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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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derselben gesetzlichim Sinne unserer Verfassung und jedes kon stitutionellen Staatsrechts ausgesprochen sein. Sind auch dem Gegenstand dieser Berichtserstattung in Be zug auf die eigentliche Frage der Preßfreiheit engere Grenzen ge zogen, so dürfen wir es doch nicht unterlassen, sie als nothwen- dige Vorfrage zu betrachten und die Wahrheiten, welche auf die sem Felde des menschlichen Geistes die Zeit ans Licht gebracht hat, im Angemeinen anzuerkennen. Daß der Geist völlig frei im Tageslicht der öffentlichen Con- trole arbeiten müsse, daß er in seiner Arbeit sich selbst rectificire, daß die Ehrfurcht vor dem Urtheile der Zeitgenossen und jedes Menschen emgebornes Ehrgefühl die besten Garantien sein; daß es nur einem ausdrücklichen Gesetze zustehen könne , Ver brechen zu ahnden, die durch die Presse so gut, wie durch das Feuergewehr begangen werden können; daß ganze Nationen nie durch die freie, wohl aber durch die aus der Unterdrückung plötz lich und gewaltsam leidenschaftlich losbrechende Presse verführt worden seien, alle diese Wahrheiten sind von den größten Gei stern, von den ausgezeichnetsten Staatsmännern so häufig ge sagt, geschrieben und verkündigt, und durch unzweifelhaft histo rische Erfahrungen, durch die heilsamsten Beispiele-großer Na tionen so augenfällig bestätigt worden, daß sie nun wie aus einem Munde durch alle Classen der bürgerlichen Gesellschaft wieder hallen und sich zur unumstößlichen Ueberzeugung aller civilisirten Völker gebildet haben. Erkennen wir in der Freiheit der Presse ein unaufhaltsames, immer mächtiger eingreifendes Mittel der Veredlung des Men schengeschlechts in intellektueller, moralischer und politischer Be ziehung, bietet sie uns jene unbesiegbare moralische Kraft der Ue berzeugung, wodurch die Wahrheit ihre Triumphe über die Täu schung und Lüge feiert, wodurch auch den Hänven des minder Mächtigen unbezwingbare Waffen des Rechts anvertraut wer den ; erscheint sie uns als eine feste Stütze der konstitutionellen Verfassung^ als eine muthkge Bekämpferkn der offen oder im Dunkel umherschlekchenden Willkür; müssen wir sie als jenes einzige und erhabenste Organ betrachten, welches die Resultate der Forschungen der ausgezeichnetsten Geister der Nation zum Gemeingut macht, und die einmal aufgefundene Wahrheit als unveräußerliches Eigenthum der Menschheit aufbewahrt und den Geschlechtern der fernsten Zukunft überliefert: so dürfen wir kei nen Anstand nehmen,, im Einklänge mit der §. 35 unserer Ver- faffungsurkunde als nothwendige Vorfrage unsers Berichts über die vorliegende Beschwerde den Grundsatz der Preßfreiheit mit den nöthigen Garantien gegen den Mißbrauch für den unsrigen zu erklären. Darum ist wohl die Deputation gerechtfertigt, wenn sie in wenigen Worten über die höchste Lebensfrage des menschlichen Geistes, auch bei deM ersten Haupttheile der Ruge'fchen Be schwerde, dessen weitere. Begründung und Ausführung sie ver trauensvoll den Händen der mit Begutachtung des Preßgesetzes beauftragten ersten Deputation überläßt, ihre Ansichten aussprach. Indem nun die Deputation auf den zweiten Haupttheil, die eigentliche Beschwerde wegen der vom hohen Mimsterio des In nern angeordneten Unterdrückung der Jahrbücher übergeht, be merkt dieselbe vorerst, daß, da die Beschwerde gegen die Entschei dung eines Ministerialdepartements gerichtet ist, solche in formel ler Beziehung nach Z. 118 der provisorischen Landtagsordnung als vollkommen zulässig sich darstellt. Ehe jedoch die Deputation weiter in die Beschwerde ein geht, glaubt die Majorität derselben die Erklärung vorausschicken zu müssen, daß sie ein Urtheil über den Entwickelungsgang und die Ergebnisse der neuesten Philosophie, welche Gegenstand der unterdrückten Jahrbücher ist, abzugeben, ebenso inkompetent, als weit entfernt ist; dieser Mangel jedoch der Beurtheilung der Be schwerde selbst keinen Eintrag thut, vielmehr den Vortheil ge währt, daß, indem die Deputation in dieser Beziehung gar keine Partei nehmen kann und lediglich —, was hier allein zu erwä gen ist, — das Derhältnjß der Zeitschrift sowohl zur Regierung und den Preßpolizeiverordnungen, als zum Publicum ins Auge faßt, ihr Urtheil um so unparteiischer erscheinen wird. Da jedoch bei Beurtheilung der vorliegenden Frage, ob dir Staatsregierung nach den gegenwärtig bestehenden preßpolizeilichen Verordnungen bei der Unterdrückung der Jahrbücher im Unrecht sei, Alles darauf ankommt, ob dieselben eine reinwissenschaft liche Zeitschrift waren und bis zu ihrer Unterdrückung blieben, so wird es allerdings nicht zu umgehen sein, auf diese Frage, die sich aber auch in der That ohne subtile Distinktionen aus den vorlie genden Dokumenten sehr leicht beantworten läßt, näher ein- zugehen. Denn wenn nach Maßgabe §.56derPreßpolkzeiverordnung vom 13. Oktober 1836 zu der Herausgabe reittwissenschastlicher Zeitschriften eine besondere Concession der Regierung nicht erforderlich ist, so durfte die Regierung den Jahrbüchern, dafem sie eine reinwiffenschastliche Zeitschrift waren, Concession we- der ertheilen, noch entziehen. Daß aber die Jahrbücher sich fortwährend innerhalb der Sphäre reinwissenschaftlicher Erörterungen gehalten haben, be jaht die Deputation in ihrer Majorität, und hat dazu folgende Gründe: Als die Zeitschrift im Jahre 1838 unter dem Titel: „Hal lesche Jahrbücher sür deutsche Wissenschaft und Kunst" von dem gegenwärtigen Beschwerdeführer v. Rüge und dem 0. Ecbter- meyer begründet wurde, sprachen die Redaktoren in dem Pro spekte die Tendenz'der Zeitschrift dahin aus: „das Journal wolle die Geschichte des gegenwärtigen deutschen Geistes mit seiner Kri tik begleiten, und sich wesentlich von den bisherigen Literaturzei tungen unterscheiden, indem es zu den Kritiken freie Übersichten, Charakteristiken geistig bedeutender Männer der Gegenwart, und Correspondenzen über wissenschaftliche und Kunstanstaltcn zu bringen gedächte." Die Regierungsbehörde selbst erkannte zufolge des beige- brachten Canzleibescheides der Kreisdirection zu Leipzig vom 20. Oktober 1837 dieses Journal um so unbedingterund un zweifelhafter als eine reinwiffenschastliche Zeitschrift an, als dieselbe das von dem Verleger, dem Buchhändler und jetzigen Beschwerdeführer Otto Wigand zu Leipzig, ohne Mitwirkung der Redaktion, also aus buchhändlerischen Rücksichten, angebrachte Gesuch um Concession unter Anziehung der §. 56 derPreßpolizci- Verordnung vom 13. Oktober 1836 ausdrücklich für überflüssig, also für gesetzlich unzulässig erklärte. Dieser Ausspruch der Regierungsbehörde fand seine weitere Bestätigung darin, daß die Zeitschrift von da an 4^ Jahr lang ohne Concession erschien. Hätte man einhalten wollen, daß im Prospekte die Tendenz der Jahrbücher falsch angegeben gewesen, daß sie nach Inhalt und Form nicht reinwissenschaftlich ausgefallen, daß sie, wie sich ß. 56 der oft angezogenen Preßpolizeiverordnnng ausdrückt, ver möge ihrer Tendenz nicht blos für die Gelehrtcnwelt, sondern für das größere Publicum bestimmt gewesen, oder daß sie Politik und Tagesgeschichte und Urtheile darüber in ihren Bereich gezo gen, ohne an Bücher oder an die Charakteristik gelehrter und künstlerischer Anstalten und Männer anzuknüpfen, also unmittel bar Zeitungsnachrichten gegeben und raisonnirendeTagesgeschichte vorgetragen, so hätte die Reg'erungsbehörde die Einrede der Täu schung geltend machen können, welche jedoch nach 4^jährigem Erscheinen ohne Concession unter allen Umständen älö unstatt-
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