Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Krotz dieser Ansicht fand die zweite Deputation der ersten hohen Kammer den Antrag zur Bevorwortung nicht geeignet, sondern empfahl nachstehenden Antrag zur Annahme: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß der Stände versammlung über die von dem Universitätsvermögen zu erwartenden Nutzungen bei Vorlegung des Budjet jedes mal ein summarischer Voranschlag mit vorgelegt, und über die wirklich erlangten Erträge bei Ablegung des Re chenschaftsberichts eine Uebersicht gewährt, auch bei Ver waltung des Universitätsvermögens keine Veränderung der Substanz desselben, welche auf die Zuschußbewilli gung aus der Staatscasse zurückwirken könnte, ohne o vorher eingeholte ständische Erklärung angeordnet oder gestattet werde. Als Motive zu diesem Anträge führt die zweite Deputation der jenseitigen hohen Kammer an, daß, da das hohe Ministerium des Cültus bereits erklärt habe, es solle zu allen Neubauten, welche im wissenschaftlichen Interesse der Universität ihre Veranlassung fänden, es möge hier bei die Staatscasse unmittelbar oder mittelbar betheiligt sein, ste.ts nothwendig dieZustimmung, rücksichtlich aller Neu bauten, welche nur in administrativem Interesse beabsichtigt werden, stets vorher die gutachtliche Erklärung der Stände eingeholt, oder wenn ausnahmsweise der dadurch ent- stehendeVerzug nachtheilig sein würde,denselben nachträglich das Erforderliche mitgetheilt werden sollte, und mithin diese Erklärung im Erfolge ganz mit dem Zweck des fraglichen Antrags wenigstens in Bezug auf dessen nächste Veranlassung zusammenfalle, der Unterschied zwischen den Beschlüssen der zweiten hohen Kammer und der Erklärung der hohen Staatsregierung in eine völlig un fruchtbare Differenz der Form und Worte sich auflöse. Da nun auch factisch dem Antrag dermalen schon durch Vorlegung der fraglichen Baupläne und durch Erfordern der ständischen Erklä rung darüber genügt werde, so habe sic die Ueberzeugung gewon nen, daß diese Principfrage ohne alle Beeinträchtigung des in Anspruch genommenen ständischen Rechts, (weshalb übrigens, wenn es für nothwendig erachtet werden sollte, noch eine aus drückliche Verwahrung in das Protokoll oder in die ständische Schrift niedergelegt werden kann,) für jetzt füglich auf sich be ruhen könne. Der vorstehend aufgeführte Antrag ist von der ersten hohen Kammer angenommen worden, und es fragt sich nun, ob die zweite hohe Kammer von ihren Beschlüssen zurücktreten oder den selben inhäriren wolle. Nun hat Seiten des hohen Ministern des Cultus aus dem Anverlangen einer ständischen Zustimmung zu der Verwendung des Universitätsvermögens eine Principfrage gemacht werden wollen, und es dürfte zuvörderst zu untersuchen sein, inwieweit eine solche hierbei wirklich entstehen kann. Es ist zuvörderst zu unterscheiden zwischen dem Corpora- tionsvermögen der Universität im engem Sinne, welches dem Lehrzwecke direct gewidmet ist, und dem Vermögen der Stiftun gen, welches von selbiger verwaltet wird und nur mittelbar dem Lehrzwecke dient. Hinsichtlich des Letztem ist von den Ständen verlangt wor den eine genaue Nachweisung des vorhandenen Vermögens, des Zweckes der Stiftung, der Anlegung der Gelder und der Verwal tungsbehörde und endlich eine, jeden Landtag zu gewährende An zeige des Zuwachses oder Abganges. Der Grund dieses Anverlangens liegt einmal in der Natur der Stiftungen, von denen mehre lediglich nach Höhe eines be stimmten Betrags der Capitalszinsen dem Stiftungszweck ge widmet sind und deren Ueberschuß daher dem allgemeinen Lehr zwecke zugehen würde, zum andern in der Vertretung dieser Stift tungen, welche der Universitätscorporation obliegt, und welche letztere wieder durch die Staatscasse vertreten werden muß, wenn die Universitätscorporation mit dem Vermögen ungesetzlich, als stiftungswidrig gebahrt. Mit diesem Anverlangen hat sich die hohe Staatsregierung einverstanden erklärt, und es kann daher die Principfrage sich hinsichtlich des Vermögens lediglich auf die verlangte Zustim mung der Stände bei der Verwendung erstrecken. Die hohe Staatsregierung hat sich einverstanden erklärt, daß die gutachtliche Erklärung der Stände erfordert wer den solle bei allen Neubauen, welche nur im administrativen In teresse beabsichtigt würden, dagegen die Austimmung bei allen Neubauen, welche im wissenschaftlichen Interesse der Universität gemacht werden sollten. Die hohe Staatsregierung bezieht diese Erklärung jedoch auf beide Abtheilungen des Universitätsvermögens; während die Stände bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens nur mittel bar, bei der Verwaltung des Corporationsvermögens unmittelbar interessirt sind. Könnte die Entscheidung der Frage, ob die Stände die Verwendung aus dem Stiftungsvermögen an ihre Zustimmung binden können, zweifelhaft erscheinen, so ist es der Deputation dagegen als unzweifelhaft erschienen, daß die Verwendungen des Universitätsvermögens im engem Sinne auf eine andere als durch den Stiftungszweck direct gebotene, eine Veränderung der Substanz des Universitätsvermögens bezweckende Art ohne Zu stimmung der Stände nicht erfolgen kann, so lange als man von ihnen eine Bewilligung zu Deckung des Aufwandes der Universi tät verlangt, zu dessen Bestreitung dieses Vermögen gewidmet ist. Obschon also die Deputation es nicht mit dem Interesse der hohen Staatsregierung vereinbaren kann, eine Principfrage da aufzustellen, wo offenbar es in dem Rechte der Stände liegt, die Bewilligung zu verweigern, wenn ihnen nicht jede nöthige Nach weisung zu Begründung der Postulate gewährt wird, wo offen bar das Interesse nur an dem wahren Wohle der Universität das Anverlangen hervorgerufen hat, wo unzweifelhaft bereits eine Verantwortlichkeit des Ministern des Cultus selbst civilrechtlich eingetreten ist, so glaubt dennoch die Deputation, da.die Erfah rung zeigen wird, auf welche Weise die hohe Staatsregierung diese Angelegenheit in Zukunft behandeln wird, den Beitritt zu dem Anträge der ersten hohen Kammer unter vorauszusetzender Beistimmung zu nachstehender, in der Schrift aufzunehmendcr Erklärung anempfehlen zu können, daß nämlich die Ständcversammlung lediglich zu Umgehunss der Erörterung einer Principfrage, und ohne das von ihr bean spruchte Recht der Zustimmung zu der Verwendung des Univer sitätsvermögens, durch dermalige Unterlassung der weitern Ver folgung desselben, aufgeben zu wollen, sich zu dem gedachten An träge vereinigt habe, in der Erwartung, daß die Erfahrung zei gen werde, daß die hohe Staatsregierung diese Angelegenheit in Zukunft in einer Art behandeln werde, welche ein Zurückkommen auf diesen Gegenstand nicht,nöthig machen dürfte. Die Deputation hat jedoch aus dem Berichte der zweiten Deputation der ersten Kammer ersehen, daß das Vermögendes Frauencollegü, der Juristenfacultät, und endlich Alles, was nach
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder