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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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man hier die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht als sich von selbst verstehend angesehen, sondern die Erwähnung desselben sür nöthig gehalten, so lag bei Z. 38 ganz der nämliche Grund vor, ja es wäre dort um so nöthiger gewesen, als es einer Be stimmung darüber bedurft haben würde, in welcher collegiali- schen Zusammensetzung die Ministerien über Nichtigkeitsbe schwerde gegen die von ihnen selbst in zweiter Instanz gefällten Straferkcnntnisse zu entscheiden haben. Eine solche Bestim mung fehlt im dritten Abschnitte ganz, und es würde daher das Gesetz in dieser wesentlichen Beziehung eine Lücke haben, wenn es nach der Ansicht der Deputation erklärt werden sollte. — Einen weitern Grund hat die Deputation aus den Berathun- gen des Landtages von 1834 über den Gesetzentwurf, das Ver fahren in Administrativjustizsachen betreffend, entlehnt, und ist auf den Bericht der damaligen ersten Deputation zurückgegan gen, um zu beweisen, daß wenigstens nach der Ansicht der zwei ten Kammer das im ersten Abschnitt erwähnteRechtsmittel auch in den im dritten Abschnitte behandelten Fällen zulässig sein solle. Ich will nun den Werth der Landtagsacten und der Deputa tionsberichte, insbesondere für die Auslegung der mit ständischer Zustimmung erlassenen Gesetze keineswegs in Abrede stellen; aber man wird zugeben, daß man sie sür diesen Zweck doch nur mit Vorsicht benutzen dürfe; wenigstens würde die Regierung nicht damit einverstanden sein können, daß jede beiläufige Aeu- ßerung, ja sogar jeder einzelne Ausdruck eines Deputationsbe richts, welchen von den königl. Commissarien nicht ausdrücklich widersprochen wird, ohne Werteres zur Grundlage einer authen tischen Gesetzes-Jnterpretütion erhoben werde. Allein es scheint auch, was den vorliegenden Fall anlangt, als ob die Deputation in den damaligen Deputationsbericht etwas hineinlege, was nicht darin zu finden ist. Allerdings ist in der fraglichen Stelle des Berichts von Administrativsachen überhaupt die Rede; allein aus dem ganzenZusammenhange geht deutlich hervor, daß die Deputa tion dabei nur an Administrativjustizsachen im engern Sinne oder an Administrativstreitigkeiten gedacht habe. Denn theils bezieht sich der ganze bezügliche Lheil ihres Berichts nur auf diese Gat tung von Administrativjustizsachen, theils hat die erste Kammer, von welcher die Frage über die Nichtigkeitsbeschwerden zuerst angeregt worden ist, sich in ihrem Protokolle ausdrücklich des Ausdruckes: „Administrativstreitigkeiten" bedient, theils endlich kommt auch in dem Deputationsberichte der zweiten Kammer derAusdruck: „Nichtigkeitsklage",vor, welcher auf Strafsachen, in welchen wohl von einer Beschwerde, nicht aber von einer Klage im proceßrechtlichen Sinne die Rede sein kann, gar nicht paßt. Aber man würde auch, wenn man den Aus,druck: „Ad- ministrativsachen" im buchstäblichen Sinne verstehen wollte, der damaligen Deputation die ganz irrationale Ansicht unter schieben, als ob sie die Nichtigkeitsbeschwerde auch in reinen Verwaltungssachen, die ja auch zu den Administrativsachen ge hören und in dem Gesetze vom 30. Januar 1835 Abschn. II. ebenfalls abgehandelt sind, zugelassen wissen wolle, was doch ganz unstatthaft wäre, da es Niemand beigehen wird, die Ent scheidung einer Verwaltungsbehörde, die niemals in Rechtskraft übergeht, durch ein besonderes Rechtsmittel als nichtig anzufech- ten. Das sind die wesentlichsten Gründe, die aus dem Gesetze von 1835 abgeleitet sind. Es kommen aber dazu noch andere, die auf der Natur der Sache selbst beruhen. Sie bestehen, um sie nur kurz zu berühren, hauptsächlich darin, daß es in Strafsachen, wie vorher erörtert worden, der Nullitätsbeschwerde nicht bedarf, weites andere, einfachere und schneller zum Ziele führende Mittel giebt, um eine ungültige Entscheidung außer Wirkung zu setzen; daß aber auch die querela mülitslis auf Strafsachen ihrer proceßrechtlichen Natur nach nicht paßt, weil sie im Proceßrechte stets als eine wirkliche. Klage behan delt wird, die zwei sich gegenüberstehende Parteien. voraussetzt. Dazu kommt endlich noch der Umstand, daß es sogar gegen das Interesse der Betheiligten sein würde, wenn man in Strafsachen eine förmliche Nullitätsquerel zulassen wollte. Die Deputa tion scheint selbst von der Ansicht auszugehen, daß, wenn dieses Rechtsmittel Anwendung leiden sollte, analog dieselben Grund sätze deshalb gelten müßten, nach denen sie beim Civilprocesse beurtheilt wird. Daraus würde nun unter andern folgen, daß die Nullitätsquerel auch in Strafsachen in den meisten Fällen binnen sächsischer Frist eingereicht, außerdem aber abge wiesen werden müßte, die Betheiligte möchte an sich noch so ge rechte Sache haben. Dadurch würde indirect der Begriff einer Rechtskraft condemnatorischer Erkenntnisse in das Strafver fahren hinein gebracht, der doch unserem Untersuchungsverfahren ganz fremd ist. — Dann würden sich auch noch weiter die Fol gen daran knüpfen, daß auch der Grundsatz, der die geehrte Kammer erst kürzlich beschäftigt hat, auf Strafsachen anzuwen den und ungültige Querelen dieser Art mit 40 Mfl. zu bestra fen wären. Es steht daher sehr zu bezweifeln, ob diejenigen, die etwa in den Fall kommen könnten, sich in einer Strafsache der Nichtigkeitsbeschwerde zu bedienen, es den Ministerien be sonders Dank wissen möchten, wenn sie sich den im Deputa tionsgutachten aufgestellten Grundsätzen accommodiren wollten. — Schließlich habe ich noch in Beziehung auf das aus dem Stübelschen Werke über das Criminalverfahren entlehnte Argument zwei Worte hinzuzufügen. Es ist aller dings richtig, daß in der angezogenen Stelle von der Nullitäts querel im Criminalprocesse die Rede ist. Allein einmal ist wohl zu berücksichtigen, daß ein System des Criminalrechts, welche Autorität es auch in k'oro haben möge, doch kein Gesetzbuch ist, und die darin aufgestellten Grundsätze nicht ohne Prüfung angenommen werden können; auch hat sich seit dem Erscheinen jenes Werkes, besonders in Folge der Gesetze v. 1.1835, durch welche ein geregelter Jnstanzenzug für Strafsachen hergestellt worden ist, manches geändert, so daß Grundsätze, die früher richtig waren, jetzt ihre Anwendbarkeit verloren haben. Hier zu kommt aber noch ein anderer Gesichtspunkt, den die geehrte Deputation nicht erwähnt hat. Es geht nämlich aus der an geführten Stelle deutlich hervor, daß die ganze Tendenz der dort aufgestellten Theorie nur dahin geht, zu beweisen, daß auch freisprechende Erkenntnisse in Eriminalsachen auf Grund der Nullität im Interesse des Staats angefochten werden kön-
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