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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Hat man nun dem Petenten in seinem Militairabschiede Invalidität ersten Grades bezeugt, so folgt doch offenbar daraus so viel, daß man ihn ganz als unfähig zum Erwerb betrachtet und bezeichnet habe. Es kann sonach nur noch die Frage in Betracht gezogen werden: ob Petenten die Pension gewährtworden ist, auf welche er nach dem angezogenen Gesetz Anspruch hat? Diese Frage ist nicht anders als bejahend zu beantworten. Ja es gewinnt das Ansehen, als sei Petent in außerordentlicher Weise bedacht worden. Denn nach §. 32 des mehrangezogenen Gesetzes beträgt der monatliche Pensionssatz für Invaliden ersten Grades, wenn sie bloß Gemeine gewesen sind, nur 3 Thlr. Es hatte sonach Petent, ohne Hinzutritt außerordentlicher Umstände, da er bloß Gemeiner war, nur auf diesen Pensions betrag Anspruch. Ist ihm aber, wie aus der auf seinem Ab schiede befindlichen amtlichen Bemerkung hervorgeht, einemonat- lichePensionvon4Lhlr. ausgesetzt worden, so wird jene Ansicht der Deputation in beiderlei Hinsicht bestätigt. Findet sich nun auch in den Vorlagen darüber, welchem Umstande Petent diese Pensionserhöhung zu verdanken habe, keine Andeutung, so ist doch wohl anzunehmen, daß, weil er nach seinem Abschiede 13 Jahr 2 Monate Soldat der ausgezeichneten Elaste gewesen ist, die Bestimmung tz. 34 jenes Gesetzes in Anwendung gebracht worden ist, nach welcher der König wegen außerordentlicher Verhältnisse, z. B. ausgezeichneter Dienste, Pensionserhöhung von monatlich 1 bis 2 Lhlrn. eintreten lassen kann. Unter solchen Umständen und in Betracht, daß Petent, wie er in seiner Eingabe selbst zugiebt, nicht einmal erwerblos ist, findet sich die Deputation um so weniger veranlaßt, dessen Ge such zu bevorworten, als dies zu unübersehbaren Consequenzen führen und Opfer Seiten der Staatskasse erheischen würde, zu deren Deckung der Staatsregierung die Mittel fehlen möchten. . Sie kann daher ihr Gutachten nicht anders als dahin ab geben : Das vorliegende Gesuch als nicht geeignet zur ständischen Bevorwortung zurückweisen, solches jedoch, da die Eingabe an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist, an- noch an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Ich werde sofort die Kammer fragen können: ob sic dem Gutachten unserer Deputation, das so eben vorgelesen ward, beitrete? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdorf:, Ich kann jetzt auf den letzten Gegenstand der Tagesordnung, den Bericht derzw eiten De putation über das allerhöchste Dekret, betreffend die Ver änderung in Hinsicht auf das Staatsgut, in gleichen den Zustand des Domainenfonds in den Jahren 1836, 1837 und 1838, übergehen, und er suche den Herrn v. Polenz, als Referenten, die Ned- nerbühne zu betreten. Referentv. Polenz: Es konnte nicht Aufgabe der De putation sein, zu untersuchen, ob die Verwandlung des Staats gutes zweckmäßig sei. Dies ward schon früher beifällig ent schieden. Es war also blos ihre Schuldigkeit, nach den gege benen Unterlagen und detaillirten Nachweisungen zu unter suchen, ob die in den Jahren von 1836 zu 1838 vorgenom menen Veräußerungen und Akquisitionen wahrhafte Vortheile mit sich führten und hierüber verbreitet sich der Deputations bericht. Daher kann ich wohl unmittelbar auf das allerhöchste Decret übergehen. Das Decret lautet: In der Anfuge v. lassen Sc. Königliche Majestät, in Beziehung auf den, wegen der etwanigen Veränderungen mit dem Staatsgute, bei der Haupt-Staatscasse unter einem besonder» Capitel bestehenden Domainenfonds, den getreuen Ständen für die Jahre 1836, 1837 und 1838 eine, an die frühere ähnliche dießfallsige Mittheilung sich anschließende, summarische Einnahme- und Ausgabe-Uebersicht mit dem Er öffnen zugehen, daß die speciellern tabellarischen Zusammen stellungen über die in gedachter Zeit stattgefundenen fiskalischen Veräußerungen und Erwerbungen zur Einsicht der betreffenden ständischen Deputationen bereit liegen, im klebrigen aber für die Dauer der nächsten Finanzperiode solche Veräußerungen, wozu es, nach §. 18. der Verfassungsurkunde, im Voraus der ständischen Zustimmung bedürfen möchte, nicht beabsichtigt werden. Allerhöchstdieselben verbleiben den getreuen Stän den mit Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan. Friedrich August. Heinrich Anton von Zeschau. Die Deputation sagt in ihrem Berichte Folgendes: Bezüglich des vorliegenden allerhöchsten Dekrets wird es nicht ohne Nutzen sein daran zu erinnern, daß, als die Staats regierung, gestützt auf §. 18. der Verfassungs-Urkunde, am ersten konstitutionellen Landtag den Ständen umfassende Vor schläge zu Veräusserung solcher Theile des Staatsgutes vor legte, welche geringen Ertrag gewährten oder unverhältnißma- ßige Adminiftrationskosten verursachten, Letztere nach sorgfälti ger Abwägung der Gründe für und gegen eine derartige Maß regel, solche billigten; jedoch Umfang und Art der Ausführung größtentheils in die Hände der Verwaltungsbehörde legten. Sie stellten dabei nur die Bedingungen, daß ein gesonderter Fonds unter dem Namen Domainenfonds gebildet, die Gelder dessel ben möglichst zu Ankauf inländischer Grundstücke verwendet und zeitweilig zinsbar angelegt würden. Dieses in die Ver waltungsbehörde gesetzte Vertrauen rechtfertigte sich auch durch die Nachweisungen, welche der eständeversammlung über die Resultate der mit dem Staatsvermögen vorgenommenen Ver wandlungen während der Jahre 1832 — 1835 vorgelegt wurden. Es ergab sich daraus, daß ein Theil des Staatsgu tes im Werthe von nahe 600,00t) Thlr. künftig zu bedeutend höhern Zinsen als bisher benutzt werdenwürde: nicht zu geden ken des zugleich erlangten Vortheils, viele Mißbrauch unter liegende Berechtigungen abgekauft, und kostbaren Streitigkei ten zwischen dem Staate und seinen Bürgern vorgebeugt zu haben. Das höchste Decret vom 10. November laufenden Jahres wird wiederum von einer generellen Uebersicht begleitet, welche die in den Jahren von 1836 bis mit 1838 durch Veräusserung und Ablösung erlangte Summe, sowie diejenige, welche auf Acquisitionen oder Entlastungen verwendet worden ist, nach weist. Unter Hinzurechnung dessen, was ult. December 1835. in Kasse befindlich sein sollte, ergiebt sich beim Domainenfonds ein Bestand von 222,653 Thlr. 19 gr. 6 pf. Hierbei ist jedoch zu bemerken, daß in der Uebersicht vom 15. November 1836.(1. Abtheil. I.Bd. S. 495 letzte Spalte)
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