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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Testamentserben des Verstorbenen sich erstreckt. Erwägt man dies Alles, so kann man die obige Frage nur verneinen. Eine zweite Frage, deren Erörterung in gegenwärtiger Sache der Vollständigkeit der Beurtheilung wegen nicht als' hier ungehörig anzusehen sein möchte, lautet dahin, und so: War die hohe Staatsregierung befugt, die fernere Lei stung der nach den Statuten des Oschatzer Predigerwitwen- und Waisenvereins füv dessen Zweck von jedem Kirchenärar der Diöcese Oschatz zu bezahlende Abgabe an — 12 Gr. — zu untersagen? Diese Frage dürfte zu verneinen sein. Die Staatsregie rung hat zwar keine Verbindlichkeit, die einzelnen Kirchenära- rien zu Leistung sothaner Abgaben zu zwingen. Allein ein förmlicher Aerboterlaß, diese Abgabe zu zahlen, kann, dafern der Verein in Wirksamkeit verbliebe, darum gegen die Aerarien der einzelnen Kirchen nicht gerechtfertigt sein. Denn hat auch unbestreitbar die Regierung das Beaufsichtigungsrecht über das Vermögen der Kirchen, so geht doch der Wirkungskreis die ses Rechts nicht so weit, daß vermöge dessen alle und jede von der Kirchengemeinhe oder deren verfassungsmäßigen Vertretern freiwillig genehmigte Ausgäbe aus den Aerarien zu Gunsten eines nicht nur nicht unerlaubten, sondern sogar löblichen Zweckes zu untersagen sein sollte. Eine solche Ausdehnung des Beauf sichtigungsrechts würde der konsequenten Durchführung des all gemeinen Grundsatzes der subsidiarischen Verbindlichkeit der Eingepfarrten zu Vertretung des Kirchenvermögens wider sprechen, da, vorausgesetzt, daß der Zweck der Ausgabe kein ver botener ist, blos die Entscheidung überden Punkt des pecuniären Interesses vorwalten kann, und die Bewahrung dessen lediglich den Händen, welche im Falle der Unzureichendheit die Vertre tung haben, überlassen sein muß. Dieses Resultat allgemeiner Rücksichten dürfte um so be gründeter sein, je weniger über diesen Punkt weder das Gesetz vom 1. December 1837, noch die darüber in den Kammern stattgefundenen Verhandlungen, ein Anderes an die Hand geben. Das obenangezogene Gesetz erwähnt davon, daß ein Bei trag aus den Kirchcnärarien zu dem allgemeinen Pensionsfonds gegeben werden soll, nichts. Und obwohl in der zweiten Kam mer bei der Verhandlung über den Entwurf dieses Gesetzes vom damaligen Referenten bemerkt wurde (evnckr. Mittheil, über die Verhandl. des Landtags 1837 p. 5521), die Deputation habe geglaubt, man könne wohl die Beiträge, welche jetzt aus den Kirchenärarien zu den Special-Witwenkassen gegeben wür den, fortbestehen und auf die allgemeine Pensionskasse übergehen lassen, womit aber die Regierung nicht einverstanden gewesen sei; und obwohl ferner gegen diese Meinung des Referenten ein Mitglied der Kammer sich aussprach, so wurde doch über diese Frage kein Beschluß der Kammer gefaßt, so daß nur die Nicht hinzuziehung selbiger Kirchenbeiträge zu dem Fonds der allge meinen Pensionskasse,gewiß, keineswegs aber entschieden ist, ob derartige Beiträge fernerhin zu den Local-Witwen- und Wai senkassen, wo solche Prästanden hergebracht sind, gegeben werden sollen, oder nicht. Da demnach diese Frage noch offen und un erledigt ist, so glaubte die Deputation, sie nach allgemei nen und zwar nach den obenbemerkten Grundsätzen und in der obenerwähnten Maße entscheiden zu können, und zu müssen. Allein wenn auch das Gesetz die Institute dieser Art nicht aufgelöst hat, so ist doch die Frage: War und ist die hohe Staatsregkerung zu Auflösung des frag lichen Oschatzer Vereins berechtigt? unstreitig zu bejahen. Die Deputation vermag zwar dem vom königlichem Commissar, mit dem sie sich deshalb in Vernehmen gesetzt, da für angeführten Grunde, es werde durch die zu Vereinen der fraglichen Art zu leistenden Beiträge der Geistlichen deren mit unter ohnehin dürftige Besoldung nur noch mehr geschmälert, und diese Schmälerung könne der Staatsregierung um so we niger gleichgültig sein, als ihre nächste Rücksicht auf Gewäh rung eines sorgenfreien Auskommens der Geistlichen, weniger aber auf eine Versorgung deren Relicten gehen müsse, keinen besonder» Einfluß zuzugestehen. Denn wenn auch gar nicht das Recht oder die Pflicht der Staatsregierung, auf ein dem Stande und der Wirksamkeit der Geistlichen angemessenes Ein kommen derselben Rücksicht zu nehmen, bestritten werden kann oder soll, kann sich doch diese Rücksichtsnahme nicht auf ein förmliches Verbot gegen die Geistlichen erstrecken, für diesen oder jenen erlaubten Zweck, also auch für den Zweck eines an sich nicht verpönten Vereins eine Ausgabe— zu unternehmen. Ein Anderes wäre in derLhat die äußersteGrenze aller Bevor mundung eines mündigen Standes, ein Anderes wäre auch der §.27 der Verfassungsurkunde geradezu entgegen. Auch würde jener Grund doch nur in Ansehung schlecht besoldeter Geistlichen Geltung haben und daher viel zu eng und zu wenig beweisend sein. Eben so wenig wird auf der andern Seite d.'eBehauptung daß die Staatsregierung zu Auflösung jenes Vereins nicht be fugt sei, durch die in der Petition enthaltene Hinweisung auf die Convention zwischen den Kronen Sachsen und Preußen er wiesen. Denn abgesehen davon, daß diese Convention, wie jedes Uebereinkommen, blos unter den convenirenden Lheilen Geltung hat, dritten Personen aber, in welcher Stellung sich der in Rede stehende Oschatzer Verein jener Convention gegen über befindet, weder Rechte noch Verbindlichkeiten gewährt, so spricht auch die angezogene Stelle jener Convention (Gesetz sammlung vom Jahr 1828 pag. 281) blos von den in eini gen durch die Landestheile getrennten Provinzen und Ephorien bestehenden Prediger-und Schul- lehrer-Witwen- und Waisenkassen,-und kann daher hier, wo das Vorhandensein eines solchen Verhältnisses weder behauptet, noch nachgewiesen ist, nicht geltend gemacht werden. Allein'dargethan wird das Befugniß der hohen Staats regierung zu Auflösung jenes Vereins aus folgenden Grün den: Zu dem Vereine, der hier in Frage steht, wird die Geneh migung der Negierung ausdrücklich erfordert. Denn Witwen kassen, die ohne Consirmation bestehen, sind verboten, Generale vom 6. December 1720. (0. I. x. 1935) und es ist einmal überhaupt Grundsatz in Sachsen, daß jeder Verein, der das zu« aollectsnll! haben soll, mit landesherr licher Genehmigung versehen sein muß. Curtius Handbuch des in Sachsen geltenden Civilrechts. IV. Theil §. 1500. Zieht demnach die Staatsregierung die Genehmigung des Vereins zurück, so löst sich dieser rechtlich von selbst auf. Nun ist es aber keinem Zweifel unterworfen, daß der hohen Staats regierung unverwehrt sein müsse, die einem Vereine errheilte Consirmalion zurückzunehmen. Dieses Befugniß ist ein allge meines, indem es staatsrechtlich ein Attribut jeder executirenden
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