Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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daß im Eingänge des Gesetz-Entwurfs statt der Worte; „bei der Leichtigkeit, mit welcher die Vor schriften desselben umgangen werden können, keinen praktischen Nutzen gewährt" — gesetzt werde: „sich In feiner Ausführung nicht bewährt hat" und bemerkt die Deputation, daß der zugezogene königliche Hetr Commissar mit dieser Aenderung einverstanden war. Referent V. v. Mayer: Ich erlaube nur hier nur wenige Worte in Beziehung auf den Inhalt des Mandats von 1811, der zwar in den Motiven auch angegeben ist, aber doch zum Ver- ständttiß hier kurz zu erwähnen sein möchte. In dem Mandate, die Beschränkung des jüdischen Wuchers betreffend, vom 1. August 1811, ist kn mehren vorgeschrieben, daß ein Jude, wenn er einen Christen gegen Schuld- oder Wechsel verschreibung Geld darleihen wolle, solches allemal gerichtlich zu thun habe; daß das Geld in Gegenwart der Richter und Schöp pen ihnen auf- und vorgezählt; daß darüber Registratur ausge nommen werden müsse und. daß dasselbe auch zu geschehen habe, wenn eine Schuld- oder -Wechselverschreibung an einen Juden cedirt, oder indossirt werden solle. Ferner ist in mehren späte ren §§. dem jüdischen Darleiher verboten, nach Abtretung aus dem Gerichte von der vorgezahlten Summe sich Etwas zurück geben zu lassen unter dem Vorwande der Courtage, Provision oder sonst desgleichen verboten, das Darlehn in andern Dingen uüs in baarem Gelde zu geben und was dergleichen mehr ist. Alle diese Ge- und Verbote sind bei Strafe der Nullität des ganzen Geschäftes vorgeschrieben, so daß es von der Redlichkeit des Erborgers abhängt, wenn ein Darlehngeschäft ohne diese Formalitäten eingegangen wird, ob er das Geld, was er geborgt hat, wiederzahlen will oder nicht. In den meisten Fällen jedoch sind dergleichen Darleihen gar nicht vor Gericht gekommen; und wie die Praxis sich diesfalls gestaltet hat, besagen die Mo tiven des Näheren. Die in dem Berichte besonders angezogenen Stellen der Motiven weisen ganz besonders nach, welchen Werth das Gesetz a pi-iori gehabt und wie man schon vom An fang an über die Ausführbarkeit des Gesetzes Besorgniß gehabt habe; die Motiven stellen ins Licht, daß dieses Gesetz dem Geiste und den Worten der neuen Gesetzgebung nicht überall entspreche. Dies ist namentlich der Fall in Bezug aufs Crimi- nalgesetzbuch, welches für den Wucher bei Darlehnsgefchaften, wie auch schon sonst der Fall war, bestimmte Strafen enthält, dabei jedoch die Consiscation der Schuldforderung zu irgend ei nem Zwecke verbietet. Natürlich kann mit dieser Bestimmung nicht füglich bestehen, daß nach dem Mandate von 1811, wenn auch keine eigentliche Consiscation eintritt, doch die Schuldfor derung als uneinklagbar angesehen werden soll, wenn die vorge schlagenen Formalitäten nicht beobachtet worben sind. Ich ent halte mich, ausführlicher in den Geist des alten Gesetzes einzu gehen, nachdem die Negierung sich bewogen gefunden hat, auf den Wunsch der Stände dasselbe aufzuheben und darf voraus fetzen, daß sich die Mitglieder der Kammer, welche sich dafür in- teressiren, hinlänglich bereits mit diesem werden vorläufig be kannt gemacht haben. Ich habe es der Kammer zunächst .also zu überlassen, wenn eine allgemeine Berathung nicht beliebt wird, ob von ihr die vorgeschlagene Veränderung in dem Ein gänge des Gesetzes angenommen werde, welche dahin geht, daß im Eingänge des Gesetzentwurfes statt der Worte: „bei der Leichtigkeit, mit welcher die Vorschriften desselben umgangen werden können, keinen praktischen Nutzen gewährt," gesetzt werde: „sich in seiner Ausführung nicht bewahrt hat." Präsident V. Haase: ES hat sich Niemand angemeldet, um im Allgemeinen über den Gesetzentwurf zu sprechen und wenn ein solches Begehren auch jetzt nicht gestellt wird, so würde nach dem Antrag des Referenten sofort zur besondern Berathung überzugehen sein und zwar zu dem Antrag der De putation, wornach gleich im Eingang des Gesetzentwurfs die Worte: „bei der Leichtigkeit, mit welcher die Vorschriften des selben umgangen werden können, keinen praktischen Nutzen ge währt," wegzulassen und dafür zu setzen „sich in seiner Aus führung nicht bewahrt hat," eine Abänderung, welche auch von Seiten des königl. Hrn. Commissar gebilligt worden ist. Da Niemand etwas dawider erwähnt, so stelle ich die Frage: ob die Kammer der Deputation beitrete? — Allgemein Ja. 2) Zu §. 1. entstand in der Deputation die Frage: ob dem ständischen Anträge gemäß nicht auch die Aufhebung des Mandats vom 17. Juni 1825 und vielleicht des Nescripts vom 21. April 1815 auszusprechen sein möchte. Nun enthal ten aber die beiden gedachten Gesetze ohnehin nur theilweise Aufhebungen des Mandats von 1811, oder eigentlicher aus gedrückt : Ausnahmen von der im Mandate als Regel sanctio- ni'rten generellen Ausnahme vom allgemeinen Rechte. So wie daher bei allgemeiner Aufhebung der generellen Ausnahme, die davon bisher bestandene Ausnahme unter den Bereich der Regel zurückfällt, so werben die angezogenen Gesetze von 1815 und 1825 durch die Aufhebung des Mandats von 1811 nicht sowohl mit aufgehoben, als vielmehr überflüssig gemacht. Aus diesen Gründen erscheint also ein Zusatz zu Z. 1., welcher die Aufhebung der spateren Gesetze aussprache, nicht nur nicht nothwendig, sondern vielmehr unräthlich und be denklich, und kann die Deputation der Kammer nur die unveränderte Annahme der §. 1. der Vorlage anrathen. Präsident v. Haas e: Es hat Niemand über die Frage... Abg. Klinger: Ich bin zwar darin ganz einverstanden mit der Deputation, daß das Mandat vom 1. August 1811, aufgehoben werde. Allein zu gleicher Zeit wünsche ich, daß in der 1. Z. des gegenwärtigen Gesetzentwurfs mit eingeschaltet werde, daß gleichzeitig mit dem Mandate vom 1. August 1811 auch vom 17. Juni 1825 in Wegfall komme. Denn wird dies nicht eingeschaltet, so ist es nöthig, daß man die Auslegungs kunst zur Hand nehme. Wenn nämlich in der 1. §. nur gesagt ist, das angezogene Mandat von 1811 wird hiermit aufgehoben, so wird die Frage entstehen: sind damit auch jene Gesetze auf gehoben , die damit in Verbindung stehen? Dazu wird sehr natürlich die Interpretation erfordert, und damit nun die Aus legung nicht zur Hand genpMmen werden müsse, so wünsche ich, daß hinzugefügt werdet, „so wie das damit in Verbindung stehende Mandat vom 17. Juni 1825." Uebrigens wo Aus legungen ftattsinden, können diese sehr verschieden sein, und da einmal die Absicht des gegenwärtigen Gesetzentwurfs dahin geht,
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