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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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terefse des Staates liegt und liegen muß, daß seine Angestellten die Weihe und Würde ihres Berufs nicht durch ein Jagen nach Erfüllung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse entweihen, vielmehr daß sie jedenfalls sichergestellt sind vor den Bedräng nissen des Mangels; so muß sich die^e Sorge vorzugsweise auch auf den Stand erstrecken, dessen Stellung einem Jedem im Volke ehrwürdig sein muß, dessen Beruf ihn wesentlich auf das Ideelle hinweist und dessen Beispiel so mächtigen Einfluss ses ist. Die Schutzherrlichkeit des Staates über die Kirche äu ßert sich, wie ein berühmter Staatsrechtslehrer sagt, unter an dern in der subsidiarischen Sorge für eine gnügende Subsistenz der Geistlichen. Und wenn auch nicht diese Sorge sich aufGe- währung der Möglichkeit, Reichthümer zu sammeln, zu er streben, so ist sie doch für Gewährung eines hinreichenden Aus kommens , des zur freudigen und gewissenhaften Erfüllung ei nes Berufs so wirksamen Mittels, verantwortlich. Diese notwendige Subsistenz wird aber sonder Zweifel beeinträchtigt, wenn das Auskommen der Geistlichen noch durch Ausgaben, wie die in Rede stehenden, die ohne alle Wiedererstattung bleiben, in Anspruch genommen wird. Hierzu kommt, daß die Gehalte der protestantischen Geist lichkeit ohnehin kärglich genug sind und in Vergleich mit den Besoldungen der katholischen Geistlichen den Beleg einer unverkennbaren Unverhältnißmäßigkeit gewähren. Fügt man hierzu, daß das Anführen der Petenten hinsicht lich der durch die neuere Zeit und Gesetzgebung hervorgerufenen Schmälerung der Gehalte der Geistlichkeit überhaupt, aller dings wenigstens teilweise, nicht unbegründet ist, und er wägt man noch, daß die in Frage befangenen Ausgaben durch einen früher mittelst landesherrlicher Genehmigung sanctionir- ten Verein veranlaßt worden sind, so dürfte dies Alles den Antrag der Petenten zur Beachtung empfehlen und daher die Deputation rechtfertigen, wenn sie der Kammer hiermit vorschlägt: Dieselbe wolle im Verein mit der ersten Kammer, wohin die Petition noch zu gelangen hat, dafür, daß die von den ver storbenen Teilnehmern der in der Annaberg-Grünstädtler Ephoriebestandenen Prediger-Witwen- und Waisenfiscus» kasse hinterlassenen und lebenden Witwen hinsichtlich ihrer Pensionsanfprüche an genannte Kasse, aus Staatsmitteln befriedigt werden mögen, bei der hohen Staatsregierung in- tercediren.' Referent Braun: Erläuterungsweise erlaube ich mir auf die Entgegnung des Hm. königl. Commissars zu bemerken, daß allerdings die Petenten angegeben haben, es sei ihnen die Auf lösung des Vereins zur Pflicht gemacht worden. Ist also die ses Factum unwahr, so muß die Deputation die Vertretung dieser Unwahrheit den Petenten überlassen. Königl. Commiffar v. Hübel: Ich habe der geehrten Deputation diesen Vorwurf nicht gemacht, sondern nur er wähnt, daß das Anführen der Petenten ein unwahres sei, wenn sie behaupten, es sei ihnen die Auflösung des Vereins von der Negierung anbefohlen worden. Referent Braun: Ich habe geglaubt, dies erwähnen zu müssen, um dem etwaigen Mißverständnisse des Vorwurfs zu begegnen. Abg. v. Thielau: Das hohe Cultusministerium hat durch eine Verordnung die Aufhebung des Oschatzer Prediger witwen- und Waisensiscus angeordnet, die geehrte Deputation hat diese Aufhebung vertheidigt, und zwar damit, daß sie der Meinung ist, es könne eine jede Consirmation zurückgenommen werden. Ich kann dieser Ansicht im Allgemeinen zwar beitre ten, daß nämlich eine Consirmation oder Concession zurückge nommen werden könne; ich muß aber zu gleicher Zeit aus die sem Rechte folgern, daß die hohe Staatsregierung unbedingt zur Entschädigung verbunden sei. Da nun aber in jener Ver fügung des hohen Culrusministerii eine solche Erklärung nicht enthalten ist, so halte ich auch diese Zurücknahme der Consirma tion für widerrechtlich. Wenn durch die Erlaubniß zur Unterneh mung irgend einesGeschäftes, zurBegründung irgend eines Verei nes Rechte dritter Personen begründet werden, so hat die Staatsre gierung die Verpflichtung, diese Consirmation nicht anders zurück zunehmen, als bis die daraus hervorgegangenen Rechte und Ver bindlichkeiten dritter Personen vollständig gelöst sind. Dieser Fall ist hier nämlich vorhanden. Im Jahre 1593 war dieses Insti tut ins Leben gerufen worden, die Staatsregierung hat geneh migt, daß die Geistlichen einem Zwange unterworfen würden, und dadurch die Beiträge veranlaßt, welche die Mitglieder des Vereins bis heute bezahlt haben. Dadurch sind Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen entstanden und es ist mithin die hohe Staarsregierung nur dann ermächtigt, die Consirma tion zurückzunehmen, wenn sie dafür volle Entschädigung lei ster; denn diese Rechte sind in das Eigenthum der Betheiligten übergegangen und Niemand ist verpflichtet, sein Eigenthum zu Staalszwecken herzugeben, wenn ihm dachr nicht Völle Ent schädigung gewährt wird. Nun ist es offenbar ein Staats zweck, weswegen die Regierung diese Vereine aufhebt, in dem sie glaubt, daß dadurch die Prediger zu sehr belastet würden. Ich will daher gar nicht die Nützlichkeit dieser Maßregel bezweifeln, aber ich stelle deren Rechtmäßigkeit, wie sie erfolgt ist, in Zweifel. Die erlassene Verordnung wider spricht sich aber auch selbst. Denn wenn unter s. angeord net wird, daß Kassen ohne Kapitalvermögen, welche blos durch Beiträge der Betheiligten beständen, aufzulösen sind, so sagt sie unter 6., es bleibe den Geistlichen unbenommen, neue, auf Ansuchen der Interessenten Seiten des hohen Mini stern des Cultus consirmirt werden sollende Vereine zu Unter stützung ihrer Witwen und Waisen, auch wenn solche blos auf Beiträge der Mitglieder begründet würden, zu gründen, nur müsse der Beitritt dazu freiwillig sein. Ich sage, es wider spricht sich diese Verordnung; denn wozu etwas aufheben, wenn es im andern Augenblicke wieder neu zu begründen er laubt ist? Es hätte also die erwähnte Verordnung, um die sen Widerspruch zu beseitigen, etwas Weiteres nicht ausspre chen sollen, als daß die Zwangsverbindlichkeit der Geistlichen aufhören müsse. Gleichzeitig wäre aber auch, wenn dieses Aufhören der Zwangsverbindlichkeit nicht ohne Nachtheil für die Interessenten geschehen konnte, ein Gesetz darüber an die Stände zu bringen gewesen, ob und auf welche Weise eine Ent schädigung den Betheiligten zu gewähren sei. Meine Herren,
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