Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ten, im engern Sinne so zu nennenden Petitionen. Diese fin den eigentlich weder in derVerfaffungsurkunde, noch in der Land tagsordnung irgend eine Begründung. In der Verfaffungsur- kunde ist nämlich Z. 36 zwar erklärt: daß es Jedem unbenommen sei, nicht nur seine Beschw erden, sondern auch seine Wün sche anzubringen— aber nicht bei den Kammern, sondern nur bei dem Regenten selbst. Dagegen sind Beschwerden über das gesetz- oder ord nungswidrige Verfahren einer Behörde zunächst bei der hohem Behörde vorzutragen, und können, wenn der Betheiligte sich bei der Entscheidung selbst der höchsten Staatsbehörde noch nicht be ruhigen zu können glaubt, bei den Ständen mit der Bitte um Verwendung schriftlich angebracht werden. Das Verfahren, welches die Stände in solchem Falle zu beobachten haben, ist tz. III der Verfassungsurkunde und §. 118 des provisorisch ange nommenen Entwurfs der Landtagsordnung vorgeschrieben. Nur den einzelnen Mitgliedern der beiden Kammern steht es nach §. 109 der Verfaffungsurkunde und Z. 116 des Entwurfs der Landtagsordnung frei, dergleichen Pecitionen im engern Sinne an die Ständeversammlung zu bringen. Auch können sie auf den Grund von §. 81 der Verfassungsurkunde Petitionen dritter Personen bevorworten oder zu den ihrigen machen, wodurch diese dieselbe Geltung erlangen, als ob sie von einem Kammermitgliede selbst angebracht worden wären. Nun ist man -aber während der frühem Landtage nicht ganz bei dem Buchstaben jener Bestimmung stehen geblieben, sondern man hat von Seiten der Staatsbürger auch Petitionen im engem Sinne bei der Ständeversammlung übergeben, und von Seiten der letztem selbige auch dann, wenn sie nicht von Kammermit gliedern zu den ihrigen gemacht worden waren, angenommen und zur Berathung gebracht. . Indessen hat man, wie schon bemerkt, sehr bald die Be merkung gemacht, und auf dem vorigen Landtage auch wirklich ausgesprochen, daß hierdurch Uebelstände der mannichfaltigsten Art herbeigeführt wurden. — Verschiedene Maßregeln zu deren Beseitigung enthält das vorliegende allerhöchste Decret. In Folge desselben sollen nämlich: 1) Petitionen, welche von einzelnen Unterthanen oder Corpo- rationen bei der Ständeversammlung eingereicht werden, nur dann zur Berathung gezogen werden können, wenn selbige seinen Gegenstand betreffen, der an sich zur ständischen Competenz gehört, und nicht etwa Gesuche enthalten, deren Gewährung, wie z. B. Anstellungsgesuche rc. nur Regierungssache ist, — und wenn die Petition b) zugleich von einem Mitglied der Ständeversammlung bevorwortet und ihrem ganzen Inhalt nach zur seinigen gemacht, und ihr somit der Charakter einer nach tz. 109 des Entwurfs der Landtagsordnung zu behandelnden ständischen Petition gegeben worden ist. 2) Sollen Petitionen auch ohne die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen angenommen und an die betreffende Depu tation zur beliebigen Benutzung bei der Berathung des Hauptgegenstandes abgegeben werden können, wenn sie eine Begutachtung der an die Ständeversammlung gelangten Regierungsvorlagen enthalten. Schon der bloße Anblick dieser Bestimmungen lehrt, daß hierdurch zwar der bisherige, in der Verfassung nicht begründete Gebrauch, keineswegs aber das durch die Verfassung wirklich ge gebene Petitionsrecht beschränkt, vielmehr das letztere oder, be zeichnender gesagt, das Recht der Ständeversammlung, Anträge der Staatsbürger in Berathung zu nehmen, sogar erweitert wor den ist. Bisher nämlich hätten die Petitionen, wie die oben unter k. 1.2. erwähnten, verfassungsmäßig eigentlich gar nicht berücksichtigt werden können, so lange sie nicht ein Kammermit- glied zu den seinigen machte. Jetzt aber ist ein sehr bedeutender LH eil derselben weit besser gestellt. Es sollen nämlich dergleichen Anträge an die betreffende Deputation zur beliebigen Berücksichtigung bei der Berathung des Hauptgegenstandes alsdann abgegeben werden, wenn diesel ben eine Begutachtung der an die Srändevcrsammlung gebrachten Regierungsvorlagen enthalten. Daß diese Erweiterung von nicht geringer Bedeutung ist, wird Jeder einräumen, der sich er innert, wie häufig gerade in Bezug auf solche Gegenstände, mit welchen sich die Kammern auf den Grund einer Regierungsvor lage zu beschäftigen hatten, z. B. bei Gelegenheit der Verhand lungen über das Schulgesetz, überden Beitritt zum Zollvereine, über die Gesetze, welche die Rechtsverhältnisse der Juden betra fen, und bei mehren andern Gelegenheiten, Petitionen von Ein zelnen und von ganzen Corporationen an beide Kammern gebracht worden sind. Was nun aber die übrigen Petitionen in dem ofterwahnten engern Sinne betrifft, so findet es die D eputation vollkommen angemessen, daß dieselben nur dann zur Berathung gezogen wer den, wenn sie ein Mitglied der Ständeversammlung zu der sei- nigen gemacht hat,— vorausgesetzt, daß sie einen Gegenstand betreffen, der nicht schon an sich außerhalb der Grenzen der stän dischen Competenz liegt. Das Letztere versteht sich eigentlich von selbst. Durch die erstere Bestimmung aber wird der Mißbrauch des Petilionirens am sichersten verhütet, und dennoch jedem Staatsbürger die Möglichkeit erhalten, seine Anträge, wenn sie nur irgend begründet, oder der Begründung fähig sind, beider Ständeversammlung zur Sprache zu bringen. Denn gewiß wird sich unter der eben ausgesprochenen Voraussetzung stets ein Mitglied der Ständeversammlung finden, welches den Antrag zu dem seinigen macht, und fände sich keines, so läge schon hierin die stillschweigende Erklärung, daß die Petition auch dann keine Unterstützung gefunden haben würde, wenn sie in voller Ver sammlung zum Vortrage gebracht worden wäre. ' Um jedoch in dieser Hinsicht das Interesse sowohl der Stan- deversammlung als der Staatsbürger desto vollständiger Zu wah ren, bringt die Deputation Folgendes in Vorschlag: Es möge den Mitgliedern der Ständeversammlung nicht, wie in dem allerhöchsten Decrete sul> I. i>. geschehen, an gesonnen werden, eine Petition „ihrem ganzen In halte nach" zu der ihrigen zu machen, sondern für genü gend erachtet werden, wenn ern Kammermitglied auch nur einzelne Punkte einer Petition zu den seinigen macht, nur daß in dem letztem Falle 1) diese Punkte von ihm genau angegeben werden müßten, und 2) alsdann nur eben diese angegebenen Punkte mit Ueber- gehung alles Uebrigen zur Berathung kämen. 8. Achtet es die Deputation für angemessen, I) daß der Inhalt jeder nicht unter die Kategorie oub 2° fal lenden Petition bei dem Vortrage aus der Registrande. summarisch angegeben und dieselbe, wenn sie kein Kam mermitglied sofort zu der seinigen machte, vor der Hand zwar für ungeeignet zur Berathung erklärt, nichtsdesto weniger aber noch 8 Lage hindurch in der Kanzlei öffent lich ausgelegt werde, damit die Mitglieder der Stände-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder