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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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setzung des Vorhandenseins der übrigen Erfordernisse, zur Edictalladung verschütten werden darf, in der Maße unbedenk lich zu fern, daß diese im Mandat vom 13. November 1779 auf 44 Jahre best'mmte Frist auf das Maß der gewöhnlichen sächsischen Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 -Wochen und 3 Tagen beschränkt werde. Präsident v.Gersdorf: Nimmt die Kammer Z. 120 an? — Einstimmig Ja. - Referent Bürgermeister v. Gross: tz. 121 lautet: Jedoch tritt an die Stelle der in dem angeführten Mandat vom 13. November 1779 sul> 1.1 bestimmten Frist von vier und vierzig Jahren, welche verstossen sein muß, damit die Tilgung der Forderung rechtlich vermuthet werden und das Ediktalver fahren zum Zweck der Ungültigerklärung erfolgen könne, künf tig eine Frist von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen. Diese Frist wird in den Fällen, wo nach Vorschrift des Mandats vom 13. November 1779 die 44jährige Frist vom Datum des Consenses oder der bei geschehenen CessionLn über Translation her Hypothek ertheilten Urkunde an zu rechnen sein würde, von Zeit des neuesten, auf die Forderung sich beziehen den Eintrags in das Grund- und Hypothekenbuch an gerechnet. DieDeputationsagt: tz. 121. „Bleibt unverändert, jedoch mit Ausfall der Worte „die Tilgung der Forderung rechtlich vermuthet wer den, und", denn es ist nach tz. 27 die Unverjährbarkeit der in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Rechte an einem Grundstücke festgestellt und in den Motiven hierzu, Seite 98, ausdrücklich ausgesprochen, daß in Folge dieses Grundsatzes die dadurch nicht ausgeschlossene Verjährung alter Hypotheken, deren Inhaber unbekannt sind, nicht durch die Vermuthung des Erloschenseins der Forderung durch Ablauf einer gewissen Zeitfrist, sondern nur durch die Vermuthung der geschehenen Tilgung der Forderung durch Zahlung begründet-werde. Diese Präsumtion kann aber in dem Fall der Erlassung der Edictalcitation zum Zweck der Til gung solcher alter Hypotheken nur dann von rechtlicher Wirkung fein, wenn in dem anberaumten Edictaltermine Niemand sich meldet, welcher das Eigenthum der Hypothek in Anspruch nimmt; dahingegen dem angemeldeten und legitimirten Inhaber die Aus flucht der schon geleisteten Zahlung von demSchuldner entgegen zusetzen und zu beweisen ist, weshalb zu Vermeidung von Miß verständnissen die obangeführten Worte in Wegfall zu brin gen sind. Präsident v. Gersdorf: Ich darf wohl fragen: ob Sie, mit Ausfall der bezeichneten Worte, tz. 121 annehmen ? — Wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister v. Gross: tz. 122 lautet: Löschung der Forderungen im Grund- und Hypothekenbuche. Die vorstehend (H.j99 ff.) bemerkten Ursachen des Erlö schens der Hypothek äußern zwar unter den Betheiligten ihre Wirkung alsobald, wie sie vorhanden sind, in Bezug auf Dritte hingegen tritt, vermöge der Oeffentlichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs (ZZ.21,22), ihre Wirkung, ausgenommen bei der durch Ablauf der Zeit erloschenen Hypothek (ß 100), erst mit der wirklichen Löschung der Forderung im Grund- und Hypothekenbuch ein. Sie sind also nur als Rechtstitel zur Löschung zu betrach ten, auf deren Grund letztere entweder auf Antrag eines Be theiligten, oder, (im Falle der gerichtlichen Zwangsversteigerung des Grundstücks nach §§. 18,105) Amtshalber erfolgen muß. Die Motive sagen: Zu tz. 122. Wenn nach Uebereinkunft zwischen Gläubiger und Schuld ner eine Hypothek nur auf eine gewisse Anzahl Jahre bestellt und die Forderung solchergestalt in das Grund- und Hypo thekenbuch eingetragen worden wäre, so ist nach Ablauf dieser Zeit aus dem Inhalt des Eintrags der Forderung selbst zu er sehen, daß die Hypothek erloschen sei, es kann also Niemand bei Einsicht des Grund- und Hypothekenbuchs durch den Mangel einer Löfchungsbemerkung versucht werden, zu glauben, die Hy pothek bestehe noch, und cs fordert also hier die Oeffentlichkeit des Grund- und Hypothckenbuchs keinesweges, daß, in Wider spruch mit dem Eintrag der Forderung selbst, die Hypothek nach Ablauf der bestimmten Zeit noch so lange als bestehend ange sehen werde, bis sie ausdrücklich und förmlich gelöscht ist. Damit ist indessen nicht gesagt, daß eine solche Löschung nicht vorge nommen werden dürfe. Hinsichtlich aller übrigen Erlöschungsarten folgt das, was die tz. besagt, nothwendig aus der Oeffentlichkeit des Hypo thekenbuchs, Dritte sind hier im Gegensatz der Betheiligten er wähnt, und es sind darunter alle diejenigen zu verstehen, welche im Vertrauen auf das Grund- und Hypothekenbuch Rechte an dem Grundstück oder an einer darauf eingetragenen Forderung erworben haben. DieDevutation gibt folgende Fassung: tz. 122. Löschung der Forderungen im Grund- und Hypothekenbuche. „In den unter 1, 2, 3 bemerkten Fällen erlöscht die Hypothek von selbst alsobald, wie die Ursache des Erlö schens eingetreten ist. In den unter 4, 5, 6,7 angege benen Fallen hingegen wird die Ursache des Erlöschens vermöge der Oeffentlichkeit des Grund- und Hypo thekenbuchs (§§. 21, 22) in Bezug auf Dritte erst mit der wirklichen Löschung der Forderung im Grund- und Hypothekenbuchewirksam. Diese zuletzt ewähnten Ur sachen des Erlöschens sind also nur als Rechtstitel zur Löschung zu betrachten, auf deren Grund letztere auf Antrag eines Betheiligten erfolgen muß." Präsident v. Gersdorf: Wenn nicht gesprochen wird, darf ich mir wohl die Frage erlauben: ob Sie Z. 122, wie sie von der Deputation Seite 379 vorgcschlagen ist, annchmen wollen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister!). Gross: tz. 123 lautet: Auch ohne Nachweisung einer dieser Ursachen des Erlö schens der Hypotheken kann die Löschung einer in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung oder eine Min derung der eingetragenen Summe verlangt werden, entweder auf Grund der Einwilligung des Inhabers der Forderung, oder auf Grund eines rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses.
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