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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ir) gegen diese letztere Resolution steht den Betheiligten (Ge meinde, Gutsherrschast, Handwerkern) der Recurs an die höhere Behörde frei. Bei der anderweiten Berathung hierüber in der zweiten Kammer entschloß man sich nun zwar zur Annahme des Grund satzes unter entschied sich aber zugleich aus den im Deputa tionsberichte ausführlich entwickelten Gründen dafür, daß im Fall eine abfällige Bescheidung rücksichtlich der Ausnahme eines Handwerkers auf dem Lande auf dem übereinstimmenden Wil len der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Gemein- derathe beruhe, derselben entgegen Concession nicht ertheilt werden dürfe, und nahm die letztere Bestimmung im Ver ein mit dem Satze unter s. in die neu redigirte Fassung der Z. 10 auf, welche in der Zusammenstellung unter zlX enthal ten ist. Da man hierbei von der Ansicht ausging, es könne, sobald Gemeinde und Obrigkeit resp. nebst der Gutsherrschast darüber einverstanden sind, daß ein Bedürfniß zu Aufnahme eines Handwerkers nicht vorliege, ein solcher ihnen aus keine Weise aufgedrungen werden, also auch von dem Handwerker gegen dessen abfällige Bescheidung in dieser Beziehung etwas nicht eingewendet, mithin ein Rechtsmittel dagegen mit Erfolge nicht ergriffen werden, so entschied man sich gegen die Aufnahme des Satzes unter b. in die diesseitige Fassung der Paragraphe, indem man dafür hielt, daß wenn schon formell der Recurs ge gen eine dergleichen Bescheidung nicht abzuschneiden sein werde, doch materiell ein solcher in dem vorbcrührten Falle fruchtlos sein müsse, da die vorgesetzte Regierungsbehörde die auf einem dergleichen Einverständnisse beruhende abfällige Entscheidung unbedingt zu bestätigen haben werde. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes und der Verschieden heit der Ansichten beider Kammern hierüber, war es für die vereinigten Deputationen ungemein schwierig, einen Aus weg zu finden, welcher die Erlangung des Einverständnisses beider Kammern hierüber hoffen ließ. Endlich jedoch glaubte man denselben darin aufgefunden zu haben, wenn die erste Kammer den oben unter d. ausgehobenen Satz hinsichtlich der Recursergreifung fallen lasse, die zweite Kammer aber auf die Aufnahme der Bestimmung, „beruht eine solche abfällige Bescheidung auf dem überein stimmenden Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherr schaft mit dem Gemeinderathe, so darf derselben entgegen Concession nicht ertheilt werden." in die Paragraphe verzichte, wogegen die in der Zusammenstel lung unter zu lesende Voraussetzung und Erwartung in der ständischen Schrift ausgesprochen werde sollte. Die erste Kammer hat nun diesen Vorschlag, gleich allen übrigen Vorschlägen der Vereinigungsdeputation, genehmigt, und die Deputation kann nicht umhin, der zweiten Kam mer den Beitritt dazu ebenfalls, als durch die Umstände ge boten, anzurathen. Zwar ist noch gegenwärtig dasjenige, was sie an den vorangezogenen Stellen ihres frühem Berichts aus gesprochen hat, ihre volle Ueberzeugung, und nur ungern ver steht sie sich dazu, der Kammer zur Annahme eines Nereini- gungsvorschlags Veranlassung zu geben, welcher die Möglich keit nicht auöschließt, daß auch gegen den übereinstimmenden Willen der Obrigkeit und resp. der Gutsherrschaft mit dem Ge- mrinderawe, die Niederlassung eines Handwerkers auf dem Lande gestattet werden kann. Die Deputation glaubt jedoch, wenn sie solches thut, hierbei sich durch Erwägung des sen gerechtfertigt zu sehen, daß nicht allein dies der einzige Weg war, auf welchem sich zu einer Vereinigung mit der ersten II. V3. Kammer gelangen ließ, sondern daß auch wider das entgegen gesetzte Princip die hohe Staatsregierung wiederholt, nicht nur bei den Verhandlungen in der Kammer, sondern auch zuletzt noch in der Sitzung der vereinigten Deputationen, sich so entschieden erklärt bat, daß, im Fall des Beharrens bei dem diesseitigen Beschlüsse, ein günstiger Erfolg für das Gesetz zwei felhaft sein dürfte. Und wenn schon die in der ständischen Schrift auszusprechende Voraussetzung und Erwartung nicht eine gleich vollständige Garantie gegen die Niederlassung von Handwerkern auf dem Lande wider den Willen der Gutsherr schaft und Gemeinde gewähren möchte, als die Einräumung eines unbedingten voll neZsüvi deshalb im Gesetze selbst, so glaubt sich doch die Deputation, bei der anerkannten Ge rechtigkeit der hohen Staatsregierung der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß eine solche Acußerung in der ständischen Schrift im Wesentlichen zu dem nämlichen Resultate führen werde. Was übrigens die von der Deputation der ersten Kam mer beantragten Aenderungen in der Fassung der, in der Zu sammenstellung unter XX zu lesenden, mit l und 2 bezeichneten beiden Anträge betrifft, so dürften solche unbedenklich sein, da her der Kammer sich zur Annahme empfehlen. Referent v. Hartmann: Ich habe nur noch kürzlich hin zuzufügen, daß erst, nachdem der Bericht vollendet war, dieche- sinitive Berathung über den ersten Zusatz zum Heimathsgesetz in der zweiten Kammer stattgesunden hat, wobei dieser Zusatz angenommen worden ist. Es kann nicht fehlen, daß die deß- fallsige Entschließung der Kammer auf den hier vorliegenden Punkt von großem Einfluß sein wird; da aber eben aus dem ,Grunde, weil jene Annahme des ersten Zusatzes zum Heimaths gesetz in der zweiten Kammer erst nach Vollendung des jetzt vor getragen werdenden Berichts über das Gewerbsgesetz erfolgte, über diesen Gegenstand eine weitere Berathung in der Deputation nicht stattgefunden hat, übrigens auch vorauszusetzen ist, daß die verehrten Mitgliederder Kammer sich die Folgen selbst ziehen werden, welche der vorberührte Beschluß auf die Bestimmun gen des Gewerbsgesetzes haben muß, so enthalte ich mich einer besonder» Auseinandersetzung deshalb, habe jedoch nicht unter lassen können, wenigstens im Allgemeinen darauf aufmerksam zu machen, wie tief dieser Beschluß hier eingreift. Abg. Rothe: Ich bin mit der Deputation ganz einverstan den, wenn sie im Berichte den Wegfall des vorhin beschlossenen Zu satzes: „Beruht einesolcheabfälligeBescheidung— nicht ertheilt werden,"(s. vorst. Sp.) beantragt. Ich kann mich aber auch selbst mit einer darauf bezüglichen in die ständische Schrift aufzunch- menden Erklärung um deswillen nicht einverstehen, muß viel mehr solche um deswillen für überflüssig halten, weil, wenn man früher über Erschwernisse bei gesuchten Cvncessionserthei- lungen um Handwerksbetrieb auf dem Lande klagte und da durch das jetzige Gesetz zum Theil mit hervorrief, jetzt aber auf einmal besorgt, daß die hohe Staatsregicrung selbst dem Be schlüsse des Gemeinderathes und dem Gutachten der Obrigkeit entgegen, dennoch Concesflonen ertheilen werde, man mit sich selbst im Widerspruche steht. Ich meines Theils werde mich daher selbst gegen Aufnahme einer solchen Erklärung, wie solche 3*
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