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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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fiücksbesitzer an den Creditverein und diesfallstge Hypothekenbe stellung." Da soll der Stempel ebenfalls entrichtet werden. 5) „Ausstellungen der auf den jedesmaligen Inhaber lautenden Pfandbriefe des Creditvereins sollen frei sein."- Es umfaßt also die von der Regierung beabsichtigte Befreiung lediglich diejenigen Fälle, in welchen die Creditvcreine als solche den Stempel zu entrichten haben. Was den gestellten Antrag betrifft, so kann er allerdings zu jeder Zeit wieder vorgebracht werden; aber ich muß darauf bemerken, daß diese Angelegenheit bei demEinnahme- budjet bereits zur Erörterung gekommen ist und daß die geehrte Kammer sich ganz mit der von dem Ministers ausgesprochenen Ansicht einverstanden erklärt hat, daß aber auch, wenn der An trag dahin geht: es sollenden Städten in alle den Fallen, wo dem Creditverein die Stempelbefreiungen zustehen, selbige ebenfalls gewährt werden, man sich in derThat keinen Fall denken kann/ wo das vorkommen könnte, denn daß der einzelne Hausbesitzer keinen Creditverein repräsentiren kann, liegt auf der Hand. Secretair v. Schröder: Bei dem zweiten Punkte in der Beilage v. der Regierungsvorlage ist mir doch ein Bedenken bei gegangen. Ich bin nämlich ganz wohl damit einverstanden: „daß bei Quittungen von Seiten des Creditvereins über die von dessen Schuldnern dahin erfolgenden Capitalsrückzahlungen und diesfallsigen Hypothekenrelaxationen ein Stempel nicht bezahlt werde"; denn diese Quittungsstempel werden nach den gesetzlichen Vorschriften jedesmal von dem Gläubiger getragen, der hier der Creditverein sein würde. Allein im zweiten Punkte ist auch der Cassationsstempel mit ausgenommen worden, und der wird doch in der Regel von dem Schuldner bezahlt, wenigstens habe ich noch keinen andern Darlehnscontract gesehen, in dem sich der Gläubi ger von dem Schuldner nicht ausbedungen hatte, daß dieser alle durch das Darlehn entstehende Kosten bezahlen müsse. In Bezug auf den Quittungsstempel ist aber ein besonderes Verbot in der Gesetzgebung enthalten; diesen darf der Gläubiger nicht vom Schuldner bezahlen lassen, aber wegen aller übrigen Kosten, na mentlich wegen des Cassationsstempels besteht ein solches Verbot nicht, und in der Regel hat also d ies.en der Schuldner zu bezah len. Wird also Punkt 2 so ausgenommen, wie er hier steht, so wird allerdings der Schuldner eines Creditvereins künftig den Caffationsstempcl ersparen. Staatsminister v. Zeschau: Ich glaube, das richtige Be denken wird sich dadurch erledigen, wenn der Antrag, wie er hier gestellt ist, angenommen wird, nämlich der dahin lautet: „daß die Bank in allen Angelegenheiten, bei welchen der vorschriftma- ßige Stempelimpost von ihr selbst zu tragen sein würde, damit gänzlich zu verschonen sei." Kommt also ein solcher Fall vor, wo der Stempel gesetzlich nicht das Institut trifft, sondern den Schuld ner, so wird der Fall von selbst ausgeschlossen sein. Secretair v. Schröder: Damit bin ich vollkommen ein verstanden. Mein Bedenken ging auch nicht gegen den eigent lichen Deputationsantrag, sondern lediglich gegen die Beilage l). der Regierungsvorlage. Abg. Schumann: Soviel mir aus der bisherigen Stem- . pelgesetzgebung bekannt ist, sind Stempelbefreiungen zugestanden worden in den Fallen, wo entweder diejenigen, welche den Stem pel zu entrichten hatten, zu arm waren, oder wenn das Institut, welches die Stempelabgabe betraf, für das allgemeine Beste be gründet war, oder wenn die Abgabe überhaupt nicht füglich erho ben werden konnte. In vorliegendem Falle sehe ich nicht, daß diejenigen, welche den Stempel zu entrichten hatten, zu arm wa ren, ebensowenig sehe ich, daß das Institut zum allgemeinen Besten wäre, es ist vielmehr nur zum Besten einer einzelnen ohnehin schon bevorzugten Classe. Ich glaube, ich würde die Ritterschaft beleidigen, wenn ich mich für diese Befreiung ausspräche, die, wenn sie in An spruch zu nehmenwäre, gewiß ohneFrage von al len andern Classen eher beansprucht werden könnte. Ich werde daher unbedingt gegen diese Befrei- > ung stimmen. Abg. Braun: Man hat öfter gesagt, es wäre die Ein führung der Creditinstitute und namentlich die Nechtsbegünsti- gungen derselben mit keinen Nachtheilen für andere Stände ' verbunden. Es zeigt sich aber aus Punkt 7, daß, wenn sie ge wahrt wird, allerdings eine Benachtheiligung anderer Stände cintritt; denn wenn es klar auf der Hand liegt, daß in Folge einer solchen Bestimmung ein Minderertrag bei dem Stempel impost eintreten wird und muß,-so folgt daraus, daß dieser Min derertrag durch, die allgemeine Staatseinnahme gedeckt wer den muß. Abg. v. Lhielau: Hierauf muß ich entgegnen, daß bei Actienvereinen, Sparcassen u. s. w. ebenfalls diese Einnahme verloren geht. Abg. Braun: Ich will nur dagegen bemerken, daß noch niemals Sparcasseninstitute Stempelabgabe gegeben haben, al lein das Hypothekenwesen war bis jetzt nicht davon befreit. Abg. v. Lhielau: Es ist nicht meine Absicht, auf eine eigentliche Widerlegung einzugehen, aberder öffentlichen Meinung wegen erlaube ich mir doch zwei Worte. Das Stempeleinkom men wird ohne Zweifel ein bedeutend höheres sein, als bisher; denn es müssen alle diejenigen, welche dem Vereine beitreten, ihre Hypotheken kündigen und mithin den Stempel bezahlen. Secretair v. Schröder: Ich erlaube mir Einiges zur Be richtigung; es könnte sonst ein Mißverständm'ß herbeigeführt werden. Ich bin nicht gegen die Befreiung der Cccditvereine von der Stempelabgabe, insoweit sie solche selbst zu tragen haben würden; allein der Grund des Herrn Abg. v. Lhielau, den er so eben aussprach, ist doch gewiß unrichtig. Zuzugeben ist, daß die jenigen Rittergutsbesitzer, die gegenwärtig dem Vereine beitreten wollen, ihre Capitale kündigen müssen; das geschieht aber nur einmal, und dann sind sie sür ihre Lebenszeit- ja vielleicht auf mehre Jahrhunderte hinaus, von der Stempelabgabe befreit.
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