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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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M testation," sondern in Folge ausdrücklicher Erforschung der Wünsche der betheiligten Arbeiter unausgeführtgeblieben; endlich ist von „weiteren Repressalien," welche angeblich bevorständen, nirgends die geringste Andeutung zu ersehen, ebensowenig als auch die Beschwerdeführer dergleichen näher zu bezeichnen ver mocht haben. Der ganze fragliche Punkt der Eingabe stellt sich demnach als völlig gehaltlos und weder Anlaß zu einer Be schwerde, noch Stoff zu einer Bitte enthaltend dar, und es hat die Behörde hierunter vielmehr ihre Entschließung von Anfang an lediglich von den Wünschen der Arbeiter abhängig gemacht, also nicht den entferntesten Grund zur Klage gegeben. . Noch weniger kann in dieser Beziehung Etwas hinsicht lich der Krankenschichten angeführt werden, von denen zwar die Bittsteller im Eingänge ebenfalls sagen, daß eine Be einträchtigung derselben zu befürchten sei, jedoch nachher nirgends etwas darauf Bezügliches vorbringen, während das Bergamt Bl. 28 b. der Oberbergamtsacten No. 11,392 versichert, daß irgend eine Veränderung mit den Krankenschichten gar nicht im Werke gewesen sei. Die Vorstellung fährt übrigens fort: Die jüngern und insbesondere die seit Haart. Irmit. 1841 in Arbeit genommenen Mannschaften seien gleich nicht anders, als mit der Bedingung, daß sie auf Feier tags- und Krankenschichten keinen Anspruch machen sollten, angenommen worden, und hieran sch ließt sich die Bitte: es möge dieses abgedrungene Gelöbniß für ungültig und unrechtmäßig erachtet werden, da es von den betreffenden Individuen nur aus Furcht, deshalb von der Bergarbcit ausgeschlossen zu werden, geleistet worden ses. Wäre nun an sich gegen eine solche, den Leuten vor ihrer Annahme und als Bedingung derselben bekannt gemachte Be schränkung, eben weil es ihnen freisteht, sich derselben zu unter werfen, Etwas nicht zu sagen, dies Verfahren vielmehr der ein zige Weg, wie man, ohne bereits vorhandene Ansprüche der altern Mannschaften zu verletzen, eine neue Einrichtung herbei führen könnte, so ist doch, abgesehen hiervon, die Sache nicht rich tig dargestellt. Nachdem nämlich durch Rescript vom 13. Januar 1831, die Beschränkung der Feiertage betreffend, acht Feiertage aufge hoben worden waren, gab die Frage: wie es mit dem Anfahren der Bergleute an diesen Feiertagen gehalten werden solle, Anlaß zu vielfachen und um so schwierigeren Erörterungen, jemehr man hierbei allenthalben Rücksicht auf die Wünsche der Mannschaft nehmen wollte. (Bl. 49, 53, 77, 101. Oberbergamtsacten No. 11,009, Voll.) Die Einen wollten an den aufgehobenen Feiertagen an fahren und neben der verfassungsmäßigen Freischicht auch die wirklich verfahrene Schicht, mithin zwei Schichten verlohnt er halten ; Andere wollten nicht anfahren, und es mithin beim Alten lassen; Andere wollten anfahren und die Freischicht auf andere, noch fortbeftehende, den Bergleuten aber zeither nicht mit Frei schichten honorirte Feiertage verlegt sehen. Letztere Einrichtung wurde in freiberger Revier erst versuchsweise auf zwei Jahre (Bl. 114 ikicl.), dann wieder auf zwei Jahre (Bl. 198 ibiti.) und erst im Jahre 1836 (Bl. 262 ibifl.) bis zu anderer Anord nung festgesetzt, dabei aber wiederholt nnd zwar Seiten des Finanz- ministerii, besage dessen Verfügungen vom 18. April 1832, (Bl. 114) und vom 23. April 1834, (Bl. 198, loo. cit.) ausge sprochen, „daß eine gleichförmige Einrichtung in sämmtlichen Äergamtsrevieren hierunter angemessen und um so, thunlkcher er scheine, als das Verhältniß dcr Bergarbeiter zu den Gewerken (den Brodherrn) auf Contract und insbesondere auf beiderseitiger Aufkündigung beruhe, demgemäß aber Seiten der Arbeiter, sie möchten bereits angelegt sein oder erst angelegt werden, der Ab änderung dieses Contractes sich wohl zu fügen sei;" worauf dann das Oberbergamt in dem Patente vom 7. Mai 1834 (B. 199b. ibici.) anordnete, zu Herstellung mehrer Gleichförmigkeit be stimmte Einleitung zu treffen, und wo dagegen Hindernisse ob walteten, wenigstens bei der Annahme die neuen Mannschaften nur unter der Bedingung der gleichförmig für alle Reviere ver minderten Freischichtenzuzulaffen; eine Einrichtung, welche auf Oberbergamtsbericht (Bl. 260 ibicl.) auch durch Finanzministe- rialverfügung vom 8. Juni 1836 (Bl. 262) genehmigt und seit dem beobachtet worden ist. Das Vorstehende zeigt deutlich, daß ein Grund zur Be schwerde hier nicht vorliegt, und daß übrigens das Anführern, als fände der mehrberegte Vorbehalt erst seit instehendem Jahre statt, unrichtig ist. Von Krankenschichten und von einer Verzichtleistung auf solche ist auch hierbei keine Rede. — Lichtenbergerund Consorten sagen- 2. . bei der Annahme neuer Bergarbeiter finde nicht allemal ein gerechtes Verfahren statt; das gegebene Versprechen, die Söhne von Bergleuten hierbei besonders zu berück sichtigen, gehe nicht allemal in Erfüllung und Berg mannskinder würden oft aus „vortheilhaften Gründen und besondern Absichten" jungen Leuten aus anderen Ständen nachgesetzt. Das Princip, die Bergmannssöhne vorzugsweise zu berück sichtigen, besteht allerdings und ist wiederholt bei verschiedenen Gelegenheiten, z. B. in dem öffentlichen Anschläge des Berg amts Freiberg vom 26. Juni 1829 (Bl. 97 der Bergamtsacten No. 4,315) und i^ dem vorläufig eingeführten Regulative wegen Annahme rc. der Bergarbeiter (Bl. 2,62, 67) der Oberberg amtsacten No. 10,901 Vol. I.) ausgesprochen worden. Aller dings wird aber dies Princip nicht ohne alle Ausnahme durch geführt. Das Bergamt hat durch einen Extract, Bl. 212 der Bergamtsactcn No. 4,315, nachgewiesen, daß unter den in den fünf Jahren 1836 bis 1840 überhaupt neu angenommenen 1182 Individuen 243, also etwa der fünfte Theil, Nichtberg mannssöhne waren, hat aber dabei Bl. 31 der Oberbergamts acten No. 11,392 bemerkt, daß von diesen 243 wieder 145 auf die auswärtigen und vereinzelt liegenden Gruben kommen, wo die junge Mannschaft nicht leicht aus Bergmannsfamilicn zu er langen stehe. Wenn man aber hierbei erwägt, daß allemal die körperliche und geistige Qualification der Leute die erste Berücksichtigung bei ihrer Auswahl verdient, so kann die Mitnahme einer gewissen, nach Obigem nur geringen Anzahl Knaben aus andern Ständen mindestens so lange keinen Anstoß geben, als dabei wirklich un parteiisch verfahren wird. Die Beschwerdeführer haben zwar angegeben, es walteten „vortheilhafte Gründe und besondere Absichten" hierbei vor; dies könnte nur Seiten der Grubenvorsteher der Fall sein, welche die jungen Leute aus den Angemeldeten auswählen und dem Berg amte zur Annahme präsentsten. Das Letztere versichert aberBl. 30 b. der Oberbergamtsacten No. 11,392, es sei überzeugt, daß die Grubenvorsteher nur ausnahmsweise, wenn sich zu der bestimmten Zeit gerade nicht soviel Bergmannssöhne meldeten, als auf den betreffenden Gruben gebraucht würden, auch Söhne aus anderen Familien Vorschlägen; wenigstens sei dies denselben vom Bergamte immer zur Pflicht gemacht worden. Ob nicht dennoch vielleicht in einem oder dem andern Falle egen dies Gebot gefehlt- werden mag, bleibt dahingestellt; so
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