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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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. §27 m Betracht kommt. Die zweite Kammer hatte anfänglich beschlossen, in §. 2 des Gesetzentwurfs statt der Worte: „ausdrücklich eingeräumt worden ist" zu setzen: „ausdrücklich eingeräumt, zuerkannt und in Ansehung der selben hergebracht ist und noch gegenwärtig in aner kannter Wirksamkeit besteht." Nachdem jedoch die erste Kammer neben dem Wegfall des Wortes: „ausdrücklich" auch den Wegfall des Zusatzes: „und noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit besteht" aus der §. 2 beschlossen hatte, beruhigte man sich hierbei zwar auch diesseits, entschied sich aber dafür, in der letzteren Beziehung eine dahin sich erstreckende Voraussetzung in der ständischen Schrift auszusprechen. Auch letztere wird sich erledigen, so bald der Wegfall der §. 2 beschlossen werden sollte. Als man nun bei der ersten Berathung des fraglichen Ge setzentwurfs in der zweiten Kammer zur Berathung der H. 27 gelangte, wurde dabei, nach Inhalt des Protokolls vom 14. Januar 1840, von einem Kammermitgliede der Antrag gestellt: daß, in Parität mit dem zu §. 2 gefaßten Be schlüsse, am Ende der §. 27 ebenfalls die dort gebrauchten Worte: „insoweit sie noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit bestehen," beigefügt werden möchten, und es fand dieser Antrag bei der zweiten Kammer Genehmi gung. Die erste Kammer lehnte jedoch gedachten Zusatz ab, und ist gegenwärtig', im Einverständnisse mit ihrer Deputa tion, der Meinung, daß, sobald die §. 2 Wegfälle, auch die ser damit in Verbindung stehende Zusatz sich erledige, mithin auszuscheiden sei.' Die Deputation kann der zweiten Kam mer nur anrathen, auch hierunter der ersten Kammer bcizutre- ten. Denn es dürfte jener Zusatz zur tz. 27 an sich nicht erfor derlich sein, vielmehr dasjenige, was er enthält, schon ohnedies sich von selbst verstehen, und nur in Betracht, daß ein ähnlicher Zusatz zu H. 2 beschlossen worden war, fand man denselben nun mehr bei tz. 27 ebenfalls nothwendig, um einem Mißverständ nisse vorzubeugen, welches allerdings eintreten konnte, sobald der Zusatz an der einen Stelle ausgenommen wurde, an der an dern aber nicht. Fällt er also bei §. 2 mit der ganzen Para- graphe weg, so liegt auch die Nothwendigkeit zur Beibehaltung desselben bei §. 27 nicht vor. Präsident v. Haase: Hat Jemand bei dem eben vorge tragenen Punkte eine Bemerkung zu machen? — Die Depu tation schlägt vor, daß in §. 27 die Worte: „insoweit sie noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit bestehen," welche sich auf §. 2 beziehen, und nur um deswillen in die tz. 27 ausge nommen worden sind, weil sie in tz. 2 ausgenommen worden waren, nunmehr, da mit dem Ausfall der §. 2 auch der Grund ihrer Aufnahme in h. 27 sich erledige, wegfallen möchten. Ist die Kammer mit der Ansicht der Deputation einverstanden? — Einstimmig Ja. — . Präsident 0. Haase: Ich werde nun noch eine beson dere Frage, hinsichtlich der Voraussetzung zu stellen haben, wel che die zweite Kammer zur tz. 2 in der ständischen Schrift aus zusprechen beantragt hat, und welche im anderweiten Berichte der Deputation der ersten Kammer unter b. ersichtlich ist. Nach dem Beschlüsse der zweiten Kummer sollte nämlich in der stän dischen Schrift ausgesprochen werden: „daß man voraussetze, es könne und werde der in Z. 2 erwähnte, etwa früher einge räumte, zuerkannte, oder hergebrachte weitere Umfang der frag lichen Gewerbsbefugnisse nur insoweit Berücksichtigung finden, als derselbe noch gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit be stehe." Die Deputation hat angerathen, nunmehr auch diese Voraussetzung in die Schrift, da sie sich durch unseren neuesten Beschluß zu §. 2 erlediget, nicht weiter auszusprechen. Ist die Kammer damit einverstanden, daß diese Voraussetzung weg zulassen, und nicht in der ständischen Schrift ausgesprochen werden soll? — Einstimmig Ja. — Präsident O. Haase: Wir sind also auch hier mit der er sten Kammer nun ganz einverstanden. Referent v. Hartmann: Bei §. 5 wurde von Seiten der zweiten Kammer eine ganz veränderte Fassung beschlossen in drei verschiedenen §tz. Die erste Kammer recurrirte aber auf den Gesetzentwurf und beschloß folgende Fassung: „In denjenigen Landesgegenden, wo die Strumpfwirkern und Weberei oder an dere Gewerbe fabrikmäßig betrieben werden, welches zu jeder Zeit nach den bestehenden Gewerbeverhältniffen von der Regierungs behörde zu beurtheilen ist, können sich die, diesen Gewerben an gehörigen Meister ebensowohl auf dem Lande als in den Städten niederlassen, und ihr Gewerbe unbeschränkt betreiben, und hat es da, wo dergleichen Gewerbe bis jetzther unzünftig betrieben worden, noch ferner hierbei sein Bewenden. Es bleibt aber die Tuchmacherprofession zwar zur Zeit noch von vorstehenden Be stimmungen ausgeschlossen^ doch soll die Anlegung von Tuchfa briken auf dem Lande, sobald die Concession der vorgesetzten Re gierungsbehörde dazu erlangt wird, nicht beschränkt sein." Die zweite Kammer trat dem bei, jedoch nach den Worten: „Hier bei sein Bewenden" mit dem Zusatze: „Auch bleibt es der Regie' rungsbehörde unbenommen, durch administrative Verfügungen in denjenigen Fällen und an denjenigen Orten, wo solches nach den sich bildenden Gewerbeverhältnissen als zweckmäßig erscheint, den unzünftigen Betrieb von dergleichen Gewerben, auch inso weit er allda bis dahin noch nicht stattgefunden, zu gestatten, so bald nur daselbst hinsichtlich dieser Gewerbe ein Jnnungsverband und die Verbindlichkeit zu Gewinnung des Meisterrechts nicht besteht." Das Gutachten der /vereinigten Deputation ging dahin, „beizutreten, weil der vorgeschlagcneZusatz es nur fakul tativ in das Ermessen der Negierung stellt, den unzünftigen Be trieb von dergleichen Gewerben zu gestatten, wenn locale oder andere Behältnisse dies als räthlich erscheinen lassen." Die erste Kammer hat das letztgedachte Gutachten angenommen und so mit ist jede Differenz über die tz. selbst erledigt. Es war aber auch von der zweiten Kammer noch die Aufnahme der Bemer kung in die ständische Schrift beschlossen worden: „daß die den städtischen Innungen zur Zeit noch ausschließlich vorbehaltene Betreibung der Tuchmacherprofession lediglich üuf die Fabrica- tion eigentlicher Tuche zu beschränken, keineswegs aber auf an-
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