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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ber geschenkt worben ist, er ist nur ^für aüdere Dienstleistungen gegeben worden. Königl. Commissar Kohlschütter: Dir Beschwerde führer hat in der vorliegenden Beschwirde die Verwendung dir Ständeversammlung dafür in Anspruch genvmMen, daß das^ in der wider ihn anhängig gewesenen Denunciati'onssache in! zweiter Instanz gefällte Straferkenntnkß in seinem ganzen Um-! fange für nichtig erklärt, namentlich auch kü'cksichtlich des Kosten punktes aufgehoben werden möchte. Die geehrte Deputation hat in ihrem Berichte selbst anerkannt und sehr gründlich nach gewiesen, daß dieser Antrag, selbst von dem von der Ansicht der Regierung abweichenden Standpunkte aus, auf welchen die Deputation sich stellen zu müssen geglaubt hat, als geeignet zur Bevorwortung nicht anzusehen sei, weil eine Nichtigkeit überall nicht vorliege. Die Regierung würde daher, da die An sicht der Deputation im Resultate ganz mit'd'er ihrigen überein stimmt, eines nähern Eingehens auf die Gründe,' durchweiche die Deputation zu diesem Resultate gelangt ist/ sich füglich über heben können, und ich habe nur noch darauf aufmerksam zju machen, daß der Antrag, wie er gefaßt ist, sich schon deshalb als'gänz ünstattha'ft darstellt, weil, nachdem das Ministerium des Innern, als oberste Admknistrativjustizinstanz, einmal die Nullitätsquerel zurückgewiesen und für unstatthaft erklärt hat, es keine höhere Instanz mehr giebt, von welcher in dieser Sache nochmals cognoscirt und die Ungültigkeit der frühem Erkennt nisse ausgesprochen werden könnte. Wenn daher ein Antrag in der Art, wie der Petent ihn gestellt hat, an die Regierung käme, so würde diese in der ThatMicht'wissen- was sie bannt thun sollte; er würde geradezu- auf sich beruhen müssen. Die geehrte Deputation hat dies wohl auch gefühlt und sich deshalb darauf beschrankt, einen theilweisen Kostenerlaß aus Billig keitsgründen zu beantragen. Sollte nun ein solcher Antrag der Ständeversammlung an die Staatsregierung gelangen, so wird es weiterer Erwägung Vorbehalten werden müssen, in wie weit darauf einzugehen sei. Der vorliegende specielle Fall ist also, von der rechtlichen Seite, wohl jedenfalls als abgethan anzusehen, und zu einer Discussion nicht weiter geeignet. Wenn ich mir aber erlaube, zu dem Berichte der Deputation noch eini ges zu bemerken, so geschieht es lediglich in der Absicht, um die Gründe kürzlich zu beleuchten, welche von der Deputation gegen das Princip wegen Unzulässigkeit der Nullitätsquerel im Allgemeinen aufgestellt worden sind, und um die Kammer zu überzeugen, daß in diesem Principe, zu welchem die Ministerien als oberste Administrativjustizbehörden sich bisher bekannt ha ben und ferner bekennen müssen, durchaus nichts Bedenkliches und Verfängliches liege, wie es denn dabei überhaupt mehr auf die Form als auf das Wesen der Sache ankommt. Man wird sich nur vor allen Dingen klar werden müssen, welches der eigentliche Gegenstand der Frage sei? Daß in Strafsachen ebenso gut, wie in Civilsachen Nullitäten vorkommen können, das wird Niemand leugnen. Man darf daher auch von einem geordneten Rechtszustande erwarten, daß er ein Mittel darbiete, um denen, die dadurch benachtheiligt worden fein könnten. Hülfe zu gewähren. Möses Mittel ist aber auch vorhanden, -Und sogür vollständiger und unbedingter -als in Civilsachen. Denn 'da iZtraferkenntnisse niemals in Rechtskraft überge hen, sso wukd'e es -auch dann,, wenn das ordentliche Re- cUrsVörfahren erschöpft ist, Wem Verletzten jeder Zeit freistehen, sich an die kompetente obere Behörde zu wenden, und wenn diese die Beschwerde begründet 'fisidet, so wird es von i'hrem Er messen abhängen, ob sie, fo'weit der Fall dazu geeignetsist, eine nochmalige-Vertheidigung 'gestatten und dadurch den Weg zu einem andern Erkenntnisse bahnen, oder ob-sie derBeschwer- de dadurch auf dem kürzesten Wege abhelfen wolle, daß sie die Strafe iss Wegfall bringt, nach'Befinden auch die Kosten über tragen laßt. Das letztere wird - namentlich in Polizeistraffa- 'chen in der Regel der'Fall'sein, und ist auch zeither' schon nicht fetten geschehen. Allein von diesem materiellen Rechte der Beschwerdeführung, welches nicht in Zweifel gezo gen wird,'-handelt es sich keineswegs; die Frage ist lediglich die: ob die Nullitätsquerel als formelles Rechtsmittel in Ver waltungsstrafsachen zulässig sei, mit der Wirkung, daß auf Grund derselben von der nächst höheren Instanz nochmals in der Sache erkannt, die vorige Entscheidung formellaufgehoben, und der Jnculpat durch ein neues Erkenntniß von der Strafe absolvirt werden mußte. Nur in diesem Sinne ist der Grund satz von der formellen Unzulässigkeit der Nullitätsbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zu verstehen und es kann auch derselbe durch das Gutachten der Deputation nicht für widerlegt erach tet werden. Zu dem ersten Punkte des Deputationsgutachtens könnte vielleicht soviel zugegeben werden; daß der Umstand, daß die Nullitätsquerel im dritten Abschnitt des Gesetzes vom 10. Januar 1835 nicht ausdrücklich erwähnt ist, für sich allein kei nen hinreichenden Grund abgeben würde, um sie in Verwal- tungsstrafsächen unbedingt als ausgeschlossen anzusehen.! Allein das Gesetz geht über diesen Punkt ja nicht blos stillschweigend hinweg, sondern es sagt in der tz. 38 ausdrücklich: „gegenStrafer- kenntniffe in Verwaltungssachen findet nur einmaliger Recurs statt. ' Bei dem Erkenntnisse der nächsten Instanz hat es zu be wenden." Diese Bestimmung würde aber offenbar unvoll ständig und unrichtig sein, wenn es doch noch Fälle gebe, wo über ein Straferkenntniß der zweiten Instanz nochmals in drit ter Instanz entschieden werden müßte und das erste Erkenntniß abgeändert werden könnte. Dazu kommt die Analogie der §. 28 desselben Gesetzes. §. 38 nimmt im dritten Abschnitt des Gesetzes, welcher vom Verfahren in Administrativstrafsachen handelt, dieselbe Stelle ein, wie §. 28 im ersten Abschnitt, wel cher sich auf das Verfahren in Administrarivparteisachen bezieht, h. 28 lautet so: „Gegen rechtskräftige Entscheidungen in Vcr- waltungsstreitigkeiten findet, außerindemtz. 19. gedach ten Falle erhobener Nichtigkeitsbeschwerde, auch im Wege der Beschwerdeführung', keine Einwendung weiter zu dem Zwecke statt, um eine Abänderung der Entscheidung für den vorliegenden Fall zu bewirken." Ist also hier der Fall der Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich erwähnt worden, und hat
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