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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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gerichtspersonen bescheinigt werden, nun nehmeN'Sie mir nicht übel, ineine Herren, dann werden wir eine Masse von Zeugnissen bekommen- denn jede Behörde wird für ihre Armen Zeugnisse ausstellcn, sie können das auch , ohne deshalb pflichtwidrig zu handeln; dann aber bekommt freilich der Staat die Armen zu versorgen, die jede Commun selbst versorgen soll. Secretüir v. Schröder: Der Abg. v. Khielau meint, wenn diese Vorschrift in das Gesetz käme, so würden wir eine Masse von Zeugnissen.der Behörden bekommen, die bescheinigten, daß die Leute krank und erwerbsunfähig wären. Dem muß ich aber widersprechen; denn wir haben auch bis jetzt keine Masse solcher Zeugnisse gesehen, obgleich dieselbe Bestimmung zeither schon bestanden hat. Abg. Lzschucke: Nur einige Bemerkungen über das Amendement des Abgeordneten Oehmichen. Ich werde gegen dasselbe stimmen, da es mir weiter zu gehen scheint, als die frü here Gesetzgebung, welche den Steuererlassen doch sehr günstig war. Nach der frühern Gesetzgebung wurden nur dann Steuer erlasse gegeben, wenn die Früchte auf dem Halm verdarben und verloren gingen, keineswegs aber in dem Falle, daß die Vorräthe in den Scheunen unter Dach und Fach unnutzbar wurden. Es geht mir aber noch ein anderes Bedenken bei. Ich erinnere mich aus den Verhandlungen über das Brandversicherungsgesetz, daß damals außerordentlich über Brandstiftungen geklagt wurde und durch dieses Gesetz denselben Hindernisse entgegengesetzt werden sollten. Will man nun im Falle von Brandunglück Steuerer laß geben, können sich leicht wieder Klagen über Brandstiftungen hören lassen, die, Gott-sei Dank, jetzt verschwunden sind. Man könnte zwar einwenden, es würden dergleichen Brandstiftungen auch durch die Mobiliarbrandcassen befördert, das ist aber nicht der Fall; denn wer seine Vorräthe in einer Mobiliarcasse versi chern will, ist verpflichtet, genau anzugeben, was er an Vorw itzen hat. Hier ist das aber nicht möglich. Will man nun falschen Angaben, vorbeugen, so wird, um die Befürchtung vor falschen Angaben zu unterdrücken, von Seiten der Behörden auf das Sorgfältigste zu untersuchen sein, ob auch und wie viel an Vorräthen vorhanden, gewesen sind. Es werden sonach die Ca- lamitosen nöthig haben, das Vorhandensein der verloren gegan genen Gegenstände auf das Bestimmteste zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann aber in vielen Fällen Mehrkosten, als der Steuererlaß selbst betragt. Abg. Blüh er: Auch ich erkläre mich, was den Vorschlag der Deputation zu §. 37 betrifft, für die Deputation und gegen den Antrag des Abgeordneten Hensel. Die Erhebung der Steuern setzt die Möglichkeit ihrer Aufbringung voraus; man gehe aber die Restspecisicationen in den Städten und auf dem Lande durch, so wird man finden, daß die Besitzer kleiner Häuser und Nahrungen die Restanten sind, diese bestehen gewöhnlich in verarmten Professionisten und arbeitslosen Handarbeitern. Kom men nun noch körperliche Gebrechen und Krankheiten hinzu, so werden diese Leute völlig nahrungs- und verdiettstlos. Wer aber unfähig ist, Etwas zu verdienen, ist auch unfähig, die H. 92. Steuern zu bezahlen, und nach der Regierungsvorlage und dem Deputationsgutachten wird doch diesen' Leuten und auch der Eommun durch den ausgesprochenen Steuererlaß eine große Erleichterung gewährt werden., Man hat zwar gesagt,, solche Personen gehörten lediglich den Armenverforgungsbehörden an, aber ich gebe zu bedenken, daß diese ohnehin genug zu versorgen haben. Es ist ferner gesagt worden, daß die Obrigkeiten mit Bescheinigungen, die sie über die Verhältnisse dieser Restanten auszustellen haben würden, zu sehr belästigt werden müßten, aber es ist doch nur von langwierigen Krankheiten und körperlichen Gebrechen die Rede, und diese treten doch nicht immer ein. Wenn übrigens die Deputation nur Personen, die kein größeres Besitz- thum'als von 30 Steuereinheiten haben, die erwähnten Steuer erlasse bewilligen will, so hat sie, wie ich mich überzeuge, die Grenze richtig bezeichnet. Ich. erkläre mich daher aus allen die sen Gründen für das Deputationsgutachten. Staatsmlnistcr v. Zeschau: Was den Antrag des Herrn Abg. Oehmichen betrifft, so halte ich denselben, wie auch von mehren Seiten schon angeführt worden ist, als formell noch zu lässig, und zwar deshalb, weil über den Satz sub 2, S. 453 noch nicht abgestimmt worden ist; ich halte ihn aber allerdings mate riell für unstatthaft, denn er ist so weit gefaßt, daß er offenbar dem angenommenen Grundsätze cntgegentritt; denn der Antrag geht viel weiter, als sämmtliche §§. der Regierung, die sich über den Steuererlaß verbreiten und die sie zur Annahme empfohlen hatte. Der Fall des Verbrennens der Vorräthe ist in der Ge setzvorlage gar nicht als ein solcher bezeichnet, wo der Steuer erlaß einzutreten habe. Er widerstreitet aber überhaupt dem ganzen Steuersystem. In' der Vorlage der Regierung wollte man nur dann Erlaß gewähren, insoweit der Schaden die ein zelnen Steuerobjecte, die einzelnen Parcellcn betrifft. Hier soll aber Erlaß gewährt werden, für die Ernte und zwar für die Ernte des ganzen Guts; es widerstreitet dies aber offenbar den Prin- cipien, die bei der Grundsteuer zu Grunde gelegt worden sind. In Bezug auf §.37- welche die geehrte Deputation empfohlen hat und die in der Hauptsache mit einigen Aenderungen aus dem Gesetzentwürfe entnommen worden ist, hat das Ministerium ge glaubt, sich einverstanden erklären zu können, unbeschadet dessen, daß die Steuererlasse im Grundsätze verworfen worden sind. Die vorliegende Bestimmung hat bisher, nur mit einigen Modifica- tionen, bestanden und ich kann versichern, daß sie der Staatscasse nur einen unerheblichen Aufwand verursacht hat, daß auch für die Regierung daraus keine Verlegenheiten entstanden sind, weil nur andauernde und unheilbare Krankheiten beachtet werden sollen. Ich führe zum Beispiel an Blindheit, Gicht, die den Kranken im Bette festhalt. Das Ministerium hat geglaubt, daß es doch in einem solchen Falle wünschenswerth sein könnte, wenn auch nicht dem Manne durch Gewährung des Steuer erlasses gründlich zu helfen sein wird, ihm doch die Steuer zu er lassenem ihn etwas aufzurichten und zugleich die Behörde der Notwendigkeit zu überheben, zu der unangenehmen Maßregel der Subhastation des Grundstücks zu verschreiten. Sollte die geehrte Kammer die §. ablchnen, so würde durch die Bcstim- 2
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