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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Gr. — an die allgemeine Predigerwitwen- und Waisenkasse, die Zahlung derBeiträge an jenes diöcesanische Institut vielen Geist lichen drückend sei, wo nicht unerschwinglich werden möchte, als unbegründet darzustellen, indem sie das mögliche Vorhanden sein dieser Befürchtung doch nur hinsichtlich der schecht besolde ten Geistlichen, die aber gerade am Institute zu halten erklärt hätten, behaupteten, und nachdem sie hierbei noch auf den im Gesetze vom 1. December des Jahres 1837 enthaltenen Grund satz, daß zur Zeit der Entstehung der allgemeinen Pensionsan stalt bereits amtirende Geistliche ohne Ausnahme von jedem Eintrittsgelde sreigesprochen und auf die Verletzung dieses Grundsatzes in dem Falle, wenn die Mitglieder ihres Vereins durch den Eintritt in die allgemeine Pensionsanstalt ihre An sprüche von 60 —200 Thlr. an das diöcesanische Insti ¬ tut verlieren sollten, hingewiesen, auch bemerkt hatten, daß über den Wegfall der Kirchenbeiträge zu solchen diöcesanischen Insti tuten kein Beschluß der Kammern gefaßt worden sei, hoben sie ferner die Rechtmäßigkeit des Vereins unter Hindeutung auf die mehrmalige Consirmation ihrer Statuten und auf die mehr als zweihundertjährige ungehinderte Ausübung derselben her vor, führten an, daß hier ein Privatrecht vorliege, welches ohne Weiteres durch eine Ministerialverordnung umsoweniger aufge hoben werden könne, je weniger eine solche Aufhebung nach Z. 60 der Verfassungsurkunde, wo alle Stiftungen, sowohl für Cultus und Unterricht, als fürWohlthatigkeit, unter den Schutz des Staates gestellt worden, zu rechtfertigen sei, und gingen so dann zum zweiten Gesichtspunkte, aus welchem der fragliche Verein noch zu betrachten sei, auf den seiner Nützlichkeit neben, der allgemeinen Pensionsanstalt über, indem sie geltend machten, lheils, daß die Pension aus der allgemeinen Kaffe nothdürstig den Lebensunterhalt der Witwe und unerwachse nen Kinder sichere, aber nichts gewähre, wofür das diöcesanische Institut die Mittel gebe, als Ehrenrettung des Geistlichen bei etwaiger Ueberschuldung, eine Ausstattung für die Töchter, oder Mittel zu Bestreitung der Studirkosten des Sohnes oder zu dessen Befreiung vom Militärdienste, theils ihr Verein für solche Relicten, welche aus Unterstützung aus der allgemeinen Pensionsanstalt keinen Anspruch hätten, sorge, als für Mütter der Geistlichen, arme Schwestern, arme unverheirathete über 18 Jahre alte Töchter derselben und andere Verwandte. So weit die Petenten. Betrachtet man zuvörderst die Petition in formeller Hinsicht, so kann ihreZulässigkeit keineswegs bezweifelt werden. Die Thatsache, daß der Gegenstand derPetition bereits dem be treffenden Ministerio vorgelegen, ist hinlänglich bescheinigt, und wenn in Sonstigem der tz. 118 der provisorischen Landtagsord nung genügt ist, so kann auch aus dem Umstande, daß blos zwei Geistliche der Diöcese um Aufrechthaltung eines diöcesa nischen Instituts nachsuchen, umsoweniger ein Bedenken ent nommenwerden, je offenbarer es ist, daß die Petenten nicht die Sache eines Dritten, sondern eine Angelegenheit zur Sprache bringen, worin sie als'Selbstbetheiligte auftreten, denn sie sind Glieder des Vereins, dessen Aufhebung in Frage steht. For mell also ist jedenfalls die vorliegende Petition begründet. Ehe aber die materielle Seite derselben zu beleuchten ist, dürfte es, um der Beurtheilung der Sache sofort eine sichere Unterlage zu geben, nicht undienlich sein, wenn auch nur mit wenigen Worten, der Präcedentien des Gesetzes, die Errich tung einer Predigerwitwen- und Waisenkassebetreffend, vom I. December 1837, wie einiger Punkte dieses Gesetzes selbst, zu gedenken. Es bestand schon in Folge einer vom Kurfürst August im Jahre 1583 aus 5000 Mfl. jährlicher Rentamtseinkünfte errichteten Stiftung zu Unterstützung alter verdienter Geistli- lichen, deren Witwen und Waisen ein Fonds, der im Laufe der Zeit zu einer beträchtlichen Höhe gewachsen, im Jahre 1815 zwischen Preußen und Sachsen getheilt wurde, in Folge dessen blos 1,968 Thlr. 18 Gr. — jährliche Bezüge und ein Theil des Kapitalfonds, welcher im Jahre 1837 225,000 Thlr. — — betrug, für Sachsen verblieben. Ob nun wohl schon aus diesem Fonds bis zum Erscheinen des vorbemerkten Gesetzes vom 1. December 1837 Unterstützun gen an alte verdiente Geistliche und jährliche Pensionen an de ren Hinterlassenen verabreicht wurden, so waren doch diese Pen sionssummen zu verhältnißmäßig gering, als daß nicht der Wunsch der hohen Staatsregierung, diese Pensionen durch eine gesetzliche Maßregel angemessen zu erhöhen, ebenso erklärlich, wie aus der Rücksicht, daß der bei weitem größ te Theil der evangelischen Geistlichen Sachsens so gering besoldet sei, als daß für den Fall ihres frühern Ablebens die Subsistenz ihrer Ehefrauen und erziehttngsbedürftigen Kinder gesichert werde, gerechtfertigt erschien. Diese Rücksicht war, was wohl zu beachten ist, die ausdrückliche Motive des mehrbemerk ten Gesetzes vom 1. December 1837, zu dessen Ausführung von dem Stammfonds der Augusteischen Stiftung die Summe von 223,661 Thlr. 20 Gr. 11 Pf. nebst einigen andern Bezügen verwendet und im Gesetze die Bestimmung getroffen wurde, daß jeder Theilnehmer bei seiner Aufnahme 4 Lhaler und bei einer Beförderung 2 Thaler, auch einen jährlichen Beitrag von 8 Thlr. 8 Gr. —, was die gewöhnlichen Prediger anlangt, und zwar letztem Beitrag zunächst aus dem Ertrag des Tranksteuer äquivalents zu entrichten habe. Schon aus diesen Momenten dürfte hervorgehen, welche Lösung die erste Frage, die sich der Deputation bei Prüfung des vorliegenden Ge genstandes aufgedrungen, ob nämlich durch das Gesetz vom 1. December 1837 die Local- und diöcesanischen Witwen- und Waisenkassen aufgehoben werden? zu erfahren haben dürfte. Denn erstens enthält jenes Gesetz von einer solchen Auf hebung nichts. Zwar sagen die Motiven desselben zu H. 5 un ter andern Folgendes: „Die Specialkassen können nach Erfül lung der etwa auf denselben haftenden Verbindlichkeiten aufge löst werden." Allein diese Bestimmung ist ausdrücklich genug facultativ, als daß aus ihr ein direktes Gebot solcher Auflösung je gefolgert werden könnte. Zweitens kann diese Aufhebung nicht in der Intention selbigen Gesetzes gelegen haben, da die zuerst angezogene Gesetzesmotive zunächst auf Sicherung des nöthigen Lebensunterhalts der Hinterlassenen unbemittelter Geistlichen geht, und daher Anstalten, welche diese Sicherung be zwecken, dem Gesetzeszwecke nicht nur nicht widersprechen, son dern sogar förderlich sind. Drittens bestand ja auch vor dem obgedachten Gesetze vom 1. December 1837, wenn auch in eingeschränkterer Maße, bereits eine ähnliche Pensionsanstalt des Staats, und doch gal ten neben ihr die diöcesanischen Institute dieser Art, und endlich viertens ist allerdings, wie die Pecenten in ihrem zweiten Hauptgründe mit Hinweisung auf die Nützlichkeit des Vereins auseinandergesetzt, die Wirksamkeit des in Rede stehenden Ver eins eine größere, als die der allgemeinen Landespensionskasse, da diese blos die Witwen und eheleiblichen Kinder der verstorbe nen Geistlichen berücksichtigt, wahrend jener Verein sogar auf
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