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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 7. Dresden, den 14. December 1842. Fünfte öffentliche Sitzung am 6. December 1842. (Beschluß.) Inhalt: Fortsetzung und Schluß der Berathung über das Crim in al- verfahren, sowie die dadurch hecvorgerufenen Abstim mungen. — Staatsminkster v. Könneritz: Der geehrte Abgeordnete erwähnt zwei Gründe als Schwierigkeit für eine Entschließung: den Beschluß der z.weiten Kammer und die öffentliche Meinung. Was den ersten anlangt, so kann ich allerdings Nicht wissen, was die zweite Kammer für einen Beschluß fassen wird; aber wenn ich auch annehmen wollte, daß sie für Ocffentlichkeit und Münd lichkeit sich aussprechen wird, so liegt doch bis jetzt ein Beschluß der zweiten Kammer noch nicht vor, sondern nur das Gutach ten ihrer Deputation. Was die öffentliche Meinung anlangt, so sollte ich denken, daß weder die Kammer, noch die Regierung derselben blind folgen wolle, daß vielmehr die Discussion zwischen Regierung und Standen dazu dienen sollte, die öffentliche Mei nung aufzuklaren. Das ist ja derVortheil der öffentlichen Ver handlung, daß sich dadurch die öffentliche Meinung aufklaren laßt, und so hoffe ich auch, daß sie sich aufklaren lassen wird. Was die angedeutete Zurücknahme des Gesetzentwurfs betrifft, so liegt, meine Herren, das Schicksal desselben in der Hand der Kammer. Allein es sei zum Tröste gesagt, daß, wenn der Ge setzentwurf abgeworfen wird, und dagegen nur wenigstens der Vorschlag von den Standen gebracht werde, daß die Criminal- gcrichtsbarkeit ganz an den Staat übergehe, die im Gesetzentwurf liegenden Verbesserungen unscrs Verfahrens sehr leicht, ja sogar größtentheilö ohne Gesetz eingeführt werden können, da sie allenthalben dem Angeklagten nur zum Schutz, nicht zum Nach theile gereichen, wie die bessere Besetzung der Gerichtsbank, Zu ziehung eines Protokollanten, Entschließung über Versetzung in Anschuldigungsstand. Werden die Untergerichte collcgialisch organifirt, so können auch noch die hauptsächlichen Resolutionen im Verfahren dem ganzen Gericht Vorbehalten werden. Bürgermeister Schill: Ich glaube, es ist kein Antrag vom Herrn Bürgermeister Starke gestellt worden, ich kann also dar über weggehen. Ich tkeile mit ihm aus dem Innersten meiner Seele die Ansicht, daß die hohe Staatsregierung nur das Beste des Landes im Auge gehabt habe und es, wie bisher, so auch durch diesen Gesetzentwurf habe befördern wollen. Allein ich bitte, wenn ich dessenungeachtet bei meiner Ansicht stehen bleibe, dies nicht als eine unbegründete Opposition anzusehen. Es liegt darin, daß ich mich nicht für den Gesetzentwurf erklären kann, so wichtige Grün- . I. 7. de auch von dem Herrn Staatsminister für das Princip ausge sprochen worden sind. Der Gegenstand unsrer Berathung betrifft zunächst dasPrincip des Gesetzentwurfs, das ist die Inquisitions maxime; der Gegensatz ist der Anklageproceß. Dieser Gegensatz, nämlich die Anklageschaft durch einen Staatsanwalt, ist von dem Herrn Staatsminister bis jetzt nicht in Erwähnung gezogen wor den, und doch ist dies gerade für mich ein Grund, warum ich Mich gegen den Gesetzentwurf aussprechen und gegen ihn stimmen werde. Ich finde nämlich, daß eine wesentliche Verbesserung des Criminalgerichtsverfahrens durch die Einführung des Anklage- processes herbeigeführt werde, und halte Mündlichkeit und Oef- fentlichkcit nicht sowohl für Gegensätze des inquisitorischen Ver fahrens, sondern für ein besonderes Institut, das sowohl mit dem Jnquisitionsproceß als mit dem Anklageproceß in Verbindung gesetzt werden kann. Einverstanden, zum großen Theile einver standen war man mit dem Satze, daß die Triplicität des Rich ters, in welcher er sich befindet, einer der wesentlichsten Mängel deS Untersuchungsverfahrens sei. Za selbst der Gesetzentwurf ist damit einverstanden. Denn erkennt er den Satz, daß der Richter nach allen Seiten hin seine Thatigkeit entwickeln, daß er Defensor, Richter und Ankläger sein kann, unbedingt an, zu was bedürfen wir dann der Vertheidigung? Die Verther'digüng wäre dann eine leere Form, ein kostspieliger Aufenthalt des Untersu chungsverfahrens. Ich glaube, hieraus geht hervor, daß der Jn quisitionsproceß, in seiner Reinheit gedacht, durchaus nicht durch- zusühren Gibt man dem Angeschuldigten Mittel in die Hände, wodurch er dem Richter entgegentreten kann, so bin ich der Meinung, daß die Gerechtigkeit es erfordere, daß auch der Staat Mittel in die Hande bekomme, wodurch er sich gleichfalls verwahren kann, wenn er durch den Richter in Nachtheil kommt. Ja, ich glaube, daß die Anerkennung der Nothwendigkeit des De- fensionswesens der Jnquisitionsmaxime den Stab breche. Ich habe mir zu bemerken erlaubt, daß ich nur hierin den Gegensatz mit dem im Gesetzentwürfe ausgestellten Princip erkenne und deshalb nicht für den Entwurf stimmen werde; denn die Oeffent- lichkeit in dem Sinne genommen, wie ich sie bezeichnet, und wie sie noch deutlicher Herr v. Crusius angedeutet hat, diese Oeffent- lichkcit ist vereinbar mit dem Gesetzentwurf, wie mit dem Anklage proceß. Wir verstanden Ocffentlichkeit zunächst darin, daß dem Angeschuldigten erlaubt sei, entweder allein oder unter Zuziehung des Vcrtheidigcrs den Gerichtssitzungen beizuwohnen. Ich wollte einer größern Ocffentlichkeit nicht gerade entgegentreten, ich bin aber noch heute der Meinung, daß man nicht zu große Sprünge in der Gesetzgebung machen dürfe, indem künftig nicht zurückzu- 1
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