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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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RechnWg. Bözul?gen." - Wenn beide Säße nach dem, Bor schlage her Deputation angenommen werden, fällt Has erste Amendement.des Abg. v. Thielau weg, und es wird sodanndie dritte Frage auf die Annahme des letzten Satzes der §. 32. in der von der Deputation gegebenen Fassung gestellt werden, in wel cher das von dem Abg. v. Abendroth gestellte Amendement berück sichtigt ist; erfolgt die Annahme dieses Satzes, so erledigen da durch sich die sqmmtlichen übrigen Anträge. Ist die Kammer mit diesem Gange der Fragstellung einverstanden? Abg. Oehmer Ich wollte mir nur noch eine Anfrage er lauben. Ob man nämlich, wenn man sich für den Antrag des Abg. v. Thielau erklären will, gegen alle diese Sätze, welche von der Deputation aufgestellt worden sind, stimmen muß. Abg. v. Thielau: Wer sich für mein Amendement erklärt, daß keine Zuschläge gemacht werden sollen,, wird für den er sten Lheil des Deputationsgutachtens stimmen, aber gegen den zweiten. Abg. Meisel: Der Abg. v. Abendroth erklärte vorhin, er würde sein Amendement zurücknehmen, insofern es die Kam mer genehmigt. Ich glaube, es würde eine Frage darauf zu stellen sein, ob über jenes Amendement abgestimmt werden soll. PräsidentI). Haase: Ich kann dieser Ansicht nicht bei treten; denn die Deputation hat das Amendement des Abgeord neten v. Abendroth zu dem ihrigen gemacht, und mit einem Zu? satze der Kammer zur Annahme vorgeschlagen; daher ist es Ei- genthum der Deputation geworden. — Meine Herren, ich werde mir die Frage auf Annahme des ersten Satzes, wie ihn die Deputation gegeben hat, richten; die Fassung ist diese: „den Steuergemeinden auf dem platten Lande und in denjenigen kleinen Städten, welche die Landge meindeordnung angenommen haben, wird gestat tet, zu Bestreitung des Receptur- und Verwal- tungsaufwandes Procent, in denjenigen Städten aber, welchen die Führung der Kataster selbst obliegt, zwei bis drei Procent*) von den zur Staatscass'e einzuliefernden Grundsteuern in Abzug zu bringen. (Darüber, ob zwei oder drei Procent in Abzug gebracht werden sollen, hat das Finanzministerium unter Berücksichtigung des Bedarfs Bestimmung zu treffen"**).) Nimmt die Kammer diesen Satz an? — Er wird gegen 1 Stimme (Stellv. Abg. Müller aus Gablenz) angenommen. Präsident v. Haase: Der zweite Satz, den die Depu tation der Kammer zur Annahme empfiehlt, lautet so: „Rei chen diese Procentabzüge zur vollständigen Be streitung des Aufwandes für die Localsteuerver waltung nicht aus, so sind die einzelnen Steuer gemeinden verpflichtet, das Fehlende aus der *) In der ursprünglichen Fassung der Deputation hieß es „3 Pro cent". Die obige Fassung ist vom Abg. Todt ausgegangen.' **) Der durch eine Parenthese bezeichnete Zusatz ging ebenfalls vom Abg. Todt aus. Gemekndecasse zuzuschießen, oder, dafern sie dies nicht wollen oder nicht können, berechtigt, mit Genehmigung des Finanzministerii einen ge eigneten Zuschlag zu den Steuereinheiten zu er heben (vergl. jedoch §. 32). Ueber diesen Zu schlag ist diesen Gemeindevertretern (sowie den Besitzern der nach §> 20 4 und 5 der Landge- meindeordnung zum Gemeindeverbande nicht ge hörigen Güter*)) Rechnung abzulegen". Nimmt die Kammer diesen Satz an? — Er wird durch 30 gegen 28 Stimmen angenommen. Präsident 0. Haaser Nun gehe ich auf tz. 32 über. Es ist der Schlußsatz dieser Paragraphe in einer frühem Sitzung ausgesetzt und beschlossen worden, denselben später, nachdem man sich über §. 36 vereinigt,' zur Abstimmung zu bringen. Dieser Satz ist im Entwürfe' so gefaßt: „Derselbe erhält von der Gemeinde für seine Mühwaltung billig mäßige Vergütung,' worüber sich dieselbe mit ihm zu vereinigen hat." Die Deputation hat-in ihrem Berichte vorgeschlügen, statt dB Wortes: „Gemeinde" das .Wort: „Steuergemeinde^zu setzen, und es würde nach dem Vorschläge der Deputation dieser in der ebengedachten Maße abgeänderte'Satznoch folgenden Zusatz erhalten: „Zu dieser Vergütung haben die nicht zum Gemeindever bande gehörigenRitter-und denselbennach Z. 20,L der Landgemeindeordnung gleichstehenden Güter einen mit der Steuergemeinde zu vereinbarenden festen jährlichen Beitrag zu leisten und sind da gegen mit jedem Zuschlag zu den Steuereinheiten (§. 36) zu verschonen. —Können sich dieselben über die Höhe des Beitrags nicht vereinbaren, so haben dkeBerwaltungsbehörden in dem geord neten Jnstanzenzuge darüber zu entscheiden." Ich werde nun die Frage auf die Annahme des ganzen Satzes stellen, wenn nicht auf Trennung der darin gelegenen einzelnen Punkte angetragen wird. Abg. v. Thielau: Ich würde auf Trennung der Sätze antragen, denn es ist unzweifelhaft nothwendig. Abg. Sornitz: Ich würde ebenfalls auf Trennung an tragen. Präsident!). Haase: Der erste Satz lautet: „Derselbe erhält von der Steuergemeinde für seine Müh waltung billigmäßige Vergütung, worüber sich dieselbe mit ihm zu vereinigen hat."**) Wird dieser Satz angenommen? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Das Amendement des Abg. v. Abendroth, welches die Deputation ausgenommen und mit ei nem Zusatz vermehrt hat, bildet ein Ganzes und lautet nun so: *) Der durch eine Parenthese bezeichnete Satz ist durch das zweite Amendement des Abg. v. Thielau gebildet. **) Fassung des Gesetzentwurfs bis auf das Wort „Steuer gemeinde", welches ursprünglich „Gemeinde" lautete.
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