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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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verehren, zu dem müssen wir unsere Andacht hr'nwenden, unser Gesammtwille kann darüber Nichts entscheiden, und von einer Vertretung kann hierbei nicht die Rede sein. Demnächst ist zu erinnern, daß der Ausdruck: „Gesammtwille" von einigen geehr ten Sprechern nicht ganz in dem Sinne genommen zu werden scheint, in welchem er von der Deputation gebraucht worden ist. Unter Gesammtwillen haben wir nicht verstanden den Privat willen aller Einzelnen, wie er sich etwa kund gibt, wenn alle Mitglieder einer politischen Gemeinde zu einer andern Confessio» übergehen; sondern wir haben unter „Ausdruck des Gesammt- willens" verstanden die durch das natürliche oder künstliche Organ einer Gesellschaft ausgesprochene Darlegung dessen, was in einer gesellschaftlichen Angelegenheit von Allen gewollt werden soll. Dies kann aber gar wohl abweichen von den Ansichten manches Einzelnen, kann übrigens den Einzelnen, nur inso fern verpflichten, als es einen Gegenstand betrifft, wo er über haupt seinen Privatwillen dem Gesammtwillen unterzuordnen verbunden ist. Bleiben wir jedoch bei dem stehen, was nach meinem unvorgreiflichen Dafürhalten uns hier allein beschäftigen kann, nämlich bei der Frage, ob, wenn die Kirchengemeinden als besondere, von den politischen Gemeinden gesonderte Rechtssub- jccle anzus he.n sind, es schon blos wegen dieser ihrer Eigenschaft rathsam und nützlich sei, in Bezug auf diejenigen kirchlichen An gelegenheiten, welche an sich in den Kreis des Gesammtwillens fallen, eine von der Repräsentation der politischen Commune» verschiedene Vertretung einzurichten? Dem hierüber bereits Gesagten habe ich nur noch Eins hinzuzufügen, bezüglich auf einen Punkts der von den Herren geehrten Rednern bei Gelegen heit ihrer Bekämpfung des Deputationsgutachtens zur Sprache gekommen ist. Es ist nämlich behauptet worden, daß von jeher die Kircheng.'noffen eine besondere, wenn auch vielleicht in frühe rer Zeit nicht gehörig geordnete Vertretung gehabt hätten, daß namentlich ehemals die ganzen Emgepfarrten über kirchliche Angelegenheiten gekört worden wären. Ich müß das schlechter dings in Abrede stellen, wenigstens, daß dies allgemein geschehen sei, wiewobl mir selbst einzelne Fälle bekannt sind, wo es gesche hen ist. Wie wäre auch in den größer» Städten unsers Vater landes eine derartige Ausmittelung des Gesammtwillens der Kirchenmitglieder überhaupt denkbar? Wie könnte man z. B- in Dresden, Leipzig, Chemnitz oder andern größern Orten durch Umfrage in der Gemeinde ermitteln wollen, was der Gesammt- wille sei ? Ich mache hier noch ganz besonders darauf aufmerk sam, was ich ebenfalls schon in der frühem Rede erwähnt habe, daß bei der Frage nach dem G sammtwillen immer nur von sel chen Angelegenheiten der Kirche die Rede ist, welche mit den po litischen wenigstens insofern zusammenfallen, als sie sich auf Geld oder G-ldeswerth beziehen. Und wie sollte es hierzu be sonderer, von den Organen der politischen Gemeinde verschiede ner Vertreter bedürfen? Es hat allerdings die zweite Kammer auf dem Landtage von 1837 Vertreter der Kirche beantragt, aber in welchem Sinne hat sie es gethan, und unter welchen Umständen? Unter ganz andern, als die gegenwärtig vorliegen. Sie erinnern sich dessen ganz gewiß noch so gut, daß ich hierauf nicht näher einzugehen brauche. — Hieran knüpfe ich einige Worte über die an mich gerichtete Frage: welches wohl die Jn- convenienzen sein sollten, die aus Errichtung besonderer Kirchen ausschüsse entstehen könnten? Diese Inconvenienzen würden in der Lhat so groß sein, daß ich sogar Bedenken trage, sie ausführlich zu schildern. Nur Einiges: Es würden die Kir chenvertreter mit den Communvertretern in Zank, Streit und Processe kommen, sie würden dieselben in ihren Rechten beschrän ken wollen, sie würden in Differenzen mit den städtischen Obrig keiten und andern Verwaltungsbehörden gerathen; sie würden Mit den Patronen in die allerbedenklichsten Conflicte kommen, und es würde gar nicht lange dauern, so würden sie z. B. den Pfarrer für die Gemeinde zu wählen für gut finden. Obrig keiten, Patrone und die Gemeindevertreter würden widerspre chen, und des Streites wäre kein Ende. Ob nicht eine Kirchen vertretung eingerichtet werden könnte, die in vielen Hinsichten auch Gutes wirkte, das ist eine Frage, auf die ich hier am aller wenigsten einzugehen vermag. Aber wenn von Kirchenvertre tung die Rede sein soll, nämlich von einer besonder» und so um fassenden Kirchenvertretung, wie sie im Entwürfe beabsichtigt wird, dann müßte, wenn gute Erfolge von ihr zu hoffen sein sollten, eine Umänderung der ganzen Kirchenverfaffung voraus gegangen sein, und eine solche wird gewiß von der hohen Staatsregierung in diesem Augenblicke nicht beabsichtigt. — Jetzt noch einige andere Punkte. Es ist von dem Herrn Regie- rungscommissar angeführt worden, daß die, Majorität allent halben verlangen könne, daß ihr die Minorität weiche; es könn ten also kleinere Gemeinden sich nicht beschweren, wenn sie von den größeren überstimmt würden. Allein nach dem vom hohen Ministers gemachten Vorschläge würde der Fall sehr leicht eintreten können, daß die Majorität der Minorität weichen müßte. — Es ist ferner gesagt worden, daß in der Regel die Mehrzahl entscheiden solle, und daß es nur als Ausnahme gel ten könnte, wenn eine Separatstimme, wie sie der Gesetzentwurf gestattet, zugelassen werde. Nun hat aber das hohe Ministe rium selbst erklärt, daß die Fälle der zusammengesetzten Kirchen bezirke die bei weitem größere Mehrzahl ausmachen. Daraus folgt, daß die Fälle der Separatstimmen die Mehrzahl aus machen werden, und hieraus folgt anderweit, daß das, was Ausnahme ist, zur Regel wird und umgekehrt. — Was die Restitution anlangt, so habe ich schon vorhin Einiges darüber erwähnt, halte es aber nicht für unzweckmäßig, noch Folgendes hinzuzufügen. Wenn ein zusammengesetzter Kirchenbezirk Processe zu führen hat, so besteht dieser aus meh ren politischen Gemeinden, ferner aus Gemcindetheilen und ein zelnen Grundstücksbesitzern. Der Gegenstand ist entweder ein theilbarer, oder ein untheilbarer. Ist er ein untheilbarer, so kommt die Restitution des einen Streitgenossen Allen zu Statten. Ist es ein theilbarer, so hat die politische Gemeinde schon Restitution als solche. Es haben auch die einzelnen Gemeindetheile das Recht der Restitution insofern, als sie von den gesetzlichen Orga nen ihrer Gemeinde vertreten werden, ich meine, von den Vertre tern der politischen Gemeinde, deren Theile sie sind. Es bleiben
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