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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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treten lassen, als nach dem Ermessen des Direktors eine längere Zeit zur Bewegung in freier Luft gegeben wird, es soll aber auch diese längere Zeit von der einen Stunde entnommen werden, welche die Sträflinge weniger für das Interesse der Anstalt ar beiten müssen. Das sind die wesentlichsten Aenderungen, die Seiten der Commission, unter Genehmigung des Herrn Justiz ministers, haben eingeführt werden können, und das Justizmi nisterium hat sich, wie gesagt, allerdings Vorbehalten, die Frage in nähere Erwägung zu ziehen, ob nicht eine wesentliche Verän derung, namentlich des Artikels 63 des Criminalgesetzbuches zweckmäßig sei. Ich habe zu erwarten, ob sich der geehrte Red ner mit dieser Erklärung beruhigt. Abg. v.Watzdorf: Ohne dem Anträge der Deputation entgegentreten zu wollen, wünsche ich doch über dessen Sinn und Bedeutung mich mit derselben zu verständigen, damit ich meine Zustimmung ohne irgend ein Bedenken erklären kann. Es scheint mir nämlich, die Deputation habe blos eine Bescheini gung, gewissermassen eine Quittung ausstellen wollen, daß auf alle Anträge der Ständeversammlung eine Antwort erfolgt sei. Dies scheint mir ganz unbedenklich. Keineswegs ist aber wohl ihre Absicht gewesen, zugleich auszusprechen, daß man den auf die ständischen Anträge ertheilten Antworten der Regierung eine Zustimmung ertheile. Ich glaube, es liegt dies nicht in den Worten der Deputation; ich glaube aber auch, cs liegt nicht in ihrer Absicht. Wäre dies dennoch der Fall, so würde ich mich allerdings gehindert sehen, für den Schlußantrag der Deputation zu stimmen. Ich bin dazu hauptsächlich durch den Hinblick auf einen sehr wichtigen Antrag der vorigen Ständeversammlung veranlaßt, welcher nach meiner Meinung einen sehr ungenügen den und unbefriedigenden Erfolg hatte — ich meine die auf den Antrag des Abg. Eisenstuck in Bezug auf die hannoversche Ver fassungsangelegenheit beschlossene Bitte der Ständeversammlung: „Se. Majestät wollen geruhen, ,,„1) für die Wiederherstel lung der durch den Bundesbeschluß vom 14. November 1816 ge nehmigten Geschäftsordnung der Bundesversammlung, durch welche die Bekanntmachung der Bundestagsverhandlungen durch den Druck als Regel festgesetzt war; und 2), für die Einsetzung eines, die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertre tenden unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaats gerichtshofs, welcher nach Artikel 53 der wiener Schlußacte be fugt wäre, nicht allein von Ständeversammlungen, sondern auch von allen andern Betheiligten, z. B. von Corporationcn und selbst von einzelnen Unterthanen, Beschwerden über Aufhe bung der Landesverfassung anzunehmen und rechtskräftig dar über zu entscheiden"", bei der hohen Bundesversammlung zu dem nach Allerhöchstdero Ermessen für einen gewierigen Er folg günstigsten Zeitpunkt, Sich kräftigst zu verwenden." Der Landtagsabschied vom Juni 1840 enthält folgende allerhöchste Erklärung über diesen Antrag: „Wenn die getreuen Stande den Wunsch ausgesprochen haben, daß, um das Vertrauen im deut schen Volke zur Bundesversammlung zu erhöhen, die Verhand lungen derselben wie früher veröffentlicht und ein die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte vertretender Bundesstaats gerichtshof errichtet werden möchte, welcher nach Artikel 53 der wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von Ständever sammlungen, sondern auch von allen Betheiligten, z. B. Cor- porationen und selbst von einzelnen Unterthanen Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung anzunehmen und darüber rechtskräftig zu entscheiden, so wollen Wir zwar die wohlmei nende Absicht/ welche diesen Anträgen zum Grunde liegt, und von treuer Anhänglichkeit an den Institutionen des gemeinsamen deutschen Staatenbundes zeigt, nicht verkennen, vermögen Uns jedoch von einer Verwendung um so weniger einen günstigen Erfolg zu versprechen, als die Frage über Veröffentlichung der Verhandlungen lediglich zur innern Geschäftsordnung gehört, zu dem zweiten Anträge aber im Hinblicke auf die Verhältnisse Unserer Lande ohnedies eine Veranlassung nicht vorliegt, und nehmen daher Anstand, den gestellten Anträgen Folge zu geben." Die Gründe der Abweisung dieses Antrags vermag ich als rich tig nicht anzuerkennen. Denn obgleich die Veröffentlichung der Verhandlungen des Bundestags durch den Druck nur durch die Geschäftsordnung vom Jahre 1816 bestimmt war, so kann sie doch nicht lediglich als eine Sache des innern Geschäftsbetriebs angesehen werden. Nein, es knüpfen sich daran die höchsten, die wichtigsten Interessen des deutschen Volkes, welchem ein we sentliches Unrecht dadurch zugefügt wird, daß man es über die Art und Weise, wie man über sein Wohl und Wehe entscheidet, in den meisten Fällen in gänzlicher Unwissenheit laßt. Eben so wenig kann ich einräumen, daß in den Verhältnissen unseres Landes keine Veranlassung liege, den Rechtsschutz eines an die Stelle der ehemaligen deutschen Reichsgerichte tretenden Bun- desgerkchts zu wünschen. Gern gebe ich zu, daß, solange die gütige Vorsehung unser verehrtes Regentenhaus uns erhält, em gewaltsamer und widerrechtlicher Umsturz der Landesverfassung, wie ihn Hannover erlebte, bei uns nicht zu besorgen ist. Wer bürgt uns aber für den Nechtssinn entfernter Agnaten, wenn diese durch Gottes unerforschlichen Rathschluß zur Negierung un- > seres Landes gelangen sollten? Ohne daher der hohen Staats regierung irgend einen Vorwurf machen zu wollen, kann ich doch nur beklagen, daß, wie es scheint, ihr Einfluß bei der deut schen Bundesversammlung nicht Mächtig genug ist, um einen Antrag mit Erfolg zu stellen, welcher geeignet wäre, den un tergrabenen und tief erschütterten Rechtszustand unseres deutschen Vaterlandes wieder herzustellen. Die geehrte Deputation wird mich aber gewiß entschuldigen, wenn ich aus den im Eingänge meiner Rede angegebenen Gründen die Frage an sie richte, ob die von mir ausgesprochene Voraussetzung, daß die Deputation blos eine tatsächliche Bescheinigung, nicht aber eine Zustim mung der Ständeversammlung zu diesen Entschließungen habe aussprechen wollen, richtig sei. Referent Abg. v. Platzmann.' Der Zweifel, den der ge ehrte Abgeordnete hier aufgestellt hat, ist keineswegs neu, son dern schon ein älterer und sehr begründeter. Die Deputation muß sich aber allerdings begnügen mit den auf die einzelnen stän dischen Anträge gegebenen Erklärungen und erlassenen Verfü gungen. Es kann fast nicht ander? verfahren werden, wenn
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