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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 84. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Secretair 0. Schröder: Ich bin zwar vollkommen da mit einverstanden, daß nach dem Ablösungsgesetze, wie es uns dermalen vorliegt, der Garbenzehnten ebensowohl als der Sack- zehmen zur Ablösung gebracht werden dürfe, Allein ich kann auch nicht verkennen, daß gerade in den hierauf sich beziehenden Bestimmungen jenes Gesetzes manche Härte vorhanden ist, die namentlich den betheiligten Geistlichen sehr empfindlich sein muß. Um dies richtig beurtheilen zu können, muß man sich nur ein solches Ablösungsgeschäft und die dabei zur Anwen dung kommenden Grundsätze vergegenwärtigen. Zuerst soll nach tz. 96 des erwähnten Gesetzes da, wo der Ortspreis, wie das gewöhnlich vorzukommen pflegt, nicht ermittelt werden kann, ein vierzehnjähriger Durchschnitt des Preises der nächsten Marktstadt stattfinden. Diese letzten 14 Jahre sind nun aber gegenwärtig zufälligerweise meist erstaunend wohlfeil gewesen, und daher kommt es, daß z. B. im vorigen Jahre nach dem Peniger Marktpreise, dem höchsten in der Gegend meines Wirkungskreises, ein Durchschnittspreis für den Dresdner Scheffel Korn zu 2 Thlr. 19 Gr. 6 Pst, und für den Scheffel Hafer zu 1 Thlr, 5 Gr. 6 Pf. sich herausgestellt hat. Darnach werden aber die Geistlichen noch nicht entschädigt, denn davon sind die Abzüge noch nicht abgerechnet worden, die das Ablö sungsgesetz sonst noch vorschreibt. Zuerst sagt tz. 96 noch, es sollen bei Berechnung des Preises berücksichtigt werden die Kosten des Transports zur Marktstadt, und sonach auch die Verkaufsspeesen. Allerdings ist dieser Punkt bei den einzelnen Ablösungen streitig gemacht worden. Die Verpflichteten legen diese Gesetzstelle so aus, und sagen: „Weil der Geistliche, um den Marktpreis zu gewinnen, erst die Transport- und sonstigen Kosten bestreiten müsse, so müßten auch diese Speesen am Durchschnittspreise abgerechnet werden, da er in Zukunft an statt des Naturals sofort das baare Geld erhalte." Die Be rechtigten dagegen drehen den Satz um, sie schließen so: „weil der Geistliche, der jetzt das Getreide in natura bekommen habe, künftig genöthigt sein werde, sich dasselbe in der Stadt zu er kaufen, so würde ihm dadurch künftig der Aufwand des Trans ports verursacht, weil er dann sich in dm Besitz des Getreides erst setzen muß, was er früher nicht nöthig gehabt, welchenfalls denselben nunmehr die Verpflichteten mit zu übernehmen und daher den Durchschnittspreis um so viel zu erhöhen hätten. Diese letztere Ansicht hat jedoch bei den Ablösungsbehörden nicht Eingang gefunden. Ich gehöre selbst zu den Ablösungscom- miffarien, und habe auch meinerseits diesen Gründen keinen Beifall geben können, da sie mit dem Geiste des Ablösungsge setzes nicht in Harmonie stehen; allein die Billigkeit scheint we nigstens in dem Falle, wenn der Decem zum eignen Bedarfe des Geistlichen oder Schullehrers verwendet werden muß, dafür zu sprechen, denn es scheint nicht angemessen zu sein, wenn man dem, der diese Getreidezinsen zum eignen Lebensunterhalt braucht, diese Transportkosten bei Ermittelung der Entschädi gung für die wegfallende Naturallieferung abzieht, da derselbe späterhin sich doch genöthigt sehen wird, sein Getreide auf dem Markte zu erkaufen. Hierbei muß er natürlich auch Trans portkosten aufwenden, und es folgt daraus, daß ermunmehr diese Speesen doppelt bezahlt. Jedoch damit ist es noch nicht zu Ende; jetzt kommt die 97. §. Nach derselben ist zugleich auf die bessere oder geringere Qualität des Getreides Rücksicht zu nehmen, Und sind wegen der letztem behufige Abzüge vom Durchschnittspreise zu machen, jedoch ist auch vorgeschrieben, daß, wenn eine nähere Bestimmung über die Qualität des Getreides nicht vorljegt, 5pr. Et. vom Werthe in Abzug ge bracht werden sollen. Nun behaupten manche Actoren der geistlichen und Schulstellen, ebenso wie viele Behörden, daß in Bezug auf den geistlichen Decem eine dergleichen Bestimmung über die bessere'Qualität desselben existire; sie beziehen sich auf die bekannte Stelle im Shnodaldecrete, wo es heißt, daß der Verpflichtete den Decem an den Geistlichen so abgeben solle, wie er sein Getreide erbaue und,aussäe. Weil man nun zum Aussäen in der Regel das.beste.Getreide (Samengetreide) ver wendet, so argumentirett die Actoren der Pfarrlehen rc., daß hier jene 5 pr. Ct. nicht abgezogen werden können, weil eine bessere Qualität gesetzlich angeordnet sei. Allein auch hierin ist nicht zu Gunsten der Geistlichen entschieden, der Abzug von 5 Pr. Ct. ist angeordnet worden. Berücksichtigen Sie nun diese Ver hältnisse, und nehmen Sie noch hinzu, daß bei vielen Durch schnittspreisen sogar noch ein Ägiobetrag in Abzug gebracht wird, welcher sich -daher, schreibt, daß in den letzten 14 Jahren es einen Zeitpunkt gab, wo das Getreide in Speciesthalern ü 1 Thlr. 10 Gr. und in Zwanzigkreuzern und Zehnkreuzern zu hohem Cours gekauft und verkauft wurde, der angegebene Marktpreis daher in dieser Währung.notirt worden, woher, wenn der jetzige Preis entweder nach dem 14Thalerfuße oder 20 Guldenfuße berechnet wird, auch noch vermöge dieses Agio abzugs eine ziemlich bedeutende Kürzung des Preises sich her ausstellt, so werden Sie wohl finden, daß in Betracht aller dieser Verhältnisse der ursprüngliche Marktpreis sehr herabsinkt. Ich kann es> aus Erfahrung bestätigen, daß auf diese Weise der Preis von 2 Thlr. 19 Gr. 6 Pf. für den Dresdner Scheffel Korn auf 2 Thlr. 6 bis 8 Gr. und für den Scheffel Hafer von 1 Thlr. 5 Gr. 6 Pf. aus 1 Thlr. bis 1 Thlr. 2 Gr. sich redu- cirt hat. Hieraus dürste wohl folgen, daß die geistlichen Stel len durch eine derartige Ablösung bedeutend verringert werden. Den von der geehrten Deputation angeführten Gründen, welche dafür sprechen, daß man den Geistlichen auf irgend eine Weise Entschädigung gewähren müsse, trete ich vollkommen bei, und will sie, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht noch einmal aufzählen. Allein nur darauf wollte ich mir erlauben, noch aufmerksam zu machen, daß bei der Ablösung von Leistungen, die ein Nutznießer bezieht, allerdings andere Rücksichten eintre ten müssen, als bei denen, welche ein Eigenthümer zu erhalten hat. Der 14jährige Durchschnittspreis kann am Ende bei demjenigen, der auf längere Jahre hinaus diesen Preis erhält, immer noch ein richtiger sein; allein bei dem, der ihn nur für eine kurze Zeit erhalt, wird das nicht der Fall sein, und es lehrt, bereits die jetzige Erfahrung, daß dies wirklich nicht ist. Der Eigenthümer eines Grundstücks ist, wenn er dasselbe nicht ver-
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