgemeinenichtfürchte. Die Regierung wird nun ihrerseits die Frage ebenfalls weiter er wägen. Abg. Georgi (aus Mylau): Die von dem Herrn Finanz minister angezogene §. des Stempelmandats hat mich nicht über zeugt; ich muß aber wiederholen, daß dieser Punkt, wie ich glaube, auf unsere jetzige Begutachtung keinen Einfluß hat. Ha t die hohe Staatsregierung wirklich das Recht, Privilegien, welche die Cre- ditvereine in Anspruch nehmen, durch Verordnung zu ertheilen, so können wir ihr es'nicht nehmen; hat sie es nicht, so können wir es ihr durch die Abgabe unseres Gutachtens ebenso wenig geben. Staatsminister v. Ze schau: Ich habe bereits die Ansicht ausgesprochen, daß es zweckmäßig wäre, wenn die geehrte Kam mer in ihrer Berathung fortführe,, indem sie dadurch Gelegen heit findet, sich auch über diesen Gegenstand näher auszuspre- - chen, eine Gelegenheit, die ihr entgeht, wenn sie den Antrag annimmt, die.ganze Sache gleichsam aus dem Sattel zu heben und auf die Seite zu legen. Die Folge würde lehren, daß sich die geehrte Kammer durch Annahme dieses Antrags um die Füg lichkeit bringt, sich über alle Punkte gutachtlich zu äußern. . Abg. Brockhaus: Ich neige mich auch mehr zu der An sicht hin, daß es im Interesse der Kammersei, die Berathung fortzusetzen. Ist die ganze Sache aber in eine etwas eigenthüm- liche Stellung gekommen, so ist das nach meiner Ansicht einiger maßen Schuld der hohen Staatsregierung. Sie verlangte ur sprünglich nur ein Gutachten von uns; aber durch ihre ver schiedenen Organe hat sie sich bereits dahin entschieden, oder scheint sich entschieden zu haben, daß sie nicht geneigt sei, auch den kleinern ländlichen Grundbesitz zu dem Creditvereine für die Erblande zuzulaffen. Die Kammer würde in ihrer Majorität vielleicht geneigt sein, diebeanspruchten Privilegien derGesammt- , heit des ländlichen Grundbesitzes zu bewilligen, während sie wahrscheinlich dagegen Bedenken tragen wird, sie nur einer Claffe des Grundbesitzes zuzugestehen. Insofern ist die Kammer jetzt in einer eigenthümlichen Lage und sie weiß nicht, wie sie votiren soll. Es dürfte nur dadurch zum Ziele zu kommen sein, wenn die Kammer nach der Berathung über die einzelnen Punkte noch den allgemeinen Antrag an die hohe Staatsregierung stellte: daß sie gemeint sei, diese Privilegien nur unter der Voraussetzung zu bewilligen, daß auch der bäuerliche Grundbesitz an den Credit- institutcn Antheil nehmen könne. Staatsminister Nostitz und Iänckend'orf: Die Regie rung muß sich wiederholt dagegen verwahren, als ob sie bei irgend einer Gelegenheit geäußert habe, sie glaube, daß der bäuerliche ' Grundbesitz an einem Creditsysteme nicht Antheil nehmen könne.
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