Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6' erklären, einen Beitrag den Grundstücksbesitzern anzusinncn. Se. Königliche Hoheit und Bürgermeister Hübler haben schon erwiedert, daß bei der großen Ungleichheit der Grundstücke dieser in gleichem Verhältnisse zu entrichtende Beitrag für die unbedeu tenden Grundstücke von geringem Umfange eine Unbilligkeit in- volviren würde, und es scheint auch ein Rechtsgrund gar nicht vorhanden zu sein, um den Grundstücksbesitzern eine solche Entrichtung aufzuerlegen. Staatsminister v. Könneritz: Nur zur Berichtigung einer- Zahl, die der Herr Referent angegeben bat. Ich muß bemerken, es würde 33,000 Lhaler betragen, wenn 200,000 Folien auf Patrimonialgerichte gerechnet werden. Um auf die Rede des Herrn v. Welck zu kommen, so bedauert das Ministerium, den Patrimonialgerichten und Gerichtshaltern eine neue Last aufbür den zu müssen. Mein das ist nicht die Schuld der Regierung, nicht die Schuld der Gesetzgebung; denn gewiß, daß das Gesetz unbedingt nothwendig sei, davon wird Jeder in der Kammer überzeugt sein, ebenso daß es nicht aufgeschoben werden kann. Der geehrte Abgeordnete meinte, man hätte cs wohl eigentlich den Grundstücksbesitzern ansinnen sollen, weil es im Interesse der Grundstücksbesitzer sei, das ist iu sbotrscio richtig, aber in concreto gewinnt der einzelne Grundstücksbesitzer durch diese neue Ordnung nicht. Er ist schon vorher von den Behörden als Eigenthümer anerkannt und kann dafür, daß er nochmals anerkannt wird, nicht noch neue Gebühren bezahlen. Wenn es auch zulässig wäre, ihm einen kleinen Beitrag aufzuerlegen, eine Arr Commissionsgcbühren, wie der v. Günther er wähnt hat, so könnte damit an und für sich nicht viel gewonnen werden. Jedenfalls wäre es eher den Grundstücks besitzern anzusinnen, als dem hypothekarischen Gläubiger, der seinen Consens hat und gar nicht gewinnen kann. Der einzelne Grundstücksbesitzer gewinnt für den Fall, daß er künftig einmal borgen oder verkaufen wollte. Der geehrte Herr v. Welck er wähnte, die Gerichtsinhaber würden da mit doppelten Ruthen gepeitscht. Nun so glaube ich, die Regierung kann dafür nicht. Der Rittergutsbesitzer hat beizutragen für seine Person zu den allgemeinen Staatslasten; wenn ihn hier ein Aufwand trifft, so trifft er ihn als Verpflichteten; hat er als Gerichtsinhaber bei zutragen , so tragt er als Berechtigter bei. Es ist also hier eine doppelte Kategorie. Uebrigens hoffe ich, daß der Aufwand n'cht so bedeutend sein wird, als wie er nach dem Anführen in Preu ßen gewesen ist, da das vorliegende Gesetz einen viel einfacheren Weg eingeschlagen hat. v. Polenz: Durch die letzte Auseinandersetzung des Herrn Staatsministers bin ich veranlaßt, noch ein paar Worte zur Unterstützung zu sagen für den Wehner'schen Antrag. Daß auch die vorgeschlagene Entschädigung nicht ausreichend ist, die Leute für die ungemeine Last von Arbeit neben den laufenden Geschäften zu entschädigen, ist ziemlich allgemein anerkannt. Wenn man aber fragt: wer hat die Veranlassung dazu gegeben, in wessen Interesse wird die neue Einrichtung gemacht? und dar nach beurtheilen will, wer die Verpflichtung habe, die Leist zu tragen, so ist doch ganz gewiß, es mag sein, welcher es wolle, der s4 die Veranlassung gegeben hat, der Gerichtsinhaber hat sie nicht gegeben. Den Nutzen hat allerdings sowohlder einzelne Grund stücksbesitzer, als auch der Hypothekarier; denn wenn es wahr ist, was ich nicht bezweifle, daß die neue Einrichtung zur bessern Uebersicht, zur Sicherheit sowohl des Grundbesitzes, als der darauf eingetragenen Schulden gereicht, so möchte es nicht zu bezweifeln sein, daß es dem Betheiligten eigentlich zukäme, die Kosten zu tragen. Es wurde in der letzten Rede erwähnt, es wäre unsere bisherige Hypothekeneinrichtung nicht gänzlich über den Haufen zu werfen gewesen, wenn wir nicht ein neues Grund steuersystem bekommen hätten. Ich lasse dahingestellt, ob Letzteres durchaus nothwendig war; aber da es nun einmal ein geführt worden ist, auf Kosten des Staates zum allgemeinen Wohl und Vortheil der größer» Zahl der Bürger, so glaube ich, die Hypothekenordnung ist ein bloßer Appendix desselben und es ist vollkommen zu rechtfertigen, wenn Etwas vom Staate zur Entschädigung der mit den Kosten Belasteten gethan wird. Ich bin überzeugt, wäre es eine andere Elaste, um deren Unter stützung es sich handelt, so würde ein solches Geschrei nicht er hoben werden, wenn 60,000 Lhlr. um der Billigkeit willen in einem Zeiträume von 6 bis8 Jahren aufgewendet werden sollen. Denn wenn ich auch nicht gerade glaube, daß es, wie der Herr v. Großmann zu vermuthen scheint, 12 Jahre dauern wird, be vor die neue Einrichtung beendiget, so wird man doch eine be deutende Reihe Jahre dazu brauchen. Es ist den menschlichen Kräften nach unmöglich, das, was hier gefordert wird, in wenigen Monaten herzustellen.- Ich werde also für den Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner stimmen. v. Heynitzr Da das, was ich sagen wollte, vor mir aus einandergesetzt worden ist, so verzichte ich aufs Wort. Präsident v. G ersdorf: Jchglaube zur Beschlußfassung übergehen zu können. Der Herr Referent hat geäußert, daß er Etwas weiter nicht zu sprechen habe. Daher habe ich Etwas vorauszuschicken. Die Deputation hat das Recht, daß auf ihre Anträge zuerst die Frage gestellt werde. Sie hat auf S. 385 des Berichts sich dafür verwendet, daß eine Vergütung von 5 Ngr. gegeben werde. Se. Königliche Hoheit hat ein Amen dement gestellt, bei walzenden Grundstücken möge nur 2 Ngr. gegeben werden. Ich weiß nicht, ob der Antrag fallen gelassen worden. Prinz Johann: Nein, ich habe meinen Antrag nicht fallen lassen. Präsident v. Gersdorf: Sodann würde ich die zweite Frage auf den Wehnerschen Antrag richten, mit Vorbehalt, auf den Güntherschen zurückzukommen. Zuletzt kommt die §. selbst. Wenn man mit der Reihenfolge der Fragen einverstanden sein könnte, würde ich zuvörderst die Frage ,daraufrichten: Nimmt die Kammer das Gutachten der Deputation auf Seite 385 (s. oben Seite 669) an? — Es wird durch 29 gegen 8 Stimmen abgeworfen. Graf Hohenthal (Püchau): Wenn der Wehnersche Antrag angenommen wird, so kann der Günthersche nicht mehr angenommen werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder