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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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den Predigerwitwen des Preußischen Herzogthuws Sachsen sofort eine jährliche Pension von 50 Lhlr. in Gold zu» gewiesen worden sei, so könne wohl die Möglichkeit, in einem so dringenden Falle, wie in dem vorliegenden, Aushülfe zu gewähren, um so weniger bezweifelt werden, je weniger der vorliegende Fall, bei seiner Singularität, zu bedenklichen Con sequenzen Veranlaß gebe. Denn andere Pensionssocietäten hätten einen Fonds, dessen Sammlung ihnen, den Bittstellern, verboten gewesen; andere hätten einige wenige Witwen zu ver sorgen, sie aber, gegen 40 Personen, (oben sprechen die Petenten von 18 Witwen) andere wollten ihre Einrichtung mit Zwang gegen neu angestellte Prediger fortbestehen lassen, sie hätten der hohen Verordnung gehorsam, den Verein auf gelöst; andere hätten für die Opfer, die sie brächten, die Aus sicht, daß dereinst den Ihrigen das Gleiche widerfahre, sie da gegen die Gewißheit, weder für das, was sie gesteuert, — bei Einigen über 100 Lhlr. noch für das, was sie noch zu steuern hätten, das Geringste zu empfangen. Zugleich gedenken noch die Petenten der traurigen Folgen, welche eine Verweigerung ihrer Bitte für sie insofern haben würden und müßten, als die im Pensionsgenusse stehenden Witwen, in ihrem guten Rechte, ihre diesfallsigen Ansprüche bereits bei der Kreisdirection in Zwickau geltend gemacht und daraus Pensionsverkümmerungen, ja Auspfändungen der Zahlungsunfähigen und so Demütbigungen entstehen würden, die doch wohl die sonst schuldlosen Manner nicht verdienten. Läßt sich in formeller Beziehung, bei der vorliegenden Gnügeleistung der Vorschriften der Z. 118 der provisorischen Landtagsordnung, gegen die fragliche Petition ein Bedenken nicht erheben, so werden in materiellem Betrachte die so fort zu erwähnenden Momente der Beurtheilung der Sache und dem daraus hervorgegangenen Depmalionsgutachten eine hoffentlich gnügende Stütze verleihen. Der in der ehemaligen Annaberger Inspektion bestehende Pensionsverein für Witwen und Waisen der Geistlichen bestand, nach einer Nachricht, die sich in der der Petition abschriftlich beigefügten Verordnung des ehemaligen Oberconsiftorii zu Dresden befindet, schon alldort seit dem Jahre 1763, in welchem er unter dem 30. Mai consirmirt wurde. Später, und zwar in den zwanziger Jahren dieses Jahrhunderts wurde er, unter Consirmationsertheilung Seiten der competenten obersten Behörde, erneuert. Nach dem Erscheinen des schon angezogenen Gesetzes vom 1. DecEmber 1837 wurden gegen ihn dieselben Maßregeln, deren in der vorstehend referirten Sache Erwähnung geschehen, Seiten des hohen Cultministerii genommen, indem seine Auflösung verfügt wurde. Dieser Verfügung wurde von den Betheiligten Gnüge geleistet. Trotz dieser Auflösung hält das hohe Cultministen'um, laut der vorliegenden Petition vom 4. Februar 1840 in Ab schrift beigegebenen Verordnung , die Rücksicht fest, daß 1) nicht allein die frühern Teilnehmer des Vereins, son dern auch 2) deren Nachfolger im Dienste, Vie bei der Auflösung des Vereins bereits in Pension gestan denen Witwen fernerhin bis zu der Letzteren Ableben zu pen- sioniren verpflichtet seien. Die Deputation verkennt keineswegs die guten Grün de, welche das hohe Cuttministerium zu den fraglichen Ver fügungen bestimmt haben mögen. Diese Gründe beruhen ohne Zweifel in den Rücksichten auf die Ansprüche der fraglichen Witwen. Diese Ansprüche sind unbestreitbar. Durch das Ableben deren Ehemänner, als Mitglieder je nes Vereines, haben sie als hinterlassene Ehefrauen das Recht erworben, die ihnen für diesen Fall durch den Verein zugesicher ten Emolumente zu fordern. Diese Ansprüche überdauern die Existenz des Vereins, denn Societatsglieder bleiben, selbst nach Auflösung ihres Vereins, immer rechtlich verpflichtet, die ge gen dritte Personen übernommenen Verbindlichkeiten zu erfül len. Dies ist ein Rechtssatz, der keiner besondern Nachwei sung bedarf. Hieraus folgt zugleich der an sich schon zweifellose Satz, daß die Rechte der dritten Personen an einer Societät, trotz de ren Aufhebung, ungeschmälert bleiben. In diesem Falle befinden sich die hier in Rede stehenden Witwen. Das hohe Cultministerium also bewies nur in der oben sub 1 berührten Verfügung den fraglichen Anrechten eine gebührende Achtung, und erkannte den Verpflichteten die Er füllung einer rechtlichen Verbindlichkeit zu. Allein ist auch hierdurch die Verfügung all 1 in juristischer Beziehung vollkommen gerechtfertigt, so ist doch zugleich die darin liegende Folgewidrigkeit unverkennbar, daß. die An sprüche, welche die gewesenen Vereinsglieder gehabt, und wel che, wie in dem erstreferirten Falle, in einer res spersta, in der Aussicht auf zukünftige gewisse Emolumente ihrer zu Hin terlassenden bestanden, durch die Vereinsauflösung ausgehoben und vernichtet worden sind. Und hatte die Deputatio n, zumal hier eine Beschwerde über die Aufhebung des Vereins nicht vorliegt, nicht anzunehmen gehabt, daß die Vereinsglie der durch die widerspruchslose Folgeleistung der ihren Verein auflösenden Verfügung, in diese Auflösung gewilligt und sich ihrer diesfallsigen Ansprüche gegenseitig begeben hätten, so wür de sie einen dem in dem erstberichteten Falle ersichtlichen Gut achten entsprechenden Vorschlag auch hier zu stellen, unver gessen gewesen sein. Anlangend die obenerwähnte Verfügung all 2, so dürfte sie in juristischer Beziehung kaum einen Halt haben. Die Geist lichen, die keine Mitglieder des Annaberger Vereins waren, haben, insoferne ihnen dies nicht etwa vor ihrer Anstellung zur ausdrücklichen Bedingung gemacht worden, keine rechtliche Ver pflichtung zu Beitragsleistung für die fraglichen Pensionen. Der Grund, der die gewesenen Vereinsmitglieder zur fortdau ernden Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen die Witwen ver pflichtet, fällt in Ansehung der dem-Vereine als Mitglieder nicht angehörig gewesenen Geistlichen weg, und sonst eine Ver pflichtung, das zu leisten, was die Dienstvorgänger in privat rechtlicher Hinsicht versprochen und eingegangen haben, exi- stirt nicht. Fallen aber die Geistlichen der sub 2 bemerkten Kategorie aus der Zahl der diesfallsigen Contribuenten aus, so steigert sich die Höhe der Beitragsleistungen in eben dem Verhältnisse, in welchem jener Ausfall stark ist. Nun fragt es sich aber, wenn die Beurtheilung der Sache von dem luristischen auf den allgemeinen Standpunkt übergeht, ist es räthlich und politisch klug, daß einem Theil der Geistli chen einer Diöcese die Fortleistung der Ausgaben von vorliegen der Art zugemuthet werde und bleibe? Die hohe Staatsregie rung hat, wie der erstreferirte Fall ausweist, anerkannt, daß sie berechtigt und verpflichtet sei, auf ein sorgenfreies Auskom men der Geistlichen Rücksicht zu nehmen, und die Deputa tio n hat zwar nicht die aus diesem Satze dort gezogene Folge rung , wohl aber die Richtigkeit dieses Satzes selbst anerkannt. Dieses Anerkenntniß spricht sie auch hier aus.' Wie es im In-
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