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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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konnte die Deputation aber entnehmen, daß dies in der Re gel durchaus nicht unbedingt erforderlich, und daß Kirchvater oder die'Mutznießer der betheiligten Grundstücke, oder sonst ge eignete Gemeindeglieder füglich zu Actoren bestellt werden kön nen, wogegen es da, wo rechtliche Streitigkeiten entstehen, oder zu befürchten sind, wiederum zweckmäßig erscheinen kann, einen Rechtsgelehrten zum' Actor zu bestellen. Sie hält mithin auch diesen Antrag theils für unnöthrg, theils für unzulässig. Graf Hohenthal (Püchau): Auch für diesen Antrag bin ich nach den Erläuterungen des Hrn. königl. Commiffars ganz mit. der verehrten Deputation einverstanden. Daß Kir chen einer Vertretung bedürfen, ist keine Frage. Allein ich habe unter dem Actor nur einen juristischen Actor verstanden. Mir schwebte ein Fall vor, den ich mir mitzutheilen hier erlaube, da Zahlen immer am besten beweisen, daß nämlich eine Kirche milder Gemeinde gleiches Interesse habend, in einer Hutungs ablösung ungefähr 1 Thlr. 12 Gr. Rente erhielt. Die Kosten der Ablösung und namentlich des Actors betrugen 25 Thlr., die auch genehmigt wurden. Wenn aber in solchen Fällen Kirch väter die Rechte der Kirche vertreten können, und Krcisdirectio- nen und Patrimonialgerichte in diesem Geiste handeln und an gewiesen werden, so bin ich nach den gegebenen Erläuterungen mit der Deputation vollkommen einverstanden. ' Königl. Co mm issar 0. Schaarschmidt: Da mir der einzelne angeführte Fall unbekannt ist, so bin ich nicht im Stande, etwas darüber zu sagen. Grundsatz aber ist es, daß Sach walter als Actoren nur dann bestellt werden sollen, wenn dies nach der Lage der Sache nöthig ist, wenn nämlich die Sache streitig oder rechtlich verwickeltest. Uebrigens werden die ver nommenen Aeußerungen der Staatsregierung ein Anlaß sein müssen, zu erörtern, in wie fern es nöthig sein dürste, in die ser. Hinsicht Vorkehrungen zu treffen, damit eine unzweck mäßige Abweichung von dem Geiste des Gesetzes nicht statt- ' finde. v. Großmann: Ich muß wohl wünschen, daß hier nicht eine Abänderung eintrete. Denn ich habe hierbei ganz entge gengesetzte Erfahrungen von denen, die Hr. Graf Hohenthal anführte, gemacht, die mich zu dem Wunsche bestimmen, daß das Interesse der Kirchen und Schulen durch tüchtige Actoren vertreten werden möge, weil Nachbarn nur gar leicht aus nahe liegenden Motiven sich von Rücksichten der Condescendenz gegen ihre Mitnachbarn leiten lassen, und daher halse ich für besser, daß man diese Functionen unparteiischen Männern über trage. Graf Hohenthal (Püchau): Der Hr. Superintendent scheint meinen Antrag nicht ganz richtig verstanden zu haben. Ich habe nur den Fall gemeint, wo Kirchen ausschließlich ganz gleiches Interesse mit dex Gemeinde haben, nur da sollen sie sich keines besondern Actors bedienen, denn ich sehe nicht ein, wenn Kirchen ganz gleiches Interesse mit den Gemeinden ha ben, warum sie dann auf ihre Kosten einen besondern Actor an ¬ stellen sollen. Es wird dies in den meisten Fällen, um so we niger nothwendig sein, weil sich die Gemeinden gewöhnlich eines juristischen Beistandes bedienen, den Kirche und Schule dann für weniger Kosten eben so gut gebrauchen können , da die Kosten des Actors bei reichen Kirchen deren Aerarien, oder bei armen den Gemeinden zur Last fallen werden. Es ist daher diese Anregung von mir in Beider Interesse ge- schehen. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: Im Allge meinen ist es wohl der Einsicht der Kircheninspection und der Kreisdirectivn zu überlassen, inwiefern ein Jurist als Actor nöthig oder entbehrlich ist. Indessen wird die Regierung fortwährend auf diesen Punkt ein aufmerksames Auge ha ben. v. Welck: Theils liegt es wohl schon in dem Begriffe deS Wortes Actor, daß viele Behörden geglaubt haben, es könnten zu dergleichen Actoren blos juristisch befähigte Individuen be stellt werden, theils mag aber auch vielleicht in manchen Fällen die Bestellung von Juristen zu Actoren nur durch eine etwas zu große Ängstlichkeit der Behörden veranlaßt worden sein. Nach dem nun jetzt durch Veranlassung des Hrn. Petenten, von Seiten der hohen Staatsregierung geäußert worden ist, daß eS in vielen Fällen nicht nöthig sei, Juristen zu dergleichen Actoren zu nehmen, so glaube ich, können wir dem Hrn. Grafen Hohen thal (Püchau) nur dankbar dafür sein, daß er diesen Gegenstand angeregt und hierdurch eben diese Erklärung der hohen Staats regierung hervorgerufen hat. v. Großmann: In der Beschränkung, die Hr. Graf Hohenthal (Püchau) seinem Anträge beigefügt hat, bin ich mit ihm einverstandennur wünschte ich denselben nicht generalisirt zu sehen. Präsident v. Gersdorf: Ich möchte mir erlauben, er läuterungsweise, so weit mir hierin eine Kenntnißnahme zu ging, etwas über diesen Punkt zu bemerken. In dem mir be kannten Bereiche wird es gerade eben so gehalten, wie es im Sinne des Hrn. Petenten und im Sinne verschiedener Spre cher liegt, und von der hohen Staatsregierung selbst in diesem Augenblick bekräftigt worden ist. Die Verhältnisse jedes ein zelnen Falles müssen hier hauptsächlich entscheiden, und es ist wohl auch gewiß auf die Gerechtigkeitsliebe derer zu rechnen, welche diese Sachen einzuleiten haben. Wird es minder zweck mäßig eingeleitet, so bleibt immer der Weg an dir höhere Be hörde offen, und es ist gewiß sehr wünschenswerth, solche Be rufungen aus die.höhere Bchörde dann eintreten zu lassen, wenn man glaubt, daß ein Unrecht eingetreten sei, um Aufklärungen und künftige Bestimmungen darüber zu erlangen. Indessen ist soviel gewiß, daß, wenn auch die Deputation den Ansichten des Hrn. Petenten in den meisten Punkten nicht unbedingt hat beitreten können, es doch recht sehr zweckmäßig war, daß, nach dem solche Zweifel ausgesprochen wvrdeiz sind, diese Discussion daraus hervorgegangen ist, damit das größere Publikum durch
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