Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
erhoben und ihre abweichende Ansicht in einem Separatvoto zu den Jntercessionqlien durch mehre Gründe zu rechtfertigen sich bemüht hatten. Eine nähere Erwähnung derselben kann die Deputa ts on um so weniger für überflüssig halten, als sie mehren ihren Beifall nicht versagen kann und als ihre hinsichtlich der vorlie genden Petition gewonnene beifällige Ansicht dadurch mit un terstützt wird. Man hat Seiten der allgemeinen Städte jenem Anträge folgende Momente entgegengestellt r 1) Straffälligkeit bei Handhabung der Paßpolizei seien gewiß nur ausnahmsweise und nur an einzelnen Orten vor gekommen; es sei daher 2) nicht zu rechtfertigen, wenn man wegen etwaiger Mißgriffe einzelner Stadträthe das klorxus der allgemeinen Städte eines Rechts verlustig erklären wolle, welches diese durch Mißbrauch nicht verwirkt hätten; 3) fehlerhafte Ansichten und nicht durchaus gleichför miges Verfahren bei Ertheilung der Pässe und Wanderbücher wären wohl auch in größeren Städten vorgekommen, und wenn man es zu hart finden würde, die Fehler dieser Städte an der gcsammten Curie zu ahnden, so finde ein gleiches Ver- hältniß in jenem Falle statt; -4) in jedem zur Ausübung einer mehr oder minder be schränkten Gerichtsbarkeit berechtigten Rathscollegio würde sich gewiß eine Person befinden, welche Gesetz- und Rechts kunde genug besitze, um die paßpolizeilichen Vorschriften ge hörig in Obacht zu nehmen und in dieserHinsicht den in grö ßeren Städten mit Handhabung der Paßpolizei beauftrag ten Ofsicianten nicht nachzustehen; 5) nicht die Größe des Orts sei der Maßstab, nach wel chem die Einsicht und Energie seiner obrigkeitlichen Behörde abgemessen werden könne, und endlich seien 6) Mißgriffe einzelner städtischer Behörden nicht den Städtenüberhaupt anzurechnen, sondern bloß denjenigen, welche dergleichen Malversationen sich schuldig gemacht. Diese Gründe in Verbindung mit den durch den Eintritt der Wirksamkeit der Verfassungsurkunde herbeigeführten ganz veränderten Verhältnissen konnten der Deputation dieNoth- wendigkeit einer Aenderung in Betreff der in Frage gezogenen Maßregel nicht zweifelhaft erscheinen lassen. Sie hat daher vor Abgabe ihres Gutachtens mit einem königl. Commissar sich vernommen und eröffnet solches in Folgendem: Auch die hohe Staatsregierung theilt zwar die Ansicht der Deputation, daß diese beschränkende Maßregel nicht mehr zeitgemäß sei, vielmehr nach Eintritt der Wirksamkeit der Ber- fassungsurkunde hiernach zu modisiciren sein werde. Sie hat auch bereits ihre Bereitwilligkeit und Geneigtheit der Depu tation zu erkennen geben lassen, diese Angelegenheit in Er wägung ziehen und, soweit nur irgend thunlich und räthlich, jene Maßregel zurückziehen zu wollen. Sie ist aber dabei der Meinung, daß, da man in dieser Beziehung nicht unabhängig sei von andern Staaten, insofern als nicht überall im Auslande die Legitimation aller und jeder Behörden anerkannt und respectirt würden, schon in dieser Hin sicht kaum dazu zu gelangen sein werde, das Befugniß zu Aus stellung neuer Pässe an Ausländer allen Verwaltungsbehörden einzuräumen und somit eine Gleichstellung sämmtlicher derglei chen Behörden eintreten zu lassen. Mußte nun auch von der Deputation dixNichtigkeit dieses abhängigen Verhältnisses anerkannt werden, so gewähr ten ihr doch zugleich die zusichernden Erklärungen des Herrn königl. Commissars die Hoffnung, daß die hohe Staatsregie rung nichts werde unversucht lassen, diese Hindernisse, wenn anders möglich, auf geeignete Weise zu beseitigen und in der in Frage befangenen Angelegenheit eine Einrichtung zu treffen wissen werde, wodurch die Klagen über Verletzung des consti- tutionellen Princips der Gleichstellung aller dergleichen Verwal tungsbehörden beseitigt werden. r Sie hält sich daher auch in Folge der Erklärungen des Herrn königl. Commissars eines tieferen Eingehens auf die vor liegende Petition für überhoben, beschränkt sich vielmehr darauf, ihrer geehrten Kammer zu empfehlen: im Verein mit der zweiten Kammer die Revision der. Verord nung vom 15. Juli 1829 bei der hohen Staatsregierung unter Abgabe dieser Petition zu beantragen. Uebrigens ist diese Eingabe, da sie an dieStänd'eversamm- lung im Allgemeinen gerichtet ist, in jedem-Falle annoch an die zweite Kammer zu befördern. Königl. Commissar v. Merbach: Zur Erläuterung und näheren Begrenzung dessen, was ich der geehrten Deputation über diese Sache habe zu erkennen geben können, erlaube ich mir noch Folgendes hinzuzufügen. Daß der in der Verordnung vom 15. Juli 1829, wornach das Recht, Pässe in das Aus land zu crtheilen, nur einer gewissen Kategorie von Behörden zugestanden worden ist, enthaltene Unterschied zwischen den da selbst genannten Behörden jetzt nicht mehr Anwendung leiden könne, nachdem diese Unterschiede selbst durch die veränderte Verfassung aufgehört haben, liegt am Lage, und es hatte in dieser Beziehung schon seit längerer Zeit vielleicht eine Aende rung eintreten können, wenn der Gegenstand auf irgend eine Weise wäre in Anregung gebracht worden. Allein diese Dis parität ganz zu beseitigen, das wird aus keinen Fall thunlich sein, und es wird" immer im Bezug auf die Qualisication und das Befugniß, Pässe in das Ausland auszustellen, ein Unter schied unter den Verwaltungsbehörden zu machen sein, nur daß dieser Unterschied auf eine andere Basis zurückzuführen sein wird. Die Ursache hiervon liegt in den Verhältnissen, wie sie nun einmal sind. Wie hierbei eine neue Grenzlinie zu finden und aufzustellen sein wird, dies muß nothwendig Gegenstand weiterer Erwägung sein. Ich glaubte diese Bemerkung aus dem Grunde noch hinzufügen zu müssen, damit nicht der im Gutachten der Deputation enthaltene Ausdruck: „die Regie rung werde Alles thun, um diese Ungleichheit zu beseitigens im Voraus zu einem Mißverständnisse Veranlassung geben möchte. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand überden Ge genstand spricht, so würde ich zu fragen haben, ob die Kammer nach dem Rathe unserer Deputation, im Vereine mit der zwei ten Kammer und unter Abgabe der Petition dahin, die Revi sion der Verordnung vom 15. Juli 1829 bei der hohen Staats regierung beantragen wolle?— Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdorf: Es sind nun noch zwei kleinere
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder