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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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vom 26. August 1765, durch welche den Behörden zur Pflicht gemacht worden, auf das sich von Professionsverwandten, welche den betreffenden Innungen rc. nicht zugethan sind, angemaßte ungebührliche Handeln und Hausiren zu invigiliren, und daher ein derartiger Wertrieb den Fabrikanten mit ihren eignen Maa ren nachgelassen worden." Diese Behauptung ist für die Sache nicht unwichtig; denn wenn es sich so verhielte, so würde dies der ganzen Sache eine andere Gestalt geben. Es handelte sich dann jetzt nicht um die Frage: ob eine den Oberlausitzer und Sebnitzer Webern im Jahre 1810 gestattete Vergünstigung wieder aufzuheben sei, sondern es wäre ihnen damals eigentlich nur das bestätigt worden, was ihnen ohnedies als Leinwebern zugestanden hätte. Das ist nun aber nicht so. Ich weiß wohl, daß die Eommerzialdeputation in dem Berichte, welchen sie über das Gesuch eines Oberlausitzer Leinwebers um Gestat tung des Hausirens zy dem geheimen ßonsilio erstattete und auf welchen das Rescript von 1810 . erlassen worden ist, ein Gleiches behauptet hat, daß nämlich das Hausirbcfugrriß der Leinweber schon in dem Rescripte von 1765 begründet wäre. Mein die Eommerzialdeputation scheint sich da ein wenig geirrt zu haben. Das Rescript vom 3. Juli 1765 lautet so: „Nach dem bei uns von den Zeug-und Leinweberinnungen aus ver schiedenen inländischen Städten ü^)er die Beeinträchtigung, so ihnen in den Städten sowohl als auf dem Lande von anderen Professionsverwandten und ihrem Handwerke nicht zugethanen Personen durch Treibung ungebührlichen Handels und unzu lässigen Hausirens mit leinenen Maaren sowohl zu Jahrmarkts zeiten als außerhalb derselben zugefügt würden, Klage geführt worden; Als begehren wir, du wollest nicht nur in dem dir anvertrauten Amte auf das unzulässige Hausiren ein wachsames Auge richten, sondern auch denjenigen Professionsverwandten und andern Personen, welche der Zeug- und Leinweberinnung nicht zugethan sind, den angemaßten, Handel mit leinenen Maaren weder zu Hause noch auf Jahrmärkten gestatten.^ Dieses Rescript ist den 25. August 1765 auch auf Maaren, die aus Leinen, Seide und Wolle gemischt sind, extendirt worden. Hier ist keineswegs ausgesprochen, daß das Hausiren mit Lein wand ein den Leinweberinnungen zustehendes Befugniß sei, sondern das Hausiren ist mit aufgeführt unter den Beeinträch tigungen der Rechte der Leinwcbcrinnungen durch unbefugten Handel, welchen sich andere Professionen oder Andere, die gar nicht zünftig wären, anmaßren. Mithin kann daraus nicht gefolgert werden, was schon damals die Eommerzialdeputation hat behaupten wollen, als ob den Leinwebern das Hausiren ohnedies als Befugniß nicht könne verwehrt werden. Der eigentliche Grund, weshalb die Eommerzialdeputation das Hau siren der Oberlausitzer Weber damals bei dcm geheimen Con- silio verboten hat, ist außer dem misericuriliae, daß sie durch die Continentalsperre andere Absatzwege für ihre Waaren verloren hätten, und ihnen daher um der Subsistenz willen dies Auskunftsmittel möchte eingeräumt werden, dieser gewesen: Die Eommerzialdeputation war gemeint, in ihrem damals noch nicht fertigen sehr umständlichen Berichte über.das Hausirwesen km Allgemeinen den Vorschlag zu thun, daß über. Haupt allen Webern im Lande, Fabrikanten und Meistern das Hausiren mit ihren eigenen Fabrikaten gesetzlich solle nachgelas sen werden, und sie hatte diese Bestimmung-in dem Gesetzent würfe mit ausgenommen, welchen sie dem geheimen Consili'o ei nige Monate später überreichte. Ihre Idee war ganz einfach diese: was wir voraussetzen, daß in einiger Zeit durch Gesetz allgemein werde gestattet werden, das kann einstweilen den Oberlausitzer Webern unbedenklich voraus zugestanden werden. Nun ist aber aus dem imBericht derDeputativn bemerkten, damals projectirten Hausirgesetze nichts geworden; gleichwohl ist aber die im 1.1810 den Oberlausitzer und Sebnitzer Webern im Voraus ertheilte Erlaubniß als eine Ausnahme von dem heutiges Tages bestehenden Hausirverbote stehen geblieben. So steht die Sache. Ich konnte dies nicht unbemerkt lassen, weil, wenn die Ansicht des Herrn Bürgermeister Starke in dem Separatvoto historisch richtig wäre, wie gesagt, dies die ganze Frage bei der Sache um andern würde. Das zweite, was ich zu bemerken habe, bezieht sich auf das Gutachten der Mehrheit der geehrten Deputation, gegen welches ich im Allgemeinen zwar nichts einzuwenden habe, dessen Fassung aber so gestellt ist, daß ich Seiten der Regierung doch darüber eine Erklärung geben muß. Es heißt: „Jndeß sind die Mahnungen an eine Aenderung dieses anomalen Verhält nisses zu gerecht und die Hoffnung, daß es der hohen Staatsre gierung gelingen werde, geeignete Vorkehrung zu treffen und bald den Zeitpunkt herbeizuführen, wo ohne Nachtheil und Ge fährdung der Existenz der Betheiligten eine gänzliche Aufhebung der in Frage befangenen Bevorzugung zur Ausführung werde gebracht, werden können, zu fest begründet." Nun, das Ver trauen, was die geehrte Deputation in die Umsicht, in die Macht und Mittel der Regierung setzt und ausspricht, ist gewiß sehr dankenswert!); aber ich kann nicht umhin, was auch schon von Seiten des Herrn Grafen v. Hohenthal geäußert wurde, zu er- wiedern, daß hier, wenn man die Sache unbefangen ansieht, ohne sich zu viel versprechen zu wollen, mehr ausgesprochen sein dürfte, als wohl zu erreichen sein würde. Die Regierung hat es allerdings in der Hand, weil nur von Wiederaufhebung einer frühem Administrativmaßregel die Rede ist, diese Maßregel und die darauf beruhende besondere Vergünstigung zurückzunehmen, sie hat es eben sowohl in der Hand, dies auf schonende Weise und unter Modisicationen zu thun, von welchen sie hoffen kann, daß sie geeignet seien, Schaden zu verhüten. Aber demunge- achrer har sie die Folgen, die aus dieser Abänderung und Zurück nahme doch entstehen könnten, die vielleicht für das Wohl und Wehe der in Frage befangenen Klassen von Gewerbsleuten sehr gefährdend sein können, nicht ganz in der Hand. Sie würde sich zu viel beilegen, wenn sie dafür irgend eine Garantie aus sprechen und übernehmen wollte. Es ist sehr natürlich, daß das fragliche Verhältniß als ein Ungleiches in den Rechtsver hältnissen des Gewerbebetriebes jetzt zur Sprache kommen muß. Es kann auch eben so wenig behauptet werden, daßdieDberlau- sitzer und Sebnitzer Weber durch das Rescript von 1810 ein Recht in der strenger« Bedeutung des Wortes erworben haben,
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