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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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rendes Gut nicht von den nöthigen Inventaren entblößt werden darf, so scheinen alle Bedenken abgelehnt, welche gegen den De putationsvorschlag aufgestellt worden sind. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann allerdings zugestehen, daß gegenwärtiger Satz eigentlich neu ist. Es ist dies auch in den Motiven ausdrücklich zu gegeben. Das Ministerium kann ferner zugestehen, daß Jnventarien als bewegliche Gegenstände an sich nicht Ob jecte einer Hypothek sein können, weil der Richter für deren Gewährleistung kein Mittel in Hänoen hat. Während von Grund und Bvden Nichts wegkommen kann, was Gegenstand der, Hypothek ist, kann allerdings das Jnventarium verloren gehen. Nichtsdestoweniger hat die Regierung geglaubt, den Satz, wie er hier steht, aussprechen zu müssen, wenn er schon vielleicht noch rwcckmaßiger ganz in der Allgemeinheit auf alle Rechtsverhältnisse, nicht blos in Beziehung auf die Hypothek auszusvrechen sein würde, daß überhaupt unter einem Gute ein tunllus instrnctu» zu verstehen sei. Die Regierung hat die sen Satz ausgenommen aus praktischen und politischen Gründen. Denn daß ein Gut, dem das Jnventarium weggenommen ist, wrniger Sicherheit a's Unterpfand gewähre, das ist wohl kein Zweifel. W is soll mit dem Gute gemacht werden, wenn sofort das Jnventarium weggenommen wird? Es ist zwar die De putation der Ansicht, w-ggenommen sollte es nich: werden, auch während der Sequestration bei dem Gute bleiben, es sollte mit dem Gute subhastirt werden, es soll aber nicht zur Befriedigung der Pfandgläubiger, sondern der chirographarischen Gläubiger dienen; allein wenn der Satz nicht richtig ist, wie er in dem Gesetzentwürfe steht und wie er in der zweiten Fassung, die von dem Ministerio vorgeschlagen, enthalten ist, so sehe ich in der Lhat auch gar nicht ein, wie die Deputation durch Weglassung dieser Z. bewirken will; daß das Jnventarium wahrend der Se questration bei dem Concurs bleibe und mit dem Gute subhastirt werde. Wie nothwendig es ist, sowohl für die Gläubiger, als, aus polizeilichen Gründen, um die Güter cvntribuabel zu erhal ten und nicht devastiren zu lassen, das, meine Herren, ist in unsrer Gesetzgebung längst ausgesprochen, wie denn namentlich im Erecutionsgesetz vorg< schrieben ist, daß die Erecution an den Jnventarien nicht vollstreckt werden soll. Soll es aber nicht mit zur Befriedigung der hypothekarischen Gläubiger gereichen, und nur den Chirographarien gehören, so wllßte ich nicht, aus welchem Rechtsgrundsatze man es veriheidigen will, daß wenn die hypothekarischen Gläubiger das Grundstück zu ihrer Befrie digung in Anspruch nehmen wollen, die Chirographarien verbunden sein sollten, die Benutzung des Inventar« den hypo thekarischen Gläubigern zu überlassen. N menrlich wüßte ich nicht, wie bei den Creditanstalten der Satz durchgesührt werden sollte, daß das Kreditinstitut, wmn die Renten nicht bezahlt werden, sofort könne Sequestration veranlassen. Nehmen die chirographarischen Gläubiger das Jnventarium hinweg, so wird Jenen die Sequestration durchaus nicht helfen. Herr Domherr v. Günther machte hauptsächlich auf die Verschiedenheit zwi schen Lehngütern und Allodialgütem aufmerksam. Dies ist gar nicht zu verkennen; allein so lange wir Verschiedenheit zwi schen Lehen und Allodien haben, so lange wir überhaupt Lehn güter haben, so ist das nicht zu vermeiden. Der Gläubiger, der auf das Lchngut ein Consenscapital verleihet, weiß übri gens im Voraus durch das Gesetz, daß das Jnventarium zu seiner Befriedigung nicht mit gereichen kann; er wird aber auch umsoweniger gefährdet werden, als ja bei Lehngüterr nur bis auf die Hä ste des Werlhes Conlens gegeben wird. Der geehrte Sprecher erwähnt ferner, es wäre eine Härte gegen die chirograpyarischen Gläubiger. Allerdings kann eine Hypolhskenordnung nur für die Hypothekengläubiger sorgen, für die chirographarischen nicht. Wie man überhaupt Nie mandem zumuthen kann, noch Vermögen außer seinen Grund stücken zu Haben, und der Staat dafür nicht sorgen kann, so braucht er auch nicht dafür zu sorgen, daß das Jnventarium zur Befriedigung der chirographarischen Gläubiger verwendet werde. Es weiß derjenige, der gegen bloße Handschrift darleihen will, daß das Jnventarium nicht mit zu seiner Befriedigung verwen det werde, und so ist er nicht im Geringsten benachtheiligt. Es erwähnte der geehrte Sprecher ferner, daß es für die Gutsbesitzer insofern nachtheilig sei, als es ihnen dann schwer fallen würde, Pachter zu bekommen oder einen zweckmäßigen Pachtcontract zu schließen. Hier muß ich erwähnen, daß namentlich durch die neuere Fassung dem Bedenken völlig vorgebeugt ist. Es geht die Negierung nicht von der Ansicht aus: das Jnventarium ist das eigentliche Object, das als Sicherheit des hypothekarischen Gläu bigers dient, sondern sie geht nur von der Ansicht aus: daß, was zu dem Zeitpunkte, wo nun das Gut vom Pfandgläubiger in An spruch genommen wird, gerade vorhanden ist, dem Schuldner wirklich gehört und zur Bewirthschaftung nothwendig ist, daß dieses dann mit dazu verwendet werden soll, eigentlich weniger aus höheren Rechtsgrundsätzen, als aus politischen und prakti schen Gründen, damit nicht Güter ohne Jnventarien subhastirt werden und an Sicherheit verlieren. Wenn der Sprecher noch erwähnte, es könnte mit subhastirt werden und es würde dadurch das Gut nicht verlieren, so habe ich schon vorhin erwähnt, daß ich nicht weiß, wie man, wenn man die §. wegläßt, eine solche Folgerung daraus machen,wollte. Aber wie will man auch den Erlös bestimmen. Will man ihn darnach stellen, wie das Jnven tarium vorher taxirt worden ist, so scheint mir das keinen richti gen oder wenigstens einen sehr schwankenden Maßstab zu geben; will man das Jnventarium taxiren nach dem, wie die einzelnen Stücke verkauft werden können, so würde natürlich das einzelne Stück sehr hoch kommen; will man es aber darnach nehmen, wie es als Complcx in seiner Gesammtheit Nutzen für das Gut ge währt, so ist es freilich in geringerem Grade Vortheilhaft. Wollte man abgesonderte Gebote annehmen, aber nur so, daß nur der, welcher das Gut ersteht, auf das Jnventarium bieten kann, so wird das nach meinem Bedünken nur ein Spiel sein, denn für den Ersteher ist es einerlei, ob er auf das Jnventarium viel rechnet und auf das Gut wenig, oder umgekehrt, und es würde in der Willkür des Erstehers liegen, ob er die hypothekarischen oder chi rographarischen Gläubiger begünstigen will.
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