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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mung der Stände nicht aufgehoben werden, da es tz. 86 der Verfassungsurkunde heißt: „Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretirt werden." Daher glaube ich, daß die Kammer wohl in ihrem Rechte ist, wenn sie das Ergebniß der vorseienden Berathung nicht als Gutachten, sondern als Erklärung über einen vor sie gehörigen Gegenstand betrachtet. Staatsminister v. Könneritz: Ohne auf die Frage selbst jetzt weiter eingehen zu wollen, erlaube ich mir nur, den letzten Sprecher aufmerksam zu machen, daß er bei der Definition des sen, was durch Verordnung gegeben werden kann, einen Satz in der Verfassungsurkunde ganz übersehen hat. Er sagt, eine Verordnung könne nur Ausführung eines bestehenden Gesetzes sein. Es heißt aber tz. 87 der Verfassungsurkunde: „der Kö nig erläßt und promulgirt die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stande und ertheilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen" das ist das, was der Abg. meint; es steht aber noch ferner da: — „sowie die aus dem Aufsichts-und Verwaltungsrechte fließen den Verfügungen und Verordnungen." Abg. Braun: Ich habe keineswegs verkannt, was in ß. 87 der Verfassungsurkunde enthalten ist, sondern nur erwähnt, daß meiner Meinung nach irgend eine Bestimmung, die ein be stehendes Gesetz alterirt, nicht auf Verordnungswege, sondern nur mittelst eines besondern Gesetzes erfolgen könne. Abg. v. v. Mayer: Die geehrte Kammer möge mir er lauben, daß ich kurz den Standpunkt bezeichne, von welchem die Deputation bei Begutachtung der gegenwärtigen Vorlage ausgegangen ist, um damit zuvörderst den Ansichten haupt sächlich zu begegnen, welche der erste Redner in dieser Kammer bereits ausgesprochen hat. Freiheit, — Freiheit, wie sie Gott und Natur den Menschen gegeben hat — natürliche Freiheit, — Freiheit der Person und des Eigenthums, — Freiheit, mit seinen Kräften und Fähigkeiten des Geistes und Körpers sich nach allen Seiten bin bewegen zu können, soweit nicht ein mo ralisches Gesetz verletzt wird, — Freiheit, ein Worft wofür Millionen ihr Blut verspritzt haben; — dieses Wort, — ich fürchte nicht, daß es in der zweiten Kammer der Ständever sammlung Sachsens einen so schlechten Klang haben sollte, daß es nur der Beziehung darauf bedürfen könnte, um das Deputa tionsgutachten verdächtig zu machen! Meine Herren, die erste Deputation, welche Sie mit der Begutachtung des vorliegenden Entwurfs beauftragt haben, hat, und ich glaube kraft ihres Rechts und kraft ihrer Pflicht, jedes Mal, sobald ihr ein Gesetz entwurf vorlag, sich zuvörderst mit der Frage beschäftigt: Ist das Gesetz, ist die Verordnung auch nothwendig? Es wird sich nicht leugnen lassen, daß fast jedes Gesetz immer eine weitere Beschränkung der natürlichen Freiheit ist. Eben darum muß eine ständische Commission, die ihren Zweck begreift und ihre Pflicht erkennt, zunächst von dieser Frage ausgehen. Wenn nun ihre erste Deputation irgendwo zu der Ansicht gelangt, daß die natürliche Freiheit durch-.eine Vorlage, mehr als nothwendig ist, beschränkt werden würde, so sieht sie sich veranlaßt, das deutlich und klar auszusprechen, und sie hofft in der Kammer Theilnahme genug von solchen Mitgliedern zu finden, welche sich für jenes Wort interessiren, ohne der Verdächtigung Raum zu geben, welche seit einiger Zeit demselben beizulegen gesucht worden ist. Ist der Grundsatz, die natürliche Freiheit so wenig als möglich im Staate beschränkt zu sehen, eine Hauptaufgabe Ihrer Deputation gewesen — mag sie immer deshalb einseitig oder liberal gescholten werden — so glaubte sie bei dem vorlie genden Regierungsentwurfe dieser ihrer Pflicht vollständig nachgekommen zu sein, wenn sie die Ansicht gefaßt und nachge wiesen hat, es sei hier erstens eine gesetzliche Beschränkung der natürlichen Freiheit nicht nothwendig und zweitens, der Zweck sei auf andere Weise zu erlangen. Beides ist in dem Gutach ten der Deputation ausführlich und hinlänglich auseinander gefetzt worden. Ich will diese Gründe nicht wiederholen; aber wie wichtig der vorliegende Gegenstand sei, das erlauben Sie mir mit Hinblick auf unsere Verfassungsurkunde Ihnen klar und deutlich zu beweisen. §. 27 der Verfassungsurkunde lautet: „Die Freiheit der Personen und Vie Gebahrung mit dem Eigenthum sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben;" und ß. 28: „Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In- oder Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder Privatrechtc beschränkend entgegen stehen." Es ist also ausgesprochen: Jeder hat vollständige Frei heit seiner Person, er kann mit seinem Eigenthum thun und lassen, was er will, sofern nicht Gesetz und Röcht entgegen stehen. Nun ist das Eigenthum aber nicht blos das Object, was man mit den Händen ergreift, was man ma terielles, corporelles Eigenthum nennen könnte; es giebt an dere Dinge, welche noch weit unbestritteneres Eigenthum des Menschen sind. Dahin rechne ich die natürlichen Geistesgaben, die körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Erwerbsfähig keit. Diese sind sein eigentlichstes Eigenthum, das ihm nicht streitig gemacht werden kann. Von diesem Grundsätze gingen selbst die Regierungen Deutschlands aus, da sie den Werken der Schriftsteller, als Producten des Geistes, gegen den Nach druck Schutz gewährten, weil sie eben der Meinung waren, es seien die Werke der Schriftsteller Produkte ihres geistigen Eigen thums, oder mit andern Worten deren geistiges Eigenthum selbst. Insofern man Jemandem verwehrt, seine erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auszuüben, beschränkt man die Freiheit des Eigenthums, die Freiheit der Person, und tritt in Widerspruch mit §. 27 der Verfassungsurkunde. Einerlei da bei ist, ob man Jemandem die Ausübung der Kenntnisse und Fertigkeiten gänzlich entzieht, oder sie nur beschränkt und an Bedingungen knüpft. Jede solche Bedingung ist eine Be schränkung der natürlichen Freiheit, eine Beschränkung der Freiheit der Person und des Eigenthums, die in tz.27 garaktlrk ist. Daraus folgt unmittelbar, daß es unmöglich ist, eine solche Beschränkung anders festzusetzen, als auf dem Wege der II. 30. 2
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