Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die Bestimmung 'jeües Generales laßt sich daher allen falls rechtfertigen, keineswegs aber eine Bestimmung, wie sie kn dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe sich ausgenommen findet. Denn zwischen der Vertretung von Depositen und der Vertretung, welche durch Regelwidrigkeiten bei Eintra gung und Löschung von Hypotheken in-den Hypotheken büchern entsteht, ist ein großer Unterschied. ' Der Gerichtsherr, wenn er nicht entschiedenes Unglück bei der Wahl des Gerichts halters und sonst hatte, wird Mittel und Wege haben, sich gegen die Vertretung bei Depositen zu sichern. Aber ich muß schlech terdings ableugnen, daß es auch im Entferntesten möglich sei, sich zu sichern gegen eine Vertretung, die aus Versäumniß und Nachlässigkeit des Gerichtshalters bei Eintragung undLöschung von Hypotheken sich herschreibt. Es würde eine solche Vertre tung die Nothwendigkeit für den Gerichtsherrn bedingen, bei feder Eintragung und Löschung selbst gegenwärtig zu sein, und wie der Gesetzentwurf dies nicht verlangt, so wird es auch nie verlangt werden können. Denn es würde eine solche Einrich tung zu Weitläufigkeiten, Belästigungen und Kosten führen, die nicht nur für den Gerichtsherrn geradezu unerträglich, son dern auch für die Betheiligten von Nachtheil sein würden. Es liegt daher klar vor, daß, wenn man die vorliegende §. indem Gesetzentwurf aufnehmen wollte, man weiter gehen würde, als in Bezug aus die Frage der Vertretungsverbindlichkeit der Ge richtsherrn bisher in der Gesetzgebung feststand, ja, daß man einen Rechtsgrundsatz aufstellen würde, den ich meinerseits von keiner Seite zu rechtfertigen wüßte. Wenn aber auch die Kam mer sich jetzt oder später entschließen wollte, gegen mein Ab mahnen eine §. in den Gesetzentwurf aufzunehmen, die Etwas über dieVerrretungsverbindlichkeit der Gerichtsherrn bestimmte, so müßte ich wenigstens wünschen, daß sie anders gefaßt werde, so würde ich wünschen, daß man erkläre, der Gerichtsherr sei nur subsidiarisch und nicht prmcipxMer zum Schadenersatz ver bindlich. Es scheint mir in der Billigkeit zu liegen, ja der Ge rechtigkeit zu entsprechen, daß man wenigstens in Fällen, wo der Gerichtshalter gegen den Willen des Gerichtsherrn sich Etwas zu Schulden gebracht hat, zuvörderst ihn selbst zum Ersatz ver bindlich erkläre. Aber auch das ist nicht einmal in dem Gesetz entwürfe geschehen, und insofern verflößter, wie mich bedünkt, allerdings gegen die Billigkeit, ja, vielleicht selbst gegen den Zweck. Denn es würde eine §. in der angedeuteten Fassung den Nutzen gewähren, daß nicht blos ein, sondern zwei Indivi duen dem betheiligten Beschädigten zu haften hätten. Aber ich erkläre, daß ich selbst einer solchen wenn sie von der Staats regierung oder von der zweiten Kammer oder einem Mitglieds unserer Kammer eingebracht werden wollte, meine Zustimmung verweigern müßte, und zwar aus dem Grunde, weil (eine Be merkung, die ich gegen die Aeußerung des Herrn Bürgermeister Hübler richte) eine solche §. keineswegs in dieses Gesetz gehört. Will man Grundsätze über die Vertretungsverbindlichkeit der Gerichtsherren aufflellcn, so gehören diese in das Civilgesetzbuch, aber ebensowenig in ein Gesetz über Hypotheken, als in ein Ge setz über Einrichtung'des Depositenwesens. Rechtsfragen von 'solcher Wichtigkeit auf die Gefahr hin, schon durch Verschieden heit der Fassung zu Zweifeln Anlaß zu geben, so nebenher in einzelnen Gesetzen abzuhandeln, das halte ich fürhöchstbedenklich, 'und diesem Grunde werden gewiß auch die übrigen Mitglieder ,der Deputation, mögen sie sonst meiner Ansicht beipflichten oder nicht, aus voller Ueberzeugung beitreten. Ich rathe daher der Kammer an, daß sie diese Z. in Wegfall bringe, Prinz Johann: Ich habe in der Deputation mich gleich falls mit dem Wegfall der tz. einverstanden erklärt, ich muß aber bekennen, daß es gerade aus den umgekehrten Gründen geschieht, als die mein Herr Nachbar entwickelt hat. - Ich bin der Ueber zeugung , daß — mag die §. stehen bleiben oder wegfallen, — im Allgemeinen als Grundsatz die Vertretungsverbindlichkeit des Gerichtsherrn stehen bleiben wird. Ich kann mich nicht damit einverstanden erklären, daß man die Grundsätze des römischen Mandats hier anwende. Es ist dies wieder ein Fall, wo man die Grundsätze des römischen Rechts mit Unrecht auf deutsche Verhältnisse herüberzieht. Das römische Mandat- handelt stets nur von Privathandlungen, hier handelt es sich um Aus übung eines öffentlichen Amtes, da kann man die Grundsätze jenes Mandats nicht anwenden. Man.hat sich auf die preußische Gesetzgebung bezogen, aber dabei einen großen Unterschied über sehen. In Preußen ist der Gerichtshalter unabsetzbar, in Sachsen ist noch nicht aufgehoben, daß er abgesetzt werden kann, und so lange dies Verhältniß besteht, scheint die unims xerso- rwruin zwischen dem Gerichtsherrn und Gerichtshalter außer Zweifel. So lange dies stattfindet, ist der Gerichtsherr Inhaber der Gerichtsbarkeit, und der Gerichtsverwalter übt sie nur in stinem Namett aus; es muß daher auch jener Alles vertreten, was dieser gethan hat. Endlich hat man sich auf die vater ländische Gesetzgebung berufen. Ich muß bemerken, daß sie allerdings nicht bestimmte Aussprüche enthält; aber daß die. Praxis hierüber außer Zweifel ist, wird den geehrten Herren der Kammer wohl gleichfalls, vielleicht zu ihrem eigenen Nachtheile, außer allem Zweifel sein. Wenn ich mich demnach für den Wegfall der §. erkläre, so geschieht es) weil ich glaube, daß der Umfang jener Vertretungsverbindlichkeit nicht ganz aus allem Zweifel sei. Um ein Beispiel anzuführen, so ist die Frage nicht entschieden, ob der Gerichtsherr ultra vires des Grundstücks, auf dem die Gerichtsbarkeit ruht, zur Vertretung des Gerichtshalters verbindlich sei, und derartige Fragen mehr, so auch die Frage, ob ex den Gerichtshalter zu vertreten habe, wenn dieser ganz außerhalb feiner Function gehandelt hat. Letzteres möchte ich verneinen. Diese Fragen sind nicht ganz entschieden; sie würden aber, wie mir scheint, durch die Fassung der 137. §. entschieden werden, oder wenigstens würde ^s den Anschein gewinnen, als ob sie entschieden werden sollen. Es ist diese §. überhaupt nur die Folge eines allgemeinen Grundsatzes. Dieser bleibt stehen, und cs ist nicht rathsam, ihn in Beziehung auf einen speciellen Gegenstand speciell auszusprechen, weil gerade dann Zweifel entstehen können. Nun habe ich auch gewünscht, die Kammer über die Folgen zu beruhigen, welche diese §. haben
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder