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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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man nicht gedacht. Die Erfahrung hat vielmehr gelehrt, daß es einzelne Innungen in kleinen Städten giebt, die Leuten das Meisterrecht gegeben haben , welche es wegen Mangel an Qua- lisication nicht hätten bekommen sollen. Sie haben bisweilen nicht einmal ein Meisterstück fertigen lasten, sondern frischweg das Meisterrecht gegen die Gebühren gegeben, auch sich nicht darum bekümmert, ob ein solcher die Erlaubniß habe, sich auf dem Lande niederzulassen. Nun haben sie vielleicht das Mei sterrecht nicht theuer bezahlt, wenn sie aber mit dem Meister schein auf das Land kamen, sind sie nicht zugelassen worden. Diesem Handel mit dem Meisterrecht, wie ich es nennen möchte, glaubt man dadurch Vorbeugen zu müssen, daß man eine ge wisse Bestimmung darüber treffe, wo der Landmcister nach Verschiedenheit der Fälle das Meisterrecht zu gewinnen habe, wodurch diese Manipulation sich zu erledigen hatte. Sic würde gewissermaßen sich schon dann beseitigen, wenn es bei dem Vor schläge der Deputation verbliebe, ungeachtet allerdings, wenn die Bestimmung in Kraft träte, die der Gesetzentwurf enthält, die Sache noch stricrer geworden wäre. Wollte man aber die Sache ganz freigeben, so würde es hinsichtlich jenes Mißbrauchs beim Alten bleiben. Abg. Puttrich: Ich wollte mir eine Anfrage an den Herrn Referenten erlauben. Wie verhalt es sich Mit den Mei stern , die schon jetzt auf den Dörfern die Erlaubniß zu arbeiten haben, und die zu Innungen gehören, die —8 Stunden entfernt sind? Diese Leute sind aus solchen entfernten Orten hergekommen, sie haben dort das Meisterrecht erlangt, und halten es noch mit der dortigen Innung. Sollen diese auch darunter verstanden werden? Referent v. Hartmann: Nach meinem Dafürhalten ist von vergangenen und bestehenden Verhältnissen nicht die Rede, sondern von künftigen. . Präsident v, Haase,: Wenn Niemand das Wort weiter begehrt, und der Herr Referent nicht zum Schlüsse sprechen will,, so würde ich zur Fragstellung übergehen. Es liegen drei Ansichten vor, die der Regierung, welche die strengste ist, wor- nach die Dorfhandwerker es mit der nächsten städtischen Innung halten sollen. Die Deputation ist weiter gegangen, und ver langt nur, daß die Dorfhandwerker es ininderstreng, daß sie es mit . einer der nächsten Innungen halten, das Amendement endlich, welches unterstützt worden ist,' geht am allerweitesten, nach sol chem soll es zureichend sein, wenn sie es nur überhaupt mit ei ner Innung halten. Referent v. Hartmann: Habe ich den königl. Commis- sar recht verstanden, so hat er sich mit der Deputation einver standen erklärt, also würden nur zwei Ansichten vorliegen. Präsident v. Haase: Ich hatte noch nicht geendigt. Ich war im Begriff hinzuzusetzen, daß jedoch der königl. Commissar sich mit der Ansicht der Deputation nunmehr einverstanden er klärt habe, da deren Ansicht der der Regierung sehr nahe kom me; dabei kann ich aber nicht umhin, noch in Bezug auf das Amendement zu bemerken, was der königl. Commissar demsel ben entgegengestellt hat. Derselbe hat nämlich versichert, es habe die Regierung die Erfahrung gemacht, daß manche In nungen Unfähigen das Meisterrccht gegeben, und mit demsel ben förmlich Handel getrieben haben. Dadurch sei es gekom men, daß öfters Unfähige sich an dergleichen, obschon entfern tere Innungen gewendet, und von diesen das Meisterrecht ohne alle, wenigstens ohne genügende, Prüfung und ohne Fer tigung des gehörigen Meisterstücks erlangt, sich darauf in einem Dorfe niedergelassen, aber daselbst statt Nutzen nur Schaden gestiftet hätten. Diesem Uebelstande hat die Regierung durch die §. 13 abhelfen wollen. Ich werde nun zuerst eine Frage auf Annahme des Deputationsgutachtens stellen, welches nach Annahme des Amendements des Abg. Hensel die §. 13 also giebt: „die in der §. 8 genannten, eben so wie die nach der tz. 9 aufzunehmenden Elasten von Handwerkern, haben es mit einer der nächsten städtischen Innungen als Meister zu halten." Ich frage, ob die Kammer dies annehme? — Wird gegen eine Stimme (Schmidt) angenommen. Referent v. Hartmann: §. 14 lautet: §. 14. Keine städtische Innung darfeinem Gesellen das Landmeisterrecht bei lOTHlr. Strafe, welche halb von den Aeltesten, chalb von dem obrigkeitlichen Deputaten des Hand werks einzubringen ist, eher ertheilen, als nach beigebrachtem Zeugniß der Obrigkeit des betreffenden Orts, daß ihm die Nie derlassung daselbst, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gestattet worden sei. .. Es ist dies nichts Neues, sondern schon in dem Generale vom 12. Januar 1793 enthalten. - Präsident l). Haase: Wünscht Jemand darüber zu spre chen? sonst würde ich auf Annahme der Z. die Frage richten: will die Kammer die §. 14 annehmen? — Es erfolgt ein all- gemeinesJa. — Referent v. Hartmann verliest §. 15: 15. Diegedachten Handwerker dürfen weder innerhalb der Städte und ihres,Bezirks (§.2.) Handwerksarbeiten fertigen, noch die von ihnen gefertigten Arbeiten oder-Waaren dahin ein-, führen. Es bleibt aber den städtischen Einwohnern unbenom men, sich ihre Bedürfnisse auf Bestellung auch von Dorfhand werkern fertigen und selbige abholen, oder auch von ihnen sich abliefern zu lassen. Derjenige, welcher dergleichen Arbeiten in die Stadt einbringt, hat erforderten Falls die vorher erfolgte- Bestellung nachzuweisen. Auch bleibt den Regierungsbehörden Vorbehalten, bei ein getretenen größern Feuersbrünsten in Städten den Abgebrann ten zu verstatten, sich zum Wiederaufbau ihrer Häuser auswär tiger-, auch auf Dörfern wohnender Maurer- und Zimmer meister, oder anderer Bauhandwerker zu bedienen. Die Motiven lauten: Die Schlußbestimmung der §. 15 wird sich durch sich selbst rechtfertigen; sie istschonzeitherin vorkommenden Fällen dispen- sationsweisezur Anwendung gekommen,'hat aber dann gewöhn lich als ein scheinbarer Eingriff in die Innungsrechte Widerspruch
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