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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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rheilung an die betheiligten Interessenten aber unstatthaft sein würde, und wenn sie gleichwohl erfolgte, geeignet sein wmde, das unabhängige Verhältniß zu stören, jn welchem die Amts hauptleute zur Regierung stehen. Sowie man nun am Schluffe gegenwärtigen Vortrags auf Zurückweisung der gesuchten Mittheilung des amtshauptmannschastlichen Berichts anzutra gen gesonnen ist, so hat die vierte Deputation dagegen der geehr ten Kammer als einen Ausweg, durch welchen ohne Störung des aufgestellten Princips den drei Petenten in gewisser Maße genügt und vielleicht zugleich dem von ihnen beabsichtigten An träge auf Zurücknahme der Lehmann'schen Concession ganzent- gegengetreten werden würde, den vermittelnden Vorschlag zu thun, daß sie die hohe Staatsregierung dazu auffordern möge, den Beschwerdeführern die Gründe naher angeben zu lassen, aus denen die Kreisdirection, anscheinend ohne Berücksichtigung der von den drei Petenten in Hinsicht ihrer Schankstatten angeführ ten örtlichen Verhältnisse, und ohne sie vor der Conccssionerthei- lung zu hören, unterm 12. Mai 1835 Lehmann zu Dobersch- witz die in Frage befangene Concession crtheilt hat. Wenn nämlich diedreihier betheiliglen Beschwerdeführer, wie ' sie in der Supplik anführen, bei der einem vierten Schenkwirts)» in ihrer Nahe ertheilten Concession gar nicht gehört worden sind, so muß nothwendig als bekannt vorausgesetzt werden, daß Ersteren kein Verbietungsrecht zusteht. Die Bekanntmachung der Gründe der im Jahre 1835 dem Besitzer der Strohschenke zu Doberschwitz ertheilten Concession aber würde für die Be schwerdeführer wahrscheinlich den Vortheilgewahren, den sie aus der Einsicht des amtshauptmannschastlichen Berichts zu schöpfen beabsichtigen, und den beschlossenen Antrag auf Zurücknahme der Lehmann ertheilten Concession nach Befinden ganz erledi gen. — Sonach ist das Erachten, welches die vierte Deputation in Bezug auf vorliegende Eingabe der geehrten Kammer an heimzustellen hat, dahin gerichtet, daß das Gesuch um Com- munication des amtshauptmannschastlichen Berichts im gegen wärtigen Falle nicht als geeignet zur ständischen Bevorwortung erscheine, Amende und Consorten daher damit abzuweisen seien; dagegen möge sich die geehrte Kammer bei der hohen Staats regierung geneigtest dahin verwenden, daß die Kreisdirection zu Leipzig den drei Petenten die Gründe, insofern es noch nicht ge schehen sein sollte, der den 12. Mai 1835 dem Besitzer der Strohschenke zu Doberschwitz ertheilten Concession in angemes sener Ausführlichkeit mittheile. Da die Eingabe, welche gegen wärtigen Vortrag veranlaßt hat, an die Srändeversammiung überhaupt gerichtet ist, so ist solche annoch an die zweite Kammer zu befördern. Secretair v. Biedermann: Ich bin mit dem ersten Theile des Deputationsgutachtens vollkommen einverstanden, denn die amtshauptmannschastlichen Berichte sind mit den Referaten in Collegien auf gleiche Linie zu stellen. Es muß dem Amtshaupt mann freistehn, sich offen über die Verhältnisse auszusprechen, es muß ihm freistehen, z. B. auszusprechen, daß derjenige, welcher Etwas nachsucht, dem Trünke ergeben ist, daß er sonst in schlech tem Rufe stehe, ohne sich dadurch der Gefahr einer Jnjurieuklage aussetzen zu müssen. Ich gestehe, daß, wenn es dahin käme, die Berichte der Amtshauptmannschaften den Parteien vorlegen zu müssen, deren Wirksamkeit ganz paralysirt sein würde, und ich würde, wenn es dahin käme, für Aufhebung der Amtshauptmann- schaftcn stimmen. Mit dem zweiten Theile des Gutachtens bin ich aber nicht einverstanden; denn die Petenten haben nicht nur kein Recht darauf, daß ihnen die Gründe der Kreisdirection mit- getheilt werden, sondern auch nicht einmal ein begründetes Inter esse daran. Kein Recht haben sie daran; denn nur die Justiz behörden müssen Entscheidungsgründe geben; aber wenn die Re gierung in Etwas thut, was werae kscultatio ist, so ist sie nicht verpflichtet, zu sagen, warum sie so und nicht anders handle. Sie haben aber auch kein begründetes Interesse daran, daß ihnen die Gründe mitgetheilt werden. Wozu könnte diese Maßregel füh ren? Sollte die Rede davon sein können, daß eine Concession, die acht Jahre bestanden hat, wieder aufgehoben werde, blos weil sie den Petenten nicht angenehm ist, so würde das eine Harte sein und gegründeten Anlaß zu einer Beschwerde von der andern Seite geben. Da hiervon also nicht die Rede sein kann, was beabsich tigt man durch diese Mittheilung? Ich fürchte aber auch, daß, wenn man die Regierung nöthigen wollte, die Gründe hier anzu geben, dies zu unangenehmen Consequenzen führen würde; denn die Stadträthe, die Rittergutsbesitzer haben auch Concessionsrcchte. Könnten diese es gern sehn, wenn sie genöthigt würden, jedem Betheiligten Gründe mitzutheilen, wenn sie eine Concession gege ben oder verweigert haben? Das wird Niemand wünschen; aber welches Recht hätten wir, es zu verweigern", wenn die Regierung zur Angabe der Gründe gezwungen wird? Es haben die Stadt räthe z.B. das Recht, Schankgerechtigkeit zu geben, dann, ebenso wie die Rittergutsbesitzer, Mühlengerechtigkeit zu verleihen; es ist das eine Sache, deren Bewilligung rein von ihrer Willkür ab hängt, und es würde unerwünscht sein, wenn wir auf die Frage, warum wir dies oder jenes bewilligt oder nicht bewilligt, die Gründe angeben müßten. Es würde dies auch bei der jetzt ohnedies mitunter herrschenden Tendenz, obrigkeitliche Behörden bevormunden zu wollen, nachtheilig einwirken. Bürgermeister Wehner: Der Sprecher vor mir ist in Bezug auf den ersten Antrag einverstanden mit der Deputation, insofern kann ich darüber weggehen, und die Deputation hat allerdings die Gründe angegeben, weshalb sie gerade damit ein verstanden war, daß die Communication des amtshauptmann schaftlichen Berichts hier nicht angemessen sei. Ob vielleicht die Deputation anders geurtheilt hätte, wenn die Petenten statt dessen auf Vorlegung der Acten angetragen hätten? das ist eine andere Frage; hier würde zu erörtern sein: ob die Acten der Amtshauptmannschaft als öffentlich zu betrachten oder nicht? Was aber den zweiten Antrag anlangt, so ist dem zweierlei ent gegengesetzt worden: die Petenten hätten kein Recht, und zwei tens, keine Gründe, um das zu verlangen, was sie fordern. Allein ich gestehe aufrichtig, daß ich mich damit nickt ganz ein verstanden erklären kann. Die Petenten haben das Recht zur Bitte, nämlich, die Bitte zu stellen, daß man die Concession, die ihnen große Nachtheile bringt und vielleicht nicht nothwendig ist, in jener Gegend wieder aufhcben möchte. Das Recht der Bitte ist ihnen nicht zu versagen. Haben sie aber, das Recht der Bitte, so sind sie nicht im Stande, die Bitte vorzubringen, wenn sie nicht die Gründe wissen, aus welchen die Concession ertheilt worden ist. Also gewiß! das Recht läßt sich nicht ab sprechen. Wenn sie bitten dürfen, so ist ihnen auch die Mit theilung der Gründe nicht abzuschlagen, aus denen die erwähnte
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