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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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würde. Ich glaube, er würde sich, wenn er dies berücksichtig: hätte, gewiß nicht bewogen gefunden haben, auf eine I_4tagige Frist zu bestehen. Solltejedoch derZusatz der Deputation von der Kammer angenommen werden, was ich nicht glauben kann, fo würde ich mich dann genöthigt sehen, eventuell ein Amendement zu stellen, daß wenigstens eine Frist von 0 Wochen 3 Tagen, wie sie ja im sächsischen Processe sonst gewöhnlich ist, hier auch angenommen werde. Noch erlaube ich mir wiederholt zu be merken, daß der Zusatz wirklich ganz überflüssig ist, und zwar auch aus dem Grunde, weil in der zeitherigen Gesetzgebung schon die Bestimmung enthalten ist, daß ein Client seinem Anwälte dieKosten nicht zu bezahlen braucht, wenn die Kosten berechnung nicht moderirt ist; glaubt ersterer, daß die Liquida tion zu hoch sei, so kann er stets auf gerichtliche Feststellung derselben antragen. Auch werden die Advocatengebühren nie mals ohne deren gerichtliche Feststellung oder Ermäßigung bei getrieben. König!. Commissar v. Ein ert: Man hat bei derBerück- sichtigung des ständischen Antrags allerdings nicht anders voraus setzen können, als daß das zu erlassende Gesetz eher zum Nach theile, als zum Vortheile des Advocatenstandes gereichen werde. Außer der damit hinzutretenden Verpflichtung des Advocaten zur zeitigen Liquidation bleibt es im übrigen ganz beim Alten, indem der Advocat, der genöthigt ist, seine Liquidation einzureichen, auch erwarten kann, daß sie moderirt werde.. Allein das vorliegende Gesetz schreibt etwas anderes vor, und zwar, wie schon bemerkt worden ist, etwas, was bei allen andern Staatsdienern nicht vorkommr; der Advocat, der seine Gebühren eben so redlich wie jeder Andere verdient, soll nunmehr in die Nothwendigkeit versetzt werden, seine Ge bühren zu einer gewissen Zeit zu liquidsten, und er wird dann, wenn er es nicht thut, nicht nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, sondern mit Verlust seiner Ansprüche. Der Termin wird ihm also peremtorisch gesetzt, wobei es sich folglich darum handelt, daß er seine wohlverdienten Gebühren einbüßt, wenn er diese Frist versieht. Jemehr man nun hierin eine Härte -gegen den Advocatenstand erblicken möchte, desto mehr schien es auch yothweNdig, daß man diese Pflicht der Sachwalter an eine gewisse feste Regel binde und die Pflicht an sich nicht zu allgemein ausdehne. In diesem Sinne hat man denn auch den ständischen Antrag genommen. Es wird ein Prozeß vorausgesetzt, der bis zur Actenversendung, oder bis zur Berichterstattung an eine vorgesetzte Behörde gediehen ist, und dies sind die Fristen, an welche die Advocaten gebunden sind, um ihre Liquidationen einzureichen. Dies war auch der ständische Antrag. Nach dem Deputationsantrage soll jedoch diese Vorschrift' ausgedehnt und auch auf die Falle angewendet werden, wo die Sache durch Vergleich oder durch Renunciation der Klage beendigt wird; hierbei soll nun der Advocat bei Verlust seiner Gebühren gehal ten sein, die Kostenberechnung bei dem Gerichte einzureichen. Diesen beiden Fallen könnte noch ein dritter hinzugefügt wer den, nämlich der, wenn der Beklagte sich fubmittirt hat- In allen diesen Fallen hat man die Nothwendigkeit nicht erkannt, einediesfallsige Bestimmung in das Gesetz mit aufzunehmen, weil es hierbei immer an dem terminu» fehlt,, wonach die Verab- säumung des Advocaten beurcheilt werden kann. Es scheint zwar, als ob ein solcher gegeben sei, wenn der Vergleich ge richtlich angezeigt und wenn von dem Anwälte selbst der Klage renuncirt wird. Hierbei muß ich nun bemerken, daß, wenn man ein Gesetz für Advocaten giebt, man auch da ran denken muß, daß Advocaten oft Mittel und Wege genug wissen, dem Gesetze auszuweichen. DieserFall ist hier gegeben, denn nach diesem Gesetze zeigt nunmehr kein 'Advocat denVergleich gerichtlich an, er renuncirt nunmehr nicht der Klage selbst, son dern er schickt seinen Clienten und es fragt sich nun, wenn ist die Zeit verstrichen, binnen welcher er zu liquidiren hatte? Schon früher wurde bemerkt, daß ein Advocat, der zum Ver gleiche anräth und dadurch einen vielleicht weit aussehenden Prozeß beilegt, besondere Aufmerksamkeit und nicht so harte Behandlung verdiene, als bei einem andern gerechtfertigt wer den möchte, dem daran gelegen ist, den Prozeß fortzusetzen, und ich muß allerdings bekennen, daß dies schon eine Rücksicht ist, die man befolgen sollte, und daß sogar auch das nicht so scharf zu nehmen sein dürfte, daß vielleicht der Anwalt seinen Clienten nach geschlossenem Vergleiche etwas übersetzt hatte; denn je denfalls erspart der Letztere immer noch bedeutend an Kosten, als wenn der Prozeß fortgesetzt worden wäre. Ueberhaupt schlägt aber hier die Rücksicht durch, daß es eine dem Advocaten- stande gehässige Verfügung ist, die nur mit Mäßigung eintre ten darf. Staatsminister v. Könneritz: Auf die Aeußerung des Herrn Referenten habe ich noch zu erwiedern, daß gerade der Ue- belstand, den er anführte, in dem Gesetzentwurf mehr Beseiti gung findet als durch den Deputationsantrag. Er meinte näm lich, es wäre schlimm, wenn die Advocaten noch so viel Wege zu machen hatten, um zu ihren Kosten zu gelangen; allein nach dem Anträge werden ihnen deren mehr verursacht. Der An walt wird in jedem einzelnen Falle, es mag die Liquidation auch noch so gering sein, hierdurch in die Nothwendigkeit versetzt, seine Liquidation bei dem Gerichte einzureichen, und zwar bei Verlust der Kosten. Wie viele Advocaten müssen dadurch nicht in Verluste gerathen? Es wird z. B. ein Vergleich geschlossen, der Advocat kann oder will aus Delicatesse nicht sofort im Ter mine angeben, wie hoch sich die Kosten belaufen, er will die Sache hingehen lassen und ruhig erwarten, wenn der Client ihn bezahlen werde. Nach dem Gesetzentwürfe kann er dies thun; allein nach dem Deputationsvorschlage nicht; hiernach muß er sofort liquidiren oder binnen 14 Tagen die Liquidation einrei chen und um Moderation bitten, wenn er seiner Kosten nicht verlustig sein will. Referent'Eisen stuck: Es ist dem von der Deputation beantragten Zusatze mehr als eine Ausstellung gemacht worden. Man hält ihn theils für unausführbar, theils für überflüssig, theils hat man auch gemeint, daß er ein Mißtrauen gegen den Advocatenstand ausspreche. Nun ich sollte fast denken, daß
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