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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gesetzlich bestimmt ist, werden weniger sich dazu verstehen, der Prüfung sich zu unterwerfen, und deshalb eine Bauschule zu besuchen. Wenn nun selbst von der Kammer und der Regik'- rung anerkannt wird, daß die Nolhwendigkeit solcher Prüfun gen vorhanden sei, indem man zur Prüfung Seiten der Innun gen nicht genügsames Vertrauen haben könne, so sehe ich um so weniger einen Grund ein, der Nothwendigkeit der Prüfung entgegen zu treten. Es wird ferner gesagt, habe der Bauhand werker die Befähigung nicht, so werde sie ihm durch die Prü fung ohnedies nicht verschafft. Nun die Prüfung wird sie nicht verschaffen, aber man nöthigt durch solche sich diese Befä higung zuvor anzueignen. Wäre dieser Grund richtig, so brauch te man in keiner Branche des Wissens Prüfungen anzustellen. Ein schwächeres Argument läßt sich nicht denken, es ist vielmehr gar keins. Ferner ist gesagt, daß, wenn sie si<^einen Vortheil da durch verschaffen könnten, so würden sie auch den Weg derPrüfung wählen, da diejenigen, welche sich Vortheile verschaffen können, es auch in der Regel wollen. Wenn das der Fall wäre, so wür de Rechtschaffenheit, Treue, Tugend, überhauptganz etwas Ge wöhnliches sein, und cineAusnahme würde kaum vorkommen. Das Schulgesetz, welches die Eltern nöthigt, ihre Kinder in die Schule zu schicken, um ihre künft'ge Existenz besser zu begründen, würde nicht nothwendig sein; denn man könnte daraufrechnen, daß die Kinder von den Eltern, ohne daß ein Zwang besteht, in die Schule geschickt würden. Gleichwohl ist aber aus der Erfahrung bekannt, daß ohne den bestehenden Zwang vielleicht nicht ein Drittel, ja kaum die Hälfte derKinder dieSchule besuchen würde, und wenden sich nichtviele an Afterärzte, obschon sie die Einsicht haben könnten, daß es besser sei, wenn sie sich geprüften Aerzten gnverlrauten ? Al so auch dieses Argument hält nicht Stich. Zwar wird angeführt, es gäbe noch praktische Baugnveike, welche im Stande wären und genügsame Kenntniß besäßen, ein Gebäude von minderem Belange auf dem Lande und in Städten aufzuführen. Das wird nicht geleugnet; es giebt solche Baugewerke auf dem Lande und in kleinen und mittlen Städten, welche, ob sie gleich keine wissenschaftliche Bildung sich angeeignet haben, recht leidlich, ja gut bauen und den Anforderungen der Bauherren entsprechen. Aber auch oft und meist sind diese Anforderungen gering und haben in der Unkenntniß der Bauherren ihren Grund. Wenn man das Bauwesen nicht versteht, kann auch ein Empiriker, be sonders wenn er einige Suade besitzt, hinlänglich befriedigen. Allein hier ist die Rede davon, dem Empiriker, welcher künftig auch immer noch Empiriker bleiben und kein großer Baukünst ler sein wird, in den Besitz einiger wissenschaftlicher Mittel, wie sie die auf die Baukunde angewendete Mathematik, namentlich die Mechanik darbietet,, zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, auf eine höhere Stufe sich zu stellen. Es wird das ein ande res Verhältniß sein, bei dem Handwerker, welcher geprüft, wel cher genöthigt worden ist, die mechanischen und anderen physika lischen Wissenschaften und einiges von den Erfahrungssätzen der Vergangenheit in der bürgerlichen Baukunst sich anzueignen. Bloße Empiriker werden ohnedies noch auf lange Zeit, noch ein ganzes Menschenalter hindurch vorhanden sein. Deshalb die Nothwendigkeit der Prüfung abzulehnen, laßt sich um des willen nicht rechtfertigen, weil dies so viel hieße, als den gegen wärtigen bedauerlichen Zustand verewigen. Es würden nur sehr wenige Baugewerke sich prüfen lassen, und wenn schon dann noch ein ganzes Menschenalter hindurch zeitherige, noch nicht ge prüfte Bauhandwerker existiren, so mindert sich ihre Zahl doch alle Jahre. Wer übrigens sein Vertrauen nur einem solchen reinen Empiriker schenken will, wird immer noch nach dreißig oder mehr Jahren in irgend einem Winkel des Landes einen sol chen finden, durch den er sein Gebäude aufführen lassen mag. Die Deputation sagt ferner, der vorgelegte Plan ent spräche seinem Zwecke gar nicht, wenn der Zweck der sein solle, überall nur geprüfte und, weil geprüfte, präsumtiv tüchti ge Baugewerken aufzustellen. Darum, weil man nicht auf einmal geprüfte Bauhandwerker in hinlänglicher Zahl haben kann, sagen, das Gesetz entspreche seinem Zwecke nicht, ist nicht zu rechtfertigen. Man kann, ohne die Rücksicht der Billigkeit zu verletzen, diejenigen, die noch nicht geprüftsind, nicht vondem Gewerbsbetriebe ausschließen und kann ihnen ebensowenig die Verbindlichkeit auflegen, sich der Prüfung zu unterwerfen. Man läßt sie eben bestehen, weil sie noch bestehen, gerade so, als wenn das Gesetz erst später erlassen worden wäre; aber der Zwang zur Prüfung entspricht dem Zweck; denn dadurch wird alle Jahre die Zahl solcher nicht rational gebildeten Bauhand werker vermindert. Es wird ferner gesagt, der Standpunkt der technischen Bildung unserer Bauhandwerkcr sei kein hoher. Ich möchte behaupten, er sei im Allgemeinen ein sehr niedriger, wie auch in den Motiven zum Prüfungsregulativ angeführt worden ist. Vom Herrn Referenten wird weiter behauptet, es sei eine bloße Form, sich der Prüfung zu unterwerfen, weil der Standpunkt der Baugewerke eben sehr niedrig sei. Nun er soll ja mit jedem Jahre höher gestellt werden, und weil man nicht sogleich das Beste haben kann, darf man nicht das minder Bessere verschmähen. In der Khat, man ist hier in den Fehler des Optimismus verfallen, den man uns sonst vorgeworfen hat. Weil nicht auf einmal Erwins von Steinbach zu creiren sind, auch allmälig sollen keine tüchtigen Baugewerken geschaffen werden. In der That scheint mir hier die Liebe zum Opti mismus diese Ansicht herbeigeführt zu haben. Es ist aller dings liberal, Jemanden einer Prüfung nicht zu unterwerfen, und ihm dennoch zu erlauben, das Gewerbe, dem er sich gewid met hat, zu betreiben. Allein man muß die Verhältnisse berück sichtigen, wenn man dieser Art des Liberalismus, dieser Hul digung der Freiheit, welcher ich übrigens stets zugethan war, Beifall geben will. Die Deputation sagt ferner: „Ist näm lich die technische Befähigung der Bauhandwerker einmal allge meiner geworden, so wird es auch keinem derselben einfallen, sich derPrüfung zu entziehen,und somit derVortheile sich zu berau ben , die damit verbunden sind." Allein diese technische Befähi gung wird eben nicht allgemein werden, weil Niemand genöthigt wird, sich prüfen zu lassen, weil der von der Baugcwerkschule mehre Meilen entfernte Handwerker keine Anforderung findet, dorthin zu gehen, und sich die nölhige Kenntniß zu verschaffen;
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