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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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sind, weil jene Punkte erst zu Ende des vorigen Landtags zur Beschlußfassung kamen und die Fälle schon öfters dagewesen sind, daß ständische Schriften nicht an die Staatsrcgierung gelangten, die Staatsregierung aber, auch ohne ständischeSchrift, das Nö tige zu thun und zu-veranstalten erklärt, auch Erwiederungs decrete darauf an die Stände gebracht hat. Ich wünschte wohl, daß andere Mitglieder der Kammer über die Sache sich ausspre chen möchten, namentlich darüber, ob der Antragfortgestellt werden oder es genügen soll, die Sache mittelst mündlicherInter- pellatkon bei einer nächsten Sitzung zur Sprache zu bringen. Denn es ist ja nicht mein Antrag, um den es sich hier handelt, wenn ich auch am vorigen Landtage das Referat über die Sache hatte, sondern es ist ein ständisches Interesse, welches die ge- sammte Kammer und auch die erste Kammer daran hat, welche letztere nur auf Grund der Erklärung des Herrn Ministers einer materiellen Beschlußfassung sich enthalten hat. Ob dieser Ge genstand nicht von der Art wäre, daß er den heut zu fassenden Beschluß modisiciren müßte, will ich dahingestellt sein lassen. Ich für meine Person kann aber nicht erklären, daß allen stän dischen Anträgen genügt sei, so lange nicht eine Erklärung oder eine Vorlage an die Stände über, diesen Gegenstand gekom men ist. Präsident v. Haase: Ich habe darauf nur ein einziges Wort zu bemerken. Ich glaube, der geehrte Abgeordnete kann recht wohl die Ueberzeugung aussprechen, daß den ständischen Anträgen genügt worden sei, denn der Bericht geht nur auf die von den Ständen an dem Landtage 18^-Z- an Se. Maj. den Kö nig gebrachten Anträge. Die von dem geehrten Abgeordneten erwähnten Anträge sind aber nicht an Se. Maj. den König ge bracht worden. König!. Kommissar v. Watzdorf: Ich bin als Mitglied der Commission fürStraf- und Versorganstalten, welche die Anträge, die bei dem Schluß des vorigen Landtags gestellt worden sind, vorzugsweise angehen, im Stande, derKammer einige Mittheilun gen zu machen, wenn ich gleich den betreffenden Herren Staats ministern, ausführliche Auskunftertheilung Vorbehalten muß, so weit diese noch nöthig befunden wird. Was den Antrag auf eine Vorlage wegen Abänderung des fraglichen Artikels des Criminal- gesetzbuchs betrifft, so glaube ich bestimmt versichern zu können, daß eine solche Vorlage die geehrte Ständeversammlung wäh rend des jetzigen Landtages nicht zu erwarten habe. Es wird auch der verehrte Sprecher, sowie die geehrte Kammer sich überzeugen, daß es sehr schwierig und einflußreich auf das ganze Criminal- gesetzbuch sei, eine solche Abänderung eintreten zu lassen. Wenn spater eine Abänderung vorgcschlagen werden sollte, so wird diese darauf hinausgchen, daß die Geltung der Strafen nach Artikel 53 anders normirt wird, als es gegenwärtig der Fall ist. Ich kann versichern, daß der Herr Justizminister sein Augenmerk darauf gerichtet hat, künftig eine Abänderung des Criminalgesetzbuches in dieser Weise in Vorschlag zu bringen. Was die fünf spcciell er mähnten Punkte betrifft, so kann ich namentlich in Bezug auf 'einen eine ausführliche Erklärung geben, weil ich den Gegenstand selbst bearbeitet habe. Er betrifft das Verhältniß der Zucht- und ' II. 85, Arbeitshausstrafe. Der geehrte Redner hat Recht, wenn er an führt, daß es ein Uebelstand sei, wenn die Strafe in dem Ge setze nach einem andern Verhältnisse angenommen werde, als sie sich der allgemeinen Meinung nach in praxi gestaltet, und daß in Bezug auf das Verhältniß zwischen der Zuchthausstrafe ersten und zweiten Grades und der Arbeitshausstrafe dies allerdings zum Theil der Fall gewesen ist, zum Theil noch jetzt der Fall sein mag, das haben die betreffenden Verwaltungsbehörden und auch das Justizministerium nicht verkannt. Als die Anträge, welche der geehrte Abgeordnete erwähnte, bei der Commission für Straf- und Versorganstalten zur Sprache kamen, überzeugte 'man sich bald, daß in praxi die gesetzliche Geltung zwischen Zucht hausstrafe ersten und zweiten Grades nicht mehr herzustellen sei, daher auch jetzt keine andern Unterscheidungen bestehen, als die gesetzlichen, in Bezug auf die Verwaltung aber der wesentlichste Unterschied darinnen liegt, daß die Züchtlinge zweiten Grades öfter im Jahre zweimal Fleisch bekommen und weniger zu schweren Arbeiten verwendet werden, als die des ersten Grades. Dagegen ließen sich einige Abänderungen in Bezug auf den Unterschied zwischen Zuchthausstrafen zweiten Grades und Arbeitshausstrafe allerdings Herstellen, wenn man gleich auch hier namentlich des halb auf bedeutende Schwierigkeiten stoßen mußte, weil die Ar beitshausstrafe doch immer Strafe bleiben und auch härter sein muß, als Gefängnißstrafc. Alle Grundsätze, welche bei Bestra fungen in öffentlichen Anstalten überhaupt angewendet werden müssen, mußte man auch bei dem Arbeitshaus zu Zwickau fest halten, und die Commission hat keine andern Unterschiede ein führen können, als daß sie von den Arbeitsstunden bei dem Ar beitshause eine Stunde zu Gunsten der Sträflinge in Wegfall gebracht hat, jedoch nicht so, daß die Sträflinge berechtigt wä ren, eine Stundeweniger zu arbeiten, vielmehr hat man dasPrincip, daß die Sträflinge 13 —14 Stunden arbeiten müssen, auch in dem Arbeitshaus zu Zwickau aufrecht erhalten; man hat aber die pouga in -dem Verhältniß regulirt, daß ein größerer Ueber- verdicnst stattsindet, und zwar so, daß der Verdienst, welcher in dieser einen Stunde gewonnen wird, zu Gunsten der Sträflinge in das Extragelderbuch geschrieben wird. Dadurch kommen die letzteren in den Fall, daß sic sich eine größere Summe verdienen können und somit bei dem Austritte eine bedeutendere Unterste tzungssumme mit sich nehmen. Man hat zugleich bestimmt, daß Sträflinge, welche mehr als ihrpousum verdienen, berech tigt seien, mehr davon in dem Arbeitshause selbst zu verwenden, und namentlich gestattet, daß diejenigen, welche schwere Arbeit haben, sich alle 14 Lage Pfund Fleisch kaufen dürfen. Der Commission schien das zunächst keine so wichtige Veränderung zu sein, aber in der Wirklichkeit hat es sich anders gestaltet, und man darf hoffen, daß die Arbeitshaussträflinge, welche seit Ein führung dieser Maßregel entlassen worden sind, die Strafe weit weniger hart finden werden, als früher, wo man diese Begün stigung nicht zu Lheil werden ließ. Das nächste Resultat ist, daß jetzt der Fall selten vorkommt, daß ein Sträfling sein Pen sum nicht leistet, während das früher öfter vorkam. Außerdem hat man noch insofern eine Begünstigung des Arbeitshauses ein- 3
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