Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sen Voraussetzungen und Bedingungen, die darin näher bezeich neten, früher zum Lande gehörig gewesenen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke, zum Stadtbezirke zwar gezogen, zu diesem Behufe aber die Ausgleichung der besonder» gegenseitigen In teressen durch freie Vereinigung bewirkt werden solle. Es ist also hierbei wie selbst von Seilen des Regierungscommissars in der Hauptsache nicht ganz in Abrede gestellt worden, in derglei chen Fallen, die Aufgabe der Verhältnisse des Landes, und da gegen die Übertragung der städtischen Verhältnisse auf derglei chen Landestheile nicht ein Werk der absoluten Nothwendigkeit, sondern der freien Vereinbarung und dabei zu bewirkenden ge genseitigen Ausgleichung. Nur daß es hierbei, also bei dem, was die Städteordnung tztz. 13 und 15 ausdrücklich festsetzt, auch ferner sein Verbleiben habe, hat dia Deputation durch ihr Amendement bewirken wollen. Sie hat aber, um diese Absicht zu erreichen, das Amendement -aus dem Grunde nöchig gefun den, weil ohne dasselbe aus der tz. 2 des Gesetzentwurfes, viel leicht hätte gefolgert werden können: es solle das,wasobgedach- termaßen lediglich bedingungsweise in den tztz. 13 und 15 der Städteordnung festgesetzt ist, nunmehr nach dieser 2. tz. unbe dingt stattft'nden, also in den nach HZ. 13 und 15 der Städte ordnung zum Stadtbezirke zu ziehenden Gemeinden, Bezirken und Grundstücken der Zunftzwang künftig ohne weiteres, also ohne daß es hierzu weiter einer freien Vereinigung und Aus gleichung der gegenseitigen Interessen bedürfe, eintreten. Denn die tz. 2 des Gesetzentwurfs beginnt sogleich mit dem Satze, daß die Gewerbsbefugnisse der städtischen Innungen sich auf den städtischen Gemeindebezirk nach der tz. 10 der allgemeinen Städteordnung bezeichneten räumlichen Umfange, beschränken sollen. Es wird also ausdrücklich ausgesprochen, daß diese Gewerbebefugnisse sich auf den ganzen städtischen Gemeindebezirk mit Einschluß der nach tztz. 13 und 15 der Städ teordnung dazu zu ziehenden Gemeinden, Bezirke und Grund stücke, beschränken sollen. Hieraus dürfte aber auch zu folgern sein, daß die innerhalb dieses Bezirks gedachten Gewerbebefugnisse unbedingt eintreten sollen. Alsdann würde dasjenige, was in der Städteordnung tztz. 13 und 15 der freien Vereinigung und Ausgleichung der beiderseitigen Interessen hierbei überlassen worden, wenigstens nach den Worten des Gesetzentwurfs tz. 2 künftig als ohne weiteres zwangsweise eintretend anzuse hen sein, wenn auch dies bei Fassung dieser tz. vielleicht nicht in der Meinung der hohen Staatsregierung gelegen haben sollte. Lediglich dieser Ansicht verdankt das Amendement seine Entste hung. Wenn übrigens von Seiten des Regierungscoinmissars bemerkt worden ist, daß so lange, als die kn den Stadtbezirk ein bezirkten sonst ländlichen Gemeinden, Bezirke und Grundstücke, sich nicht dem Zunftzwange und den übrigen städtischen Verhältnissen unterwerfen wollen , sie auch an den städtischen Gerechtsamen und Vortheilen nicht Lhcil haben können, und dies mit dem Ausdrucke der Pa rität bezeichnet worden, so habe ich zu bemerken, daß es der De putation nicht in den Sinn gekommen ist, diese Parität zu ver letzen. Vielmehr hat sie allerdings vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung activ und passiv, die beiderseitigen Verhältnisse so lange unverändert bleiben müssen, bis eine Ausgleichung des halb erfolgt ist. Ich kann jedoch in dieser Beziehung nur hier von meiner individuellen Ueberzeugung sprechen, und weiß nicht, ob die übrigen Deputationsmitglieder mir hierüber völlig bei stimmen. Ich, für meine Person, trage aber kein Bedenken, mich dafür zu erklären, daß in das Amendement derDeputation dasjenige mit ausgenommen werden könne, was von Seiten des königl.Commissars beantragt worden ist, nämlich dieWorte: „und städtischen Gewerbebetriebs," wo es alsdann so heißen würde: „aus vorstehender Bestimmung ist eine gesetzliche Zunft ¬ zwanges und städtischen Gewerbebetriebes, auf die nach Z. 13 u. s. w. nicht zu folgern." Denn allerdings.ist solches nach meiner Ueberzeugung die Meinung der Deputation gewe sen. Was aber das von der Deputation vorgeschlagene Amen- dement im Allgemeinen betrifft, so folgt aus Allem so eben.Gesag- ten, daß wenn dasselbe nicht hinzugefügt werden sollte, aller dings zum Nachthelle des platten Landes die oberwähnte Miß deutung dieser 2. tz. des Gesetzentwurfs entstehen konnte. Ich glaube übrigens, daß, wenn die Meinung der Deputation sich dahin ausgesprochen hat, daß sie nicht mehr wolle, als was diese beiden tztz. der Stadteordnung beabsichtigen, und hierunter eine Beschränkung zum Nachtheile der Städte keineswegs bezwecke, dadurch wohl auch zugleich dasjenigeBedenken wegfallen dürfte, was der Abg. Braun zu Begründung seines Ämendemenis aufgestellt hat und auch von mehren andern Mitgliedern der verehrten Kammer aufgestellt worden ist. Was nun das zweite Amendement der Deputation betrifft, fo hat man sich im Gan zen wohl bereits überzeugt, daß auch darin Etwas nicht enthal ten ist, was der allgemeinen Ansicht entgegen tritt, vielmehr scheint man dabei hauptsächlich blos an dem darin vorkommen den Worte: „Widerfpruchlos," Anstoß genommen zu ha ben. Ich glaube mich der Vertheidigung dieses Ausdruckes, den ich zweckmäßig gefunden, enthalten zu können, da ein Mitglied der Deputation, Hr. Abg. V.v. Mayer, sich bereits ausführlich da rüber ausgesprochen hat. Inzwischen sollte ich glauben, daß, wenn man nun einmal diesen Ausdruck für so anstößig erachtet, es wohl unbedenklich sein dürfte, ihn durch einen andern zu ersetzen, und ich für meine Person, würde etwas nicht dagegen haben, wenn anstatt dieses Wortes, der Ausdruck: „in anerkannter Wirksamkeit" substituirt würde. Es wird dann der Ausdruck: „Widerspruch" vermieden und etwas an die Stelle gesetzt , was gleichen Effect haben und jedenfalls unschädlich sein wird. Daß aber es nöthig ist, im Sinne des Amendements einen Zusatz bei zufügen, davon wird sich der ffönigl. Commissar wohl selbst überzeugt halten. Denn in der 2. tz. ist von frü her em ausdrücklichen Einräumungen die Rede, und die Möglichkeit liegt also sehr nahe, daß in späterer Zeit diese frühere Einräu mungen sich auf eine oder die andere Weise wieder erledigt ha ben können. Wenn endlich von Seiten eines andern der königl. Commissare die Frage aufgeworfen worden ist, warum in dem ersten Amendement am Schluffe statt destz.13 derStäb- teordnung gebrauchten Ausdrucks: „Vereinigung und Bcstim-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder