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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Staatsministcr v. Wietersheim: Das Ministerium muß sich den eben gethanm Aeußemngen aus wahrer Ucbcrzeu- gung anschlicßen, weil es zugleich fest überzeugt ist, daß durch diese Fassung Een Wünschen der Geistlichen auf das Angemes senste begegnet wird. Nur noch eine einzige Bemerkung erlaube ich mir, die weiter nicht zur Didcussicm gehört, es ist mir aber wünschenswerth, daß sie zur Sprache gebracht werde. Es hat nämlich die zweite Kammer auch der Städte gedacht und bemerkt, daß dort der Pfarrer ein stimmberechtigtes Mitglied der Schul deputation bleiben muß. Nun möchte eine irrige Auslegung des Gesetzes darauf schließen können, daß durch die gänzliche Weglassung dieser Bestimmung dieselbe für aufgehoben zu er achten sei; ich finde aber Beruhigung in Z. 5b, wo es am Schlüsse heißt: „in Städten und gemischten Schulbezirken, bei denen eins Stadtgemeinde betheiligt ist, wird das in diesem Be zug Nöthige nach Maßgabe von §. 79 des Schulgesetzes und un ter Berücksichtigung der sonstigen Verhältnisse durch locale Be stimmungen unter Genehmigung der Consistorialbehörde geord net." . Z. 79 des Schulgesetzes erwähnt über die Zr z'ehung des Geistlichen ausdrücklich: „Für die Angelegenheiten der Elemen- tarvolksschulm in den Städten sind ebenfalls Schulvorstände zu errichten. Die Art der Zusammensetzung derselben, deren -Wirkungskreis und Geschäftsführung sind, unter Genehmigung der vorgesetzten hohem Behörde, in der Localschulordnung fest- zusetzm; doch gilt die Zuziehung eines oder mehrer Geistlichen des Orts für Angelegenheiten der Schulen auch hier als Regel, und es'leiden die Bestimmungen der §§. 76 und 78 gleichfalls Anwendung." Das ist also für vollständig erledigt zu halten, und ich bitte nur den Herrn Referenten, sein Einverständniß hiermit zu erklären. . Referent Domherr v. Günther: Ich erkläre mich ganz damit einverstanden. Es ist die Ansicht der Deputation gewesen, daß düs, was hier zur Sprache gebracht worden ist, auf die Städte keinen Bezug haben soll. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube, daß die Ordnung der Krage, wenn Nichts weiter über dieftn Gegenstand gesprochen wird, folgende sein wird. Die Deputation spricht aus S. 406, -Nachdem der Inhalt der hier betreffenden Paragmphe vorausge- gangm ist, die Voraussetzung aus, daß die Kammer diese Zu- satzparagraphe annehme, und beantragt in dieser Beziehung, daß die von der zweiten Kammer genehmigtes l b. als Zusatz Mm Ge setzentwürfe abzulehnen sein dürste, und ich frage daher die ge ehrte Kammer: ob sie diese Zusatzparagrsphe I b. nach dem De- Mtationsgutachtm wirklich zurückweift?— Einstimmig Zs. Präsident v. Gersdorf: Sodann erlaube ich mir die Frage zu stellen: ob die geehrte Kammer der, suf S. 40s und 406 (s. o. S. 7IZ) gefaßten neuen §Z° ihren Beifall schenken Mne?— Einstimmig Ja. ' Präsident v° Gersdorf: Ferner würde ich die Frage in Bezug auf die Petitionen, welche von mehren Geistlichen gestellt worben warm, dahin richten können: ob sie diese Petitionen nun -auf sich beruhen zss lassen gemeint sei? — E i n st i m m i g Z s° - r. Zs. Referent Domherr v. Günther: - Es heißt ferner im Berichte: Endlich stellt es sich als nochwendig dar, eine Bestimmung darüber zu treffen, wie es gehalten werven solle, wenn die eins zelnen, zu einem zusammengesetzten Schulbezirke gehörigen Ge meinden, Gemeindetbeile oder Besitzer der oben in Z.3. näher bezeichneten Grundstücke durch die von dem Schulvorstand ge faßten Beschlüsse das Gesammtinteresse des Schulverbandes oder ihr besonderes Interesse mittelbar oder unmittelbar für verletzt oder gefährdet erachten.. Nach der Fassung, welche die Depu tation für §. 5 K. vorgeschlagen hat, wird ein solcher Fall wohk nur selten vorkommen, aber möglich bleibt er dennoch, und eS kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß dann jenen sämmt- lichen Bestandtheilen eines zusammengesetzten Schulbezirks (nicht blos den Besitzern einzelner nicht zu dem Gemeindever- bande gehörenden Grundstücke) bei allen dergleichen Beschlüssen (nicht blos, wo es sich um Geldbewilligungen handelt) zu jeder Zeit ein Recht des Widerspruchs zugestanden werden muß. Sache der betreffenden Behörde wird es sein, zu entscheiden, ob derselbe begründet sei oder nicht. Unangemessen dürste es jedoch erschei nen, wenn die Mitglieder des Schulvorstandes selbst dieses Wi derspruchsrecht ausübm wollten, auch würden die Besitzer ein zelner Grundstücke dadurch gesayrdet werden, da sie laut §. 5 b. im Schulvorstande in der Regel nicht besonders vertreten sind. Hierdurch wird eine doppelte Anordnung nörhig. - 1) daß jenes Recht des Widerspruchs nicht von dm einzel nen Mitgliedern des Schulvorstandes, sondern von den Gemein den, Gemeindecheilen oder Grundstücksbesitzern, aus denen der Schulverband besteht, selbst — oder beziehendlich von deren Ver tretern auszuüben sei; 2) haß die Vertreter von politischen Gemeinden oder Ge- Meindetheilm durch diejenigen ihres Mittels, welche Mitglieder des Schulvorstandes sind, sowie die Besitzer einzelner Grund stücke durch den Localschulinspector von den "durch den Schulvor stand gefaßten Beschlüssen, insofern dieselben deren Interesse ir gend berühren, zeitig in Kenntniß gesetzt werden müssen. Demgemäß schlägt die Deputation nachfolgende Zusatzpa- ragraphe vor. Z.5<I. Den einzelnen, zu einem zusammengesetzten Schulbe zirke gehörigen Gemeinden, Gmnindctheilen oder Be sitzern der oben in 3 näher bezeichneten Grundstücke steht, wenn sie durch die von dem Schulvorstande gefaß ten Beschlüsse das Gesammtintereffc des Schulverbandes oder ihr besonderes Interesse mittelbar oder unmittelbar für verletzt oder gefährdet erachten, zu jeder Zeit das Recht des Widerspruchs gegen dieselben zu. Ob und in wieweit dieser Widerspruch begründet und zu beachten sei, ist in jedem einzelnen Falle von der betreffenden Behörde zu entscheiden. Das gedachte Recht wird jedoch nicht , von den einzelnen Mitgliedern des Schulvorstandes, son dern von den Gemeinden, Gememdeth'eilen oder Grund stücksbesitzern, aus denen der Schulverband besteht, selbst, oder beziehendlich von deren Vertretern ausgeübt. Die Vertreter von politischen Gemeinden oder Gemeinde- theilen sind durch diejenigen ihres Mittels, welche Mitglie der des Schulvorstandes sind, sowie die Besitzer einzelner Grundstücke durch den Zocalschulinspector von dm durch den Schulvorstand gefaßten Beschlüssen, insofern die selben deren Interesse irgend berühren, zeitig in Kennt- ' mß zu setzen. Dsfem die geehrte Kammer dielen Zusatz genehmigt, sö bedarf es nun nicht mehr der Aufnahme des obenerwähnten 2
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