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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Entschließung über die Niederlassung eines solchen Handwerkers auf dem Lande ist aber auf das, nach den örtlichen Umständen, insbesondere nach der räumlichen Ausdehnung und Lage des Orts, der Einwohnerzahl, den Ackerbau- und Gewerbsverhalt nissen, ingleichen nach der Entfernung von Städten und an dern mit Handwerkern besetzten Dörfern zu bemessende Bedürf- niß zu sehen. Auch dürfen weder die Gemeinde noch der Ge richtsherr sich für die Aufnahme der Handwerker ein Eintritts geld in die Gemeindeoder einen jährlichen Kanon und dergleichen Abgabe stipuliren." Die erste Kammer entschied sich aber für eine veränderte Fassung in der Maße: „Gesuche um Aufnahme mehrer von den §. 8 genannten Handwerkern in eine Landge meinde, oder auch andrer, als der in gedachter tz. bezeichneten, sind zwar zunächst, sei es von Seiten der Gutsherrschaft, da fern sie obrigkeitliche Befugnisse in diesem Bezüge nicht mehr hat, der Landgemeinden, oder der betheiligten Handwerker selbst, bei der Obrigkeit anzubringen, diese kann jedoch nicht für sich selbst dem Gesuche fügen, sie hat vielmehr nach vernommenem Gutachten des Gemeinderaths, und in den tz. 9 bezeichneten Fällen, der Gutsherrschaft, entweder zu der vorgesetzten Regie rungsbehörde wegen Auswirkung der Concession Bericht zu er statten, oder die Supplicanten abfällig zu bescheiden. Gegen diese letztere Resolution steht den Betheiligten (Gemeinde, Guts herrschaft, Handwerkern) der Necurs an die höhere Behörde frei. Wird ein dergleichen Gesuch dennoch zuerst bei der Re gierungsbehörde angebracht, so hat diese es an die betreffende Obrigkeit zuvörderst zur Beschlußnahme abzugeben." Die zweite Kammer schloß sich bloß, theilweise dieser Fassung an und änderte sie folgendergestalt ab: s) „Gesuche um Aufnahme meh rer von den §. 8 genannten Handwerkern in eine Landgemeinde, oder auch andrer, als der in gedachter §. bezeichneten, sind zwar zunächst bei der Obrigkeit anzubringen; diese kann jedoch nicht für sich selbst dem Gesuche fügen, sie hat vielmehr nach vernommener Auslassung des Gemeinderaths und resp. (tz. 9) der Gutsherrschaft, entweder zu der vorgesetzten Regierungsbe hörde wegen Auswirkung der Concession Bericht zu erstatten, oder abfällige Bescheidung zu ertheilen. b) Beruht eine solche abfällige Bescheidung auf dem übereinstimmenden. Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Gemeinderathe, so darf derselben entgegen Concession nicht ertheilt werden." Dem Theile unter o. ist die erste Kammer nach dem Gutachten ihrer Deputation beigetreten. Durch die Nereinigungsdepu- tcttion ist die Ausscheidung des Satzes b) aus dem Gesetze und dagegen dieAufnahme folgender Erklärung in die ständische Schrift in Vorschlag gebracht worden: „Da man übrigens von der Voraussetzung aüsgehe, daß, dem Zwecke und Geiste des Gesetzes gemäß, einer Landgemeinde wider ihren Willen ein Handwerker durchaus nicht aufzudringen sei, so sei man der zu versichtlichen Erwartung, daß, sobald an einem Orte auf dem Lande die Verweigerung der Aufnahme eines Handwerkers von der Obrigkeit im Einverständniß mit der Gutsherrschast und dem Gemeinderathe.beschlossen worden, die Bestätigung dieses Beschlusses durch die höhere Behörde auch im Fall eines dage gen eingewendeten Recurses nicht ohne überwiegende Gründe, auch nicht ohne daß zuvor an das Ministerium des Innern deß- halb Vortrag erstattet worden, werde versagt werden." Die erste Kammer hat sich dem Gutachten ihrer Deputation gemäß, sowohl damit, als auch mit der Fassung des Schlußsatzes die ser §. e) „wenn ein dergleichen Gesuch bei der Regierungs behörde unmittelbar angebracht wird, so hat diese es zuvörderst an die betreffende Obrigkeit zur Beschlußnahme abzugeben" einverstanden erklärt. Zugleich beschloß die zweite Kammer die Aufnahme folgender Anträge in die ständische Schrift: „1) daß im Full in den alten Erblanden noch Dispensations- und Concessionsquanta bei Ertheilung von Concessionen der hier in Frage befangenen Art gefordert werden sollten, solche künftig in Wegfall gelangen." Nach dem Gutachten der Vereinigungs deputation ist hier der Beitritt der ersten Kammer unter Ein schaltung der Worte: „von der Regierung," nach dem Worte: „Art" erfolgt. Der zweite Antrag ging dahin: „daß in dcr Ausführungsverordnung zu vorliegendem Gesetze die Verwalter der Patrimonialgerichte ausdrücklich angewiesen werden, in je dem Falle, wo die Niederlassung eines Handwerkers auf dem Lande in Frage kömmt, noch vor Fassung einer hauptsächlichen Entschließung die Gutshcrrschaft mit ihrer Erklärung darüber zu hören und letztere glaubhaft zu den Acten zu bringen." Hier ist ebenfalls nach dem Gutachten der Vereinigungsdeputation von der ersten Kammer der Beitritt bis zu dem Worte kömmt erklärt, und vorgeschlagen worden, statt der folgenden, die Worte zu setzen, „die von der .Gutherrschaft auf das angebrachte Gesuch gefaßte Entschließung glaubhaft zu den Acten zu bringen." Im diesseitigen DeputationsBerichte heißt es nun: Unstreitig der wichtigste Differenzpunkt ist der hier vorlie gende. Die zweite Kammer hatte sich zuerst, dem Gutachten ihrer Deputation gemäß, dafür entschieden, daß, sobald zwischen dem Gemeinderathe und der Obrigkeit, resp. nebst der Gursherr schaft über dieAufnahme des Handwerkers in die Landgemeinde Einverständniß stattsinde, solches allein in allen Fällen entschei dend sein und erst in Ermangelung eines solchen Einverständ nisses die Entscheidung der vorgesetzten Regierungsbehörde ein treten solle. Hierin erklärte sich jedoch die erste Kammer nicht einverstanden; vielmehr blieb dieselbe im Wesentlichen bei dem Inhalte des Gesetzentwurfs stehen, wonach die Concession auch in dem vorberührten Falle des Einverständnisses des Gemeinde raths mit der Obrigkeit und resp. Gutsherrschaft durch die Re gierungsbehörde ertheilt werden soll. Um sich jedoch, so viel es nach ihren Ansichten thunlich, dem Gesichtspunkte, wovon die zweite Kammer ausgegangen, zu nähern, beschloß die erste Kammer der §. 10 die in der Zusammenstellung unter er sichtliche Fassung zu geben. In letzterer nun ist ausgesprochen worden, daß s) die Obrigkeit nicht für sich selbst dem Gesuche um Auf nahme von Handwerkern fügen könne, vielmehr nach ge nommener Auslassung des Gemeinderaths und resp. der Gutsherrschaft, entweder zu der vorgesetzten Regierungs behörde wegen Auswirkung der Concession Bericht zu er statten, oder abfällige Bescheidung zu ertheilen habe. Zugleich aber fügte man noch bei:
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