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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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diesem Behufe- haben zuvörderst diejenigen Mitglieder derselben, welchen die Sorge für die Erziehung der die Schule besuchenden Kinder obliegt, rin gewisses Schulgeld zu entrichten, welches vom Ortsschulvorstande, oder von derjenigen Gemeindebehörde, welche nach der besondern Localschulordnung dessen Function versieht, nach den Vermögensvrrhältniffen der Beitragspflichti gen zu reguliren ist. Ueber die ausgemittelten Schulgelderbei lrage ist ein Eataster anzulegen und solches von Zeit zu Zeit zu revidiren. Dasjenige, was zu dem Gehalte des Lehrers (tz. 37) und zu Bestreitung der übrigen Schulbedürfnisse über den Er-, trag des Schulgeldes annoch erforderlich iss, sowie der Aufwand zur Errichtung einer neuen Schule, oder zu Erweiterung einer bereits bestehenden, wird von der gesammten Schulgemeinde durch Anlagen in der bisher üblich gewesenen Maße aufgebracht." §. 38des Wolksschulgesetzes lautet: „Wo die Schul lehrer von den Eltern der schulpflichtigen Kinder oder von andern Einwohnern Victualien, bei denen eine große Verschiedenheit in der Quantität und Qualität stattfinden kann) verabreicht erhal ten , oder solche bei den Mitgliedern der Gemeinde einsammeln, oder wo zur Zeit noch immer Neujahrs-, Gregorius - oder andere Singumgange stattfmden, hat der Ortsschulvorstand dafür zu sorgen, daß dergleichen Naturalleistungen oder Umgänge in an gemessene stehende Geld-' oder Naturalabgaben verwandelt werden." Zn §.96 der dazu gehörigen Verordnung heißt es: „Tritt die Nothwendigkeit, Geldanlagen zur Deckung der Schul bedürfnisse zu machen, ein, so hat in Städten der Schulvorstand dem Stadtrathe hiervon Anzeige zu machen, und letzterer in den Städten, welche die allgemeine Städteordnung angenommen haben, nach Maßgabe derselben und des etwa zu solcher errich teten örtlichen Statuts, das Weitere wegen Aufbringung des Bedürfnisses zu besorgen. Zn kleinen Städten, welche von der allgemeinen Städteordnung ausgenommen worden sind, und in Dörfern hat der Schulvorstand sich deshalb an die Schulin- spection mit dem Ersuchen um die weiteren Einleitungen zu wenden. Die Schulinspection hat hierbei in Betreff der Ver- theilung und Aufbringung solcher G.'meindeanlagen zunächst die in der Schulgemeinde schon bestehende örtliche Verfassung zum Anhalten zu nehmen, und da, wo diese nicht vorhanden ist, sich 'möglichst, zu bemühen, eine Vereinigung hierüber zu treffen. Findet eine definitive Uebereinkunft Schwierigkeiten, so hat sich die Schulinspection angelegen sein zu lassen,« wenigstens eine einstweilige, vorbehaltlich einer Ausgleichung nach der Publika tion eines Gesetzes über die Aufbringung der Psrochiallasten, wenn sich nach solchen Prägravationen für dm einen oder den andern Theil ergeben sollten, zu vermitteln. Kann eine gütliche Uebereinkunft unter den Betheiligtm nicht erwirkt werden, so ist wegen Fortsteüung und Entscheidung der diesfallsigen Irrung den Bestimmungen der Gesetze über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden und über das Ver fahren in Admimstrativzustizsachen bezüglich vom 28. und 36>. Januar dieses Jahres nschzugeh.'y (vgl. §. Auch die -Kreisdirettionen haben, wenn diesfaüsige Streitigkeiten an sie zur Entscheidung gelangen, nach Befinden noch einen Versuch zu deren gütlicher Beilegung zu machen." In §. 99 derselben Verordnung steht: „ Obwohl Schul- collecten am zweckmäßigsten zu Befriedigung der im Gesetze §. 35 unter no. 3 bezeichneten Bedürfnisse veranstaltet werden, -so bleibt doch die Wahl des bei jeder einzelnen Collecte in das Auge zu fassenden, zum Besten der Schule gereichenden, beson dern Zwecks dem Schulvorstande ganz überlassen, nur ist er vorher genau zu bestimmen und der Schulgemeinde bekannt zu machen. Uebrigens können diese Collecten da, wo sie zeither in den Häusern eingesammelt worden, auch fernerhin als Haus- collecten beibehalten werden." Zn §. 108 endlich der erwähnten Verordnung wird gesagt: „Da sich über diesen Gegenstand wegen der vorkom menden äußerst verschiedenen Verhältnisse eine allgemeine Regel nicht wohl geben läßt, so wird die Regulirung dergleichen Be züge, die oft, wie z. B. bei den Broden, über die Beschaffenheit, Größe und das Gewicht derselben, zu Irrungen Anlaß gegeben haben, zunächst den Ortsschulvorständen überlassen, welche hier über eine der Billigkeit gemäße Vereinigung zu vermitteln sich zu bemühen haben." Von diesen vorgelesenen §Z. heißt es nun in der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung, daß, die Beschlüsse des Schulvorstandes, welche sich auf den Inhalt jener §§. beziehen, und außerdem überhaupt alle Beschlüsse, zu deren Ausführung die Bewilligung von Geldmitteln nöthig ist, nur als Anträge an die §. 3 genannten Vertreter der Bestandrheile des zusam mengesetzten Schulbezirks anzusehen seien. Prinz Johann: Bei Durchgehung der Fassung, welche wir vorgeschlagen haben, ist mir ein Wort ausgefallen, welches zur Vermeidung von Mißverständnissen wohl Wegfällen könnte. Es ist Seite 402 im dritten Satze des Deputationsvorschlags ge sagt: „Es kann jedoch die Ausführung gefaßter Beschlüsse und die Besorgung der laufenden Geschäfte einem aus dem Ge- meindcvorstande und Gemeindeältesten zu bildenden, nach Be finden durch mehre Mitglieder des Gemeinderathes oder bezie hendlich der Gemeinde zu verstärkenden Ausschüsse übertragen werden." Beziehendlich könnte hier wohl wegfallen; es könn te nämlich leicht zu der Vermuthung Veranlassung geben, man wolle eine Verstärkung des Schulvorstandes aus der G.-meinde nur in den Gemeinden nachlassen, wo es keinen G.'mcinderath gibt. Das war aber die Absicht der Deputation nicht, da ge rade in kleinen Gemeinden eine solche Verstärkung kaum nöthig sein dürfte. Ich richte also an meine College» in der Deputation die Frage: ob sie nicht mit mir darüber einverstanden sind, daß „bezieh endlich" wegfalle. Referent Domherr v.'Günther: Ich möchte es ungern fallen lassen, weil ich der.Ansicht bin, daß die Verstärkung des Schulvorstandes nur dann aus der Gemeinde zu entnehmen sei, wenn, kein Gemeinderath dort ist, also, wenn die Gemeinde nur 25 oder weniger Mitglieder hat. Prinz Johann: Wenn mir kein Mitglied beistimmt, lasse ich meinen Antrag fallen»
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