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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Hausregiment ausübt auf den bloßen Bericht seiner Frau, seiner Diener und Hausgenossen? Wo ist .ein Feldherr in der Wett, der eine Schlacht schlüge, ohne den Feind zu recognosciren, der sich blos an die Charten und Risse hielte, die ihm vorliegen? Wo ist ein Mann, der in sich den Drang fühlt, fremde Länder und Völker kennen zu lernen, der sich mit Riffen, Kupferstichen, Charten und Reisebeschreibungen begnügte, wiewohl jenen die untrüglichen und unwandelbaren mathematischen Formen zur Grundlage dienen? Wenn aber keiner von diesen sich auf Pro tokolle beschränkt, sondern die Quelle der Wahrheit aufsucht, selbst sieht und die alte Fabel vom „Auge des Herrn" beurkundet, so begreife ich nicht, wie es möglich ist, daß er in einer so hochwich tigen Angelegenheit, wo es sich um Ehre, Freiheit, Leben, Ei- genthum handelt, so weit von der Natur sich entfernen, so irra tional verfahren kann. Und um so weniger begreife ich es, da die philosophische Urzeit einstimmig behauptet, nichts sei so trüglich als das Gehör, und nichts so zuverlässig als das Ge sicht, dem Zeugniß des Gesichts gebühre der Vorzug, da ver weise Solen das Gesetz darauf basirt hat, daß nur Augen zeugen, nie Dhrenzeugen Glauben bekgemeffen werden solle, ein Gesetz', das bis heute in Geltung ist. Dazu kommt die Analogie des Lebens. Die Rede war eher als Schrift, und hier stimme ich dem ganz bei, was der Herr Oberhofprediger v. Am mon über diesen Punkt bemerkt hat. Es wäre unnatürlich, zum Zweiten, zur Schrift, vorzuschreiten, wenn man das Erste, die Rede, nicht gebraucht hat. Es kann also unmög lich eine Entscheidung blos auf die Schrift basirt werden. Da bei kann ich es nur für ein Gebrechen halten, wenn man auf eine Erklärung im Protokoll den Schutz der Unschuld und die Bestrafung der Schuld bauen will. Man muß mit der Wirk lichkeit, man muß mit dem Volke wenig bekannt sein, wenn man nicht täglich die Erfahrung macht, daß das Volk ganz an ders denkt und spricht, als der Gebildete. Es spricht io con creto nach Anschauungen, der Protokollant in abstracto nach Begriffen. Wenn er dem Angeschuldigten das Protokoll auch noch so deutlich vorliest, so kann ihm der ungebildete Verstand doch nicht folgen und muß, bei dem besten Willen von jener Seite, dennoch zu einer Unterschrift verführt werden, die ihn leicht mit lebenslanger Reue belastet. Die Natur der Sache scheint also zu fordern, daß Mündlichkeit und Oeffentlichkeit eingeführt werden.' Das fordert der Fortschritt der Wisse ri sch a f t. Die Koryphäen der Rechtsgelehrsamkeit, nicht etwa bloö von gestern her, sondern seit einem Jahrhunderte, nicht seit der französischen Revolution, sondern lange vor ihr, haben die Nothwendigkeit und die großen Vorzüge des mündlichen Ver fahrens wetteifernd anerkannt. Ich erinnere an den streng mo narchischen Montesquieu, der durch seinen Aufenthalt in Eng land mit der englischen Gerichtsverfassung bekannt und so von ihr begeistert worden war, daß er Mündlichkeit der Untersu chung dringend anempfahl. Ich erinnere an unfern Justus Möser in Osnabrück, der 8 Monate in England zugebracht hatte und schon um 1770 ungefähr verlangte, es solle nicht blos schriftlich, sondern auch mündlich verhandelt werden, ja der selbst die Geschwornengerichte empfohlen hat, wofür ich nicht stimmen kann. Ich erinnere an die Erfahrung, die auf diesem Felde so häufig vorgekommen ist, daß Mancher als Saulus aus gegangen und als Paulus zurückgekommen ist. Man denke an drei altpreußische Mitglieder der 1819 am Rhein zur Prü fung des dort eingeführten, auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit bastrten Criminalverfahrens niedergesetzten Jmmediat-Commis- sion, an die Beispiele Grolmanns, Mittermaiers und v. Strombecks, die sich mit der neuen, durch einen Eroberer nach Deutschland verpflanzten Institution auf das innigste befreundet haben. Will man den Forderungen der Rechtswissenschaft noch Widerstand leisten, nun man thue es; aber der Widerstand wird unterliegen, so gewiß als in andern Fächern von jeher im mer ein Schimmer des Bessern dem Bessern vorausgegangen ist, bis endlich die Sonne aufging. Ich erinnere nur an den so segensreichen deutschen Zollverein, dessen Idee schon vor 300 Jahren, im Jahre 1523, gefaßt, dessen Umfang von Nickels burg in Mähren bis Straßburg, Antwerpen, Danzig u. s. w. bestimmt war, so genau bestimmt, daß es schien, als müsse das Ganze zu Stande kommen. Damals kam die Sache nicht zu Stande; endlich hat aber doch die Idee gesiegt. Ich erin nere an die Dampfschifffahrt, die gleichfalls vor drei Jahrhunder ten erfunden und wieder vergessen, endlich doch aus dem Dunkel hervorgetreten. Jetzt in der Zeit der Eisenbahnen sind Jahre hinreichend, das zu vollbringen, was sonst das Werk von Jahrhunderten war. Die Realisirung der Idee der zweiten Kammer bedarf nicht dreier Jahrhunderte, sondern nur weniger Jahre, wenn ein großer Nachbarstaat uns ins Schlepptau nimmt und der Ehre beraubt, vorangegangen zu sein. Und wie könnte man es unterlassen, hier auch die Geschichte zu erwägen! Sie bezeugt den Ursprung des Jnquisitionsprocesses. Er ist entstanden in der tiefsten Finsterniß des Mittelalters, aus gegangen von der Hierarchie. Sein Name knüpft sich an die dunkelste Nachtseite der Geschichte. Wer schaudert nicht zurück bei dem Namen „Inquisition!" Fern sei es von mir, auf dieses Moment allein zu bauen. Der Jnquisitionsproceß hat Fort schritte gemacht, er ist übergegangen in die weltlichen Gerichte. Allein welches war die Zeit des Uebergangs? Es war die Zeit des zerfallenden Reichs, wo sich alle Kurfürsten unabhängig zu machen suchten, und in diesen Zeiten des Zwiespalts und der Zerrissenheit Deutschlands kam er ihnen allerdings zu statten, und sie ergriffen ihn als ein Mittel, ihre Reichsunabhängigkeit mit bauen zu helfen. Wir müssen die Jnquisitionsmaxime be trachten als einen Denkstein jener Zeit; aber auch bedenken, daß wir in einer Zeit leben, wo Deutschland sich regt im Streben nach Einigung, und dürfen nicht vergessen, daß jetzt, wo die Hermannssäule errichtet wird, das zur Sprache kommt, was Veranlassung zur Hermannsschlacht gegeben hat, und daß namentlich das fremde, aufgedrungene, römische Gerichtsverfahren es war, wofür unsere Urväter das Leben eingesetzt haben. ES ist die Rückkehr zum deutschen Recht und deutscher Sitte, die jetzt sich bereitet: wie könnten wir das Undeutsche, Fremde vorziehen wollen? Dazu kommt die unwidersprechliche Erfahrung,
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