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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Bezirks der passiv betheiligten, oder der passiv betheiligte ein Th eil. des activ betheiligten, oder beide berühren sich nur theil. weise und sind theilweise einem andern angehörig. ' Die bei den letzten Fälle sind deutlich in der jenseitigen Fassung be rührt, der erste Fall dürste aber darnach ausgeschlossen sein, da hier die Rede nur von einer milden Stiftung u. s. w. ist, die einem Theile/der Gemeinde angehörte. In dem ersten Falle gehört sie aber der ganzen Gemeinde und nicht einem Theile an. Dieser Fall würde durch obige Wortfaffung aus geschlossen sein. Ich habe mir daher erlaubt, in der Bereini- gungsdeputatkon einen Vorschlag zu machen, wodurch die ganze Casuistik beseitigt wird und man zum Zweck gelangt. Dieser Vorschlag hat auch den Beifall der Vereinigungsdeputation er halten. Nach diesem würde die Paragraphe so heißen: „die Bestimmung unter c tritt auch dann ein, wenn die Gemeinde, unter der die Anlage erhoben wird/ oder auch ihr Bezirk nicht vollkommen, sondern nur theilweise zusammenfällt, beschränkt sich aber in diesem Falle auch auf diejenigen Grundstücke, welche bereits vor Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes der Anstalt angehörig waren." Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand von der Kam mer darüber zu sprechen wünscht, würde ich fragen: ob Sie der Ansicht des Herrn Referenten, die in der Vereinigungsdeputa- tkon Geltung gefunden hat, beizutreten geneigt seien? — Ist allgemein der Fall. Referent Prinz Johann: Nun habe ich noch einen Ge genstand zu erwähnen. Es ist bei Gelegenheit dieser Gesetzes vorlage eine Petition von dem Herrn Superintendenten und Consistorialrath 0. Heymann im Namen seiner Ephorie einge geben worden, die die von beiden Kammern abgeworfene tz. 3 betrifft. Die Petition ging dahin, daß man die tz. 3 beibe halte; sie verbreitete sich aber noch über zwei Gegenstände, die nicht unmittelbar auf tz. 3 Bezug haben, einmal über die Be freiung der Schullehrer und Geistlichen von dem Schulgelde, und dann darüber, daß, wenn die tz. 3 verworfen würde, den Geistlichen und Schullehrern, welche vordem Jahre 1838 an gestellt worden sind, eine Entschädigung gegeben werde. Die Petition ist an die zweite Kammer gelangt und daselbst an die dritte Deputation verwiesen worden. Nun entsteht die Frage, was geschehen soll. Entweder könnte man sie beilegen, bis die Sache von der zweiten Kammer herüberkommt, oder man könnte das Auslegen der Petition beschließen. Im erstem Falle würde sie, wenn die Petition in der zweiten Kammer pure abgeworfen wird, nicht wieder in der ersten Kammer zur Berathung kom men, daher es wohl wünschenswerth erscheint, daß sie jeden falls früher oder später ausgclegt werde. Viceprasident v. Carlowitz: Ich bin der Meinung, zum Auslegen sei dann noch Zeit, wenn wir über das Schicksal dieser Petition, welches sie in der zweiten Kammer haben wird, Gewiß heit erlangt haben. Referent Prinz Johann: Allerdings würde sie dann noch ausgelegt werden können. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, die Petition zu seiner Zeit auslcgen zu lassen? v. v. Ammon: Da müßte ich mir freilich die Erlaubniß ausbitten, eine Petition, die mir von den Schullehrern zu Chem nitz lind Schneeberg zugekommen ist, ebenfalls vorzulegen. Sie enthält gleichfalls mehre Gründe, die nicht unbedeutend zu sein scheinen. Präsident v. Gersdorf: Haben Sie diese Petition schon eingegeben? v. v. Ammon: Ich habe sie nicht abgegeben, weil ich we gen der bevorstehenden Vereinigung beider Kammern Beden ken trug. Präsident v. Gersdorf: Da würde ich bitten, sie an die Canzlei abzugeben, damit sie zur Registrande gelange, und wir über dieselbe beschließen können, was wir gegenwärtig über die in Frage stehende Petition beschließen werden. Referent Prinz Johann: Da würde also die Auslegung stattfinden, wenn der Beschluß der zweiten Kammer in dieser Sache erfolgt ist. Vicepräsident v. Carlowitz: Wenn der Beschluß der zwei ten Kammer ein beifälliger ist, so bedarf es der Auslegung' nicht, weil der Gegenstand dann ohnedies zur Berathung kommt. Präsident v. Gersdorf: Ich würde die Frage so stellen: Ist der Kammer gefällig, die Petition zu seiner Zeit und eventuell auszulegen? Stimmen Sie dem bei? — Wird einstimmig bejaht. Vicepräsident v. Carlo witz: Ich bitte um das Wort. Meine Herren! Ueber das allerhöchste Decrct vom 2V. Novem ber 1842, die provisorische Landtagsordnung betreffend, ist ein Einverständniß zwischen beiden Kammern nunmehr hergestellt, freilich mit der Einschränkung, daß man einige wichtigere Diffe renzpunkte bis zur Durchgehung der provisorischen Landtags ordnung zum Behuf deren definitiven Feststellung verwiesen, also nur ausgesetzt hat. Inzwischen ist ein Einverständniß doch insoweit erlangt, daß eine ständische Schrift an die hohe Staats regierung abgelassen werden kann. Diese ständische Schrift ist in der zweiten Kammer entworfen worden, hat in derselben die Zustimmung erhalten, ist herüber an ihre Deputation gelangt, und soll nun von mir verlesen werden. Vorläufig bemerke ich aber immer, daß nach deren Verlesung ich im Auftrag der De putation annoch einen Antrag auf Wegfall einiger Worte in der Schrift zu stellen habe; ich bitte daher, auf sie Acht zu geben. Die Schrift lautet: „Nachdem wir das von Sr. König!. Ma jestät uns vorgelegte Decret vom 20. November vorigen Jahres, die Landtagsordnung betreffend, verfassungsmäßig berathen haben, verfehlen wir nicht, unsere vorläufige Erklärung darauf dahin abzugeben, daß wir zwar damit einverstanden sind, daß den Präsidenten beider Kammern, als Entschädigung für den mit ihren Stellen verbundenen außerordentlichen Aufwand, eine unter dem Landtagsaufwande zu verrechnende Summe von dreihundert Lhalern monatlich für jeden auf die Dauer des Landtags aus der Staatscaffe ausgesetzt werde, sowie daß der
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