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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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glieder der Deputation: ob sie den Antrag so stehen lassen wol len, wie er jetzt steht, und sich nur darauf beziehen wollen, daß sie es für billig erachten, daß man ihnen die Entschädigung zu gestehe, welche die Kammer bei dem zweiten Abschnitt beschlie ßen wird. Referent Todt: Es kann schon jetzt Beschluß gefaßt wer den; denn es wird sich durch jene Abänderung hier darum nichts Wesentliches ändern. Präsident v.Haase: Ich frage die Kammer: ob sie tz. 16 unverändert annimmt? — EinstimmigJa! — Präsident v. Haase: Und ob sie den Antrag der Depu tation zu dem ihrigen macht? — Einstimmig Ja. — tz. 17. (Strafe des Salzeinschleifs: ». aus Nichtvereins- flaaten;) Auf diejenigen, welche fremdes Salz über die Zoll grenze einschleifen, oder ohne Erlaubnis; des Finanz-Ministeri ums offen einbringen und beim Grenzamte anmelden, leiden die Bestimmungen des Zoll-Strafgesetzes vom 3. April 1838. tz. tz. 2. litt. K. 10 und 11, soweit sich dieselben auf Contre- banden oder Waarenverbots-Ucbertretungen beziehen, durch gängig volle Anwendung. Die Motiven lauten: Zu tz. 17. und 18. Die ungesetzliche Einbringung des Salzes kann eines Lheils eine schon durch die Zollgesetzgebung für strafwürdig erkannte Handlung, die Contrcbande oder Ein bringung eines dem öffentlichen Verkehre entnommenen Gegen stands über die Zollgrenze, in sich fassen, dafern das Salz aus keinem Zollvereinstaate eingebracht wird, oder dieselbe besteht lediglich in einer Uebertretung der Salzgesetze, wenn dabei die Vereinsgrenze nicht überschritten wird. Für den. ersteren Fall der Salzcontraventionen war daher nur auf die desfalls bereits im Zollstrafgesetze bestehenden Strafbestimmungen zu verweisen, wogegen, anlangend den letzteren Fall, in derConfiscation des Salzes die zeitherige, den Bestimmungen der Zollgesetzgebung analoge-Strafe beibehalten worden ist. Referent Todt: Die Deputation hat zu dieser tz. nichts zu erinnern gehabt, da sie nur Beziehung auf die allgemeinen Bestimmungen des Zollstrafgesetzes nimmt. ' Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer tz. 17 unver ändert an? — EinstimmigJa. — Abg. Döhler: Ich muß mir noch eine Anfrage an die hohe Staatsregierung erlauben. Erstreckt sich dies auch auf das Düngesalz? Muß solches nur aus den Salinen der Vereins staaten, und wäre dies in denselben nur aus den preußischen Salinen, z. B. Kösen rc., auf erhaltene Erlaubniß erholt, oder kann es dann auch aus den Salinen anderer Vereinsstaa- ten bezogen werden? König!. Commissar v. Ehrenstein: Das Düngesalz ist in der Convention, welche mit Preußen abgeschlossen ist, nicht mit begriffen. tz. !8. (b. aus Vereinsstaaten.) Wer dagegen aus den zum Zollverbande gehörigen Staaten ohne besondere Erlaubniß Unseres Finanz-Ministeriums ausländisches Salz ein - oder durchführt, verfällt in die Strafe der Confiscation des Salzes oder, dafern zu solcher nicht mehr zu gelangen wäre, in eine Geldbuße, welche dem Salzpreisc der nächsten Niederlage oder, wenn letztere die fragliche Salzgattung nicht führen sollte, dem durch amtliche Würderung zu bestimmenden Wcrthc des verbo tenen Salzes gleichstcht. Sind Gattung und Menge des letzteren gar nicht oder auf Grund vorhandener Anzeigen nur annähernd zu ermitteln; so leiden die Strafbestimmungen in tz. tz. 28 und 29 deS an geführten Zoll-Strafgesetzes Anwendung. (Die Motiv en s. bei tz. 17.) Die Deputation bemerkt: tz. 18 Um diese tz. mir der in tz. 15 getroffenen Zusatz bestimmung in Einklang zu bringen, müssen hier aus Zeile 3 die Worte: „Unseres Finanzministeriums" ausfallen. Seiten der Staatsregierung ist die Auslassung die ser Worte genehmigt worden; man räth daher der Kammer an: diese Auslassung gleichfalls zu beschließen. Referent Todt: Nun ist zwar bei tz. 15 die Annahme des Zusatzes nicht für nöthig erachtet worden; es wird aber dessenungeachtet die Auslassung zu beschließen sein, weil der Grund dazu immer noch vorwaltet. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer die tz. 18 mit Ausfall der Worte: „unsers Finanzministeriums" an? —' EinstimmigJa. — ß. 19. (Strafe für des Salzeinschleifs schuldige oder ver dächtige Ortschaften.) Sollte sich ergeben oder dringender Ver dacht entstehen, daß in einzelnen Ortschaften die unerlaubte Ein bringung ausländischen Salzes überhand genommen habe; so ist Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, über die etwa ver wirkte und zuerkannte gesetzliche Strafe, auch im administrati ven Wege die Salzconscription für dergleichen Ortschaften und deren Verweisung an ausdrücklich bezeichnete Niederlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, nach Befinden der Umstände, anzuordnen. Die Motiven lauten: Zu tz. 19. Es ist bereits oben bei tz. 1. bemerklich gemacht worden, für welchen Fall sich die Wiedereinführung der Salz conscription nöthig machen, wie jedoch dieselbe auf solche ein zelne Orte zu beschränken sein dürfte, welche sich des Salzein schleifs schuldig, oder doch dringend verdächtig gemacht haben. Obschon ein derartiger Verdacht zum Theil schon dadurch begründet werden kann, wenn sich bei Vergleichung der Orts bevölkerung mit deren Salzverbrauche ein auffallendes Mißver- hältniß gegen andere Orte ergiebt; so hat es doch bedenklich geschienen, auf ein solches Ergebniß hin allein den Verdacht des Salzeinschleifs zu begründen und wie zum Theil in ausländi schen Gesetzgebungen geschehen, einen Nominalbetrag des Salz verbrauchs für jeden Kopf der Bevölkerung zur Richtschnur zu nehmen. Die Erfahrung hat vielmehr zur Gnüge dargelhan, daß der Verbrauch des Kochsalzes sich nicht blos nach der Zahl der Einwohner, sondern ebenso nach ihrer Beschäftigung und Le bensweise, nach ihrem höheren oder geringeren Wohlstände richtet, und daher bei den verschiedenen Orten undLandestheilen sehr verschieden ist. Die Entscheidung darüber, ob sich einer oder der andere Ort des Salzeinschleifs dringend verdächtig
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