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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Concession gegeben worden, welche die Petenten wieder aufge hoben wissen wollen. Wenn man hingegen sagt, sie hatten keinen Grund, so kann man das nicht übersehen, ohne vorher zu wissen, was in dem amtshauptmannschaftlichen Berichte ge legen hat. Die Negierung hat sich nicht auf die Concession ein gelassen, bevor sie nicht den Bericht von der Amtshauptmann- . schäft erlangt hatte. Ob nun die Negierung dadurch vollkom men, davon unterrichtet worden ist, wie die Verhältnisse dort gestaltet sind, darüber muß man immer so lange in Zweifel sein, als man den Inhalt des Berichts nicht kennt, beson ders wenn man weiß, wie es mit solchen Berichten manchmal geht. Es ist sehr oft der Fall, daß dergleichen Berichte ledig lich auf Erkundigungseinziehung durch Gensd'armen beruhen. Also die Möglichkeit ist da, daß in einem solchen Berichte die Verhältnisse nicht so ausführlich dargestellt worden sind, als es sein würde, wenn die Petenten vorher befragt worden waren, oder wenn durch die Obrigkeiten Erkundigungen über die Ver hältnisse, die vorwalten, eingezogen worden wären, was sehr oft nicht geschieht. Man kann also nicht sagen, die Petenten hätten keine Gründe. Ich glaube, daß der Antrag, welchen die Deputation stellt, billig und recht ist, und zwar umsomehr, da sie ihn so gestellt hat, daß die Kreisdirection nicht in Ver legenheit kommen kann; denn der Antrag ist dahin gerichtet: man solle, soweit es nicht geschehen, den Petenten die Gründe vollständig mitthcilen. Ich glaube, die Annahme des Depu tationsvorschlags würde wenigstens eine Beruhigung für die Petenten sein, welche zu ertheilen sehr billig ist, da sie Nichts erfahren haben, und die Concession doch ertheilt worden ist, ohne daß sie befragt worden sind. Secretair v. Biedermann: Herr Bürgermeister Wehner meinte, wenn von Vorlegung der Acten die Rede gewesen sei, würde die Deputation vielleicht anders geurtheilt haben. Nun gestehe ich, daß ich keinen Unterabschied finde zwischen'Mitthei lung eines schriftlichen Berichts, oder den Acten, die das Con- cept enthalten. Der Fall, wo die Amtshauptmannschaft ihre Acten zu legen hat, kann nur vorkommen in den seltenen Fällen, wo sie Entscheidungen zu geben har, z. B. als Mitglied einer Straßenbaucommission, die im Wege der Administrativjustiz entscheidet. Es ist dann gesagt worden, ich hätte behauptet, die Leute hätten keinen Grund zu ihrem fraglichen Verlangen; ich habe aber gesagt, sie hätten kein begründetes Interesse. Wenn der Fall bestände, daß die Concession Jemandem verweigert wor den wäre, so würde ich nicht bestritten haben, daß ein gegrün detes Interesse vorhanden sei, denn diese Entscheidung kann re formirr werden; aber ich wiederhole, daß ich nicht begreife, wie die Regierung, wenn sie eine Concession ertheilt hat, genöthigt sein soll, sie wieder zurückzunehmen, wo kein Recht verletzt wor den ist. Aber wie gesagt, Einem, der Concession erhalten hat, diese wieder nehmen zu wollen wegen Anderer, deren Recht nicht verletzt worden, scheint mir zu weit gegangen. Bürgermeister Wehner: Ein Interesse haben die Peten ten wohl dabei, das ist nicht in Zweifel zu ziehen. Denn wenn in einer Gegend schon drei Schenken existiren und eine vierte noch angelegt wird, so kann das den Dreien, die ein Recht schon ha ben, unmöglich gleichgültig sein, ob ein vierter Gasthof besteht. Denn daß sie dadurch Schaden erleiden, darüber ist kein Zweifel. Daß die Regierung Recht hat, Concession zu ertheilen, das gebe ich zu; aber unsere Regierung ist viel zu billig, als daß sie nicht auch auf Gründe hören sollte, wenn sie eine Concession gibt, wodurch Andern Nachtheil gebracht wird, und es ist nicht voraus zusetzen, daß sie nicht erst bemüht sein werde, zu erfahren, ob Andere durch eine neue Concession nicht benachtheiligt werden könnten. Das sieht man auch aus dem Verfahren, was die Regierung eingeschlagen hat; sie hat einen Bericht von der Amts hauptmannschaft eingefordert, sie hat Erkundigungen cingezogen; ob das aber hinreichend war, darüber sind die'Petenten nicht ganz klar, und unter solchen Umständen scheint es mir nicht unbillig zu sein, daß man noch die Gründe vörlegt, aus denen man sich bewogen gefunden hat, eine vierte Schenke anzulegen. Secretair v. Biedermann: Ich muß nochmals wieder holen, daß ich gesagt habe, sie haben insofern kein Interesse, als es unmöglich ist, daß die Sache redrefsirt werden kann. Was kann es helfen, wenn Gründe mitgetheilt werden, und die Pe tenten damit doch Nichts erlangen können?' StaatsministerN o st i tz u n d I a n ck e n d o r f: Da der amts- hauptmannschaftliche Bericht, um welchen es sich handelt, ge genwärtig dem Ministerio nicht mehr vorliegt, so vermag es nicht zu beurtheilcn, inwiefern es zulässig sein dürfte, die Gründe, die in jenem Bericht geltend gemacht worden find, den Petenten mitzutheilen. Indessen muß ich doch aus einer Stelle des Be richtes der Kreisdirection in Leipzig, welcher sich über den Gegen stand verbreitet, schließen, daß der amtshauptmannschaftliche Bericht für die Petenten von keinem Interesse sei. Es heißt in jenem Berichte: „Das Ministerium wird aus der Vergleichung der vor dem Gericht zu Doberschwitz ergangenen Acten in Betreff der Concesstonirung Lehmanns, welche dem Advocat Bernhard zur Durchsicht bereits mitgetheilt worden sind, mit dem fragli chen amtshauptmannschaftlichen Berichte entnehmen, daß der letztere in derLhat nur dieBestätigung der bereits in den erwähn ten Acten theils von dem Bittsteller Lehmann, theils von dem Gericht des Raths zu Leisnig angeführten factischen und persön lichen Verhältnisse enthält, und daher, abgesehen davon, daß der Advocat Bernhard auch jetzt auf ein seinen Constituenten zu stehendes Verbietungsrecht gegen die Lehmann ertheilte Conces sion sich zu beziehen nicht vermocht hat, demselben der gedachte amtshauptmannschaftliche Bericht irgend eine weitere Begrün dung des angeblich beabsichtigten, lediglich auf das Interesse sei ner Constituenten zu stützenden Antrags auf Wiederaufhebung der Lehmann'schen Concession keineswegs darbieten kann." Es scheint aus dieser Stelle des Berichtes hervorzugehen, daß der Bericht des Amtshauptmanns im Wesentlichen nichts Anderes enthält, als was schon aus den Acten, die der Advocat Bern hard, der Sachwalter der Petenten, eingesehen hat, hervor geht.
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