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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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in einer Bestimmung des Gesetzes selbst, oder in dem erklärten Privatwillen liegen kann, und 2) die Eintragung der Forderung in das Grund- und Hy pothekenbuch tß. 3). Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts bemerkt wird, frage ich: ob die Kammer 8- 36 annimmt? — Einstim mig Ja. 8.37. Gesetzliche Rechtsmittel zur.Erwerbung von Hypotheken. Zu Erwerbung einer Hypothek sind kraft des Gesetzes selbst, und ohne daß es dazu einer Willenserklärung des Schuldners bedarsi folgende Gläubiger berechtigt: ' 1) die Ehefrau, an den Immobilien des Ehemannes, we gen ihres demselben bei Eingehung der Ehe oder während der Ehe ein-und zugebrachten, zum Behuf der Eintragung in einer bestimmten Geldsumme (§. 47) auszudrückenden beweglichen Vermögens; 2) Minderjährige und die nach Vorschrift der allgemeinen Vormundschaftsordnung Cap. XXIV., Cap. XXV. bevormun deten andern Personen wegen der aus der Vermögensverwal tung ihrer Vormünder an letztere entstehenden Forderungen; 3) Kinder in väterlicher Gewalt wegen der aus der Ver waltung ihres Vermögens durch den Vater an letztem entstehen den Forderungen; 4) die Staatscafse, die Kirchen, höhern und niedern öffent lichen Unterrichtsanstalten und dazu bestimmten Stipendiencas- sen, die öffentlichen Versorgungs-, Unterstützungs -, Straf- und Besserungsanstalten wegen der aus einem Dienste oder aus einer Verwaltung oder Einnahme herrührenden Forderungen an ihre Diener, Verwalter oder Einnehmer. Das Recht der unter2,3, 4 genannten Personen beschränkt sich auf Cautionsleistung durch Hypothek an den Immobilien des Vormundes, des Vaters, des Dieners, Verwalters oder Einnehmers nach Höhe einer bestimmten Summe (§. 47). Wegen der Voraussetzungen, unter denen eine solche Cau tionsleistung zu verlangen ist, wegen des Betrags der Cautions- summe, einer nachherigen Erhöhung oder Verminderung der selben bewendet es bei den Vorschriften des Mandats, die Auf hebung der stillschweigenden Hypotheken betreffend, vom 4. Juni 1829, Z. 41 ff. und (für die Oberlausitz) des Gesetzes zur Einführung mehrer kreisländischer, die Priorität der Gläu biger in Concursen und dasPfandrecht betreffender gesetzlichen Bestimmungen in der Oberlausitz, vom 25. Januar 1836, §.«9ff. , Welchen Einfluß die Eintragung des dem Ehemann ein- und zugebrachten beweglichen Vermögens einer Ehefrau in das Grund- und Hypothekenbuch (Nr. 1) auf den Beweis des Ein bringens habe, ist nach den Umständen, unter denen sie gesche hen ist, zu beurtheilen. Auch bewendet es in Betreff der nach vorstehenden Be stimmungen für Ehefrauen und die unter 2, 3, 4 genannten Personen bestellten Hypotheken anLehngütern.in den Erblanden bei den Vorschriften des angeführten Mandats vom 4. Juni' 1829, 88- 35, 47, 57, 62, wonach diese Hypotheken gegen solche Mitbelehnte, die erst nach dem 31. October 1829 prä- sentirt worden sind, durchgängig wirksam sind. Es ist im Berichte bemerkt Zu8-37: Da der Satz unter 4. ganz dieselben Bestimmungen wegen der Eintragung in das Gründ- und Hypothekenbuch enthalten soll, welche bereits in dem Mandate, die Aufhebung der stillschweigen den Hypotheken betreffend, vom 4. Juni 1829, §.62 in Ver bindung mit 14 unter 4. gegeben find, so haben die königlichen Commiffarien beantragt, nach dem Worte, „Unterstützungs" das dort befindliche, hier irrthümlich ausgelassene Wort, „Heilungs" einzuschalten, womit die Deputation einverstanden ist. Bürgermeister Gotischald: Zu Punkt 4 wollte ich mir nur die Anfrage erlauben, welche Bedenken entgegengestanden haben mögen, weshalb unter Punkt 4 außer der Staatskasse nicht auch die städtischen Cassen und Gemeindecassen wegen der Caution, .dl'e ihre Diener, Verwalter, und Einnehmer zu leisten haben, mit genannt wprden sind? - Referent Bürgermeister v. Gross: Es wäre dies eine Ab-. änderung des Mandats vom 4. Juni 1829. Es sind hier ge nau, dieselben dort gebrauchten Worte ausgenommen worden.. Man wollte hierin keine Veränderung vornehmen, sondern es bei den sich dort vorfindenden Bestimmungen, bewenden lassen. , Jn§. 14 des erwähnten Mandats, ist gesagt: „Ein persönliches Vorrecht in Concursen soll zustehen: 4) dem landesherrlichen, Fiscus, den Landescassen, den Kirchen, höheren und niederen öffentlichen Unterrichtsanstalten und den dazu bestimmten Stk- pendiencassen, den öffentlichen Versorgungs -, Unterstützungs-, Heilungs-, Straf- und Besserungsanstalten." und es sind hier ganz dieselben Bestimmungen beibehalten worden. . Bürgermeister Gottschald: Wenn an der zeitherigen Praxis Nichts geändert wird,, nach welcher hypothekarische Cau- tion von Einnehmern bestellt werden kann, so beruhige.ich mich hierbei; mir genügt, daß ich diese Erläuterung angeregt Habe- Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter bei dieser H. bemerkt wird, so frage ich, ob mit der angedeuteten Verände rung im 4. Satze durch Einschaltung des Wortes: „Heilungs", welches blos hier vergessen worden ist, 8- 37 angenommen, wer de?— Einstimmig Ja. 8.38. 5) Vermächtnißnehmer und diejenigen, denen Etwas auf den Todesfall geschenkt worden, haben wegen des ihnen Ver machten oder Geschenkten ein Recht auf Sicherstellung durch Hypothek an den Immobilien des Erblassers. Der Nachlaß behörde liegt ob, für Eintragung dieser Hypothek in das Grund- und Hypothekenbuch auch Amtshalber Sorge zu tragen,, und bewendet es in dieser Beziehung bei der Vorschrift der erläuter ten Proceßordnung ast 'Vit. X1-V., 8 4, und des Mandats über die Eröffnung und Bekanntmachung der gerichtlich erklärten oder niedergelegten letzten Willen, vom 20. October 1826, 8 11- Jn den M o tiven ist bemerkt Zu 8- 38. Aus dem allgemeinen Satz in §. 47 folgt, daß auch die Hypothek der Vermächtnißnehmer und Schenknehmer auf den Todesfall auf eine bestimmte Summe gerichtet sein muß, wenn, nicht etwa der Gegenft-nd des Vermächtnisses von der Art ist,, daß die in 8- 48 bemerkte Modisication jenes Satzes eintritt, wie ' z. B. bei einem letztwillig vermachten Naturalauszug. . Es ist hierbei zwar in Frage gekommen , ob die auf den in der Paragraphe genannten ältttn Gesetzen beruhende Obliegenheit der Nachlaßbehörden > amtshalber für Bestellung einer ausdrück- lichemHypothek an des Erblassers unbeweglichen Gütern wegen-
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