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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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StaatSminister v. Könneritz: Wenn die Deputation im Berichte sagt: „Die Deputation setzt jedoch dabei nicht nur voraus, daß es einem Gläubiger immer freistehen wird, bei Con- trahirung eines in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragen den Darlehns oder andern Geschäfts festzustellen, daß die For derung von dem Schuldner nur gegen eine wirkliche Verzichtlei stung, nicht gegen eine an den Schuldner selbst zu bewirkende Cession getilgt werde, und eine dieses Recht sichernde Bemerkung in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen," so bezieht sich die ses doch nur auf den Fall, daß die terminlichen Zahlungen ge sichert sind. Sonst hat er kein Interesse, warum er nicht an den Schuldner selbst gehen will. Referent Bürgermeister v. Grosf: Eine Vertragsverbind lichkeit muß hier eintreten können; denn es kann dem Gläubiger sehr viel daran gelegen sein, daß eine solche Session nicht statt findet. Prinz Johann: Allerdings scheint man terminliche Zah lungen vorzüglich vor Augen gebabt zu haben. v. Friesen: Es könnte z. B. der Fall eintreten, daß ein Gläubiger einstweilen mit der vierten Hypothek zufrieden wäre, sich aber stipulirte, künftig in die dritte Hypothek einzurücken sobald diese bezahlt würde. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer damit einver standen, den Zusatz am Ende der §. Seile 377 anzunehmen? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Gersdorf: Nimmt sie mit diesem Zusatz §.115 selbst an? — Wird Einst immig genehmigt. Referent Bürgermeister 0. Gross: Der Gesetzentwurf §. 116 lautet: Eine solche Cession berechtigt den Besitzer des Grundstücks, sich selbst als Inhaber der abgetretenen Forderung indasGrund- und Hypothekenbuch eintragen zu lassen und dieselbe dann weiter zu cediren. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer §. 116 an? — Einstimmig Ja. §. 117. Konsolidation. Gleichergestalt ist der Besitzer des Grundstücks, welcher eine darauf versicherte Forderung auf andere Weise, als durch Cession erwirbt, oder der Inhaber einer solchen Forderung, wel cher das Eigenthum des. Grundstücks erwirbt, eben sowohl be rechtigt, die Löschung der Forderung im Grund- und Hypothe kenbuch zu verlangen, als auch dieselbe, so lange sie noch nicht im Grund- nnd Hypothekenbuch gelöscht ist, weiter zu cediren. Präsident v. Gersdorf: Wird auch §. 117 angenom men? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 118 lautet: Verfällt der Besitzer des Grundstücks in Coneurs, so ha ben die gemeinen Gläubiger keinen Anspruch darauf, daß der Betrag einer auf den Besitzer selbst gekommenen hypothekari schen Forderung (§§. 114, 115) von der Specialmaffe des Grundstücks abgesondert und zu ihrer Befriedigung verwendet werde, so lange andere auf das Grundstück eingetragene Gläu biger nicht vollständig befriedigt sind. Die Deputation sagt: Z. 118. „Bleibt unverändert, jedoch mit folgendem Zusatz am Schlüsse:" „Ebenso hat außerhalb des Concurses der Besitzer kei nen Anspruch darauf, daß der Bettag einer auf ihn selbst gekommenen hypothekarischen Forderung von dem Erlös des zwangsweise versteigerten Grundstücks abgesondert und ihm übttlassen werde, so lange andere auf das Grundstück eingetragene Gläubiger nicht vollständig befrie digt sind. Präsident v-Gersdorf: Die Deputation beantragt zu §. 118 den Zusatz: „Ebenso hat außerhalb des Concurses der Besitzer keinen Anspruch darauf, daß der Bettag einer auf ihn selbst gekommenen hypothekarischen Forderung von dem Erlös des zwangsweise versteigerten Grundstücks abgesondert und ihm überlassen werde, so lange andere auf das Grundstück eingetra gene Gläubiger nicht vollständig befriedigt sind." und ich frage: ob Sie denselben genehmigen? — Wird einstimmig ge nehmigt Präsident». Gersdorf: Und mit demselben §.1l8selbst? — Wird ebenfalls einstimmig genehmigt. §. iis. Auf das Recht des Auszugs leiden die in §§. 115, 116, 117 enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer§. IIS an? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeisters. Gross: Z. 120lautet: ü) durch Ungüttlgeretämng. Wegen Ungültigerklärung solcher in das Grund- und Hy pothekenbuch eingetragenen Forderungen, deren rechtmäßige Inhaber unbekannt sind, und wegen des zu diesem Zweck statt findenden Ediktalverfahrens bewendet es bei den Vorschriften des Mandats, die Edictalritationen außerhalb des oonvursns creäitorum betreffend, vom 13. November 1779, rut» 1.1. II. HI. IV. und beziehentlich des Gesetzes, einige Abänderungen im Proceßverfahren betreffend, vom 27. October 1834, Nr. III. Die Motive sagen: Zu §§. 120, 121. Schon oben §. 27 ist bemerkt worden, wie durch Annahme des Grundsatzes der Unverjährbarkeit der in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Recht ein Ediktalverfahren wegen Löschung alter Hypotheken, deren jetzige rechtmäßige Inhaber unbekannt sind, nicht ausgeschlossen werde. Indem es hier unter bei den schon bestehenden gesetzlichen Vorschriften im Uebrigen sein Bewenden haben kann, scheint doch» eine Abände rung hinsichtlich der Friste nach deren Ablauf, unter Voraus-
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